210.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 10 ausgegeben am 23. Januar 1982
Gesetz
vom 25. November 1981
über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
§ 1173a des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Abs. 3
3) Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft und Niederkunft bis zu drei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Art. 51 Abs. 1 Bst. b
b) in den je zehn Wochen vor und nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef