831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1982 Nr. 14 ausgegeben am 3. Februar 1982
Gesetz
vom 4. November 1981
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz über die Invalidenversicherung vom 23. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 5, wird wie folgt geändert und ergänzt:
Art. 2 Abs. 2
Aufgaben der Anstalt
2) Ihr obliegen die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Weiter obliegt ihr, die Eingliederungsmassnahmen zu verfügen sowie die Taggelder festzusetzen und auszurichten.
Art. 3
Aufgehoben.
Art. 4
Die Organe der Anstalt sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Direktor;
c) der Aufsichtsrat;
d) die Invalidenversicherungs-Kommission.
Art. 6 Abs. 1 und 2
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Direktor, die Mitglieder der Invalidenversicherungs-Kommission, die Angestellten der Anstalt, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
2) Sodann können Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates sein.
Art. 7
Dem Verwaltungsrat obliegen die Aufgaben gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Weiter obliegt ihm die Festsetzung der Reisekostenansätze gemäss Art. 76 sowie der Höhe der Beiträge gemäss Art. 82 dieses Gesetzes.
Art. 8
Direktor
Der Direktor der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zugleich der Direktor der Anstalt.
Art. 9
Aufgaben des Direktors
1) Der Direktor sorgt für die ordnungsgemässe und zweckmässige Erfüllung der Aufgaben der Anstalt. Er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Invalidenversicherungs-Kommission.
2) Er vertritt die Anstalt nach aussen.
3) Er stellt dem Verwaltungsrat Antrag über den jährlichen Verwaltungskostenvoranschlag und unterbreitet ihm den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
Art. 10
Aufsichtsrat
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag auf drei Jahre nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes gewählt werden.
2) Die Wahl des Aufsichtsrates der Anstalt ist im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorzunehmen. Die in den Aufsichtsrat der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewählten Personen sind in den Aufsichtsrat der Anstalt zu wählen.
3) Der Präsident des Aufsichtsrates wird vom Landtag bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Aufsichtsrat selbst.
Art. 11
Unvereinbarkeit
1) Die Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor, die Mitglieder der Invalidenversicherungs-Kommission und die Angestellten der Anstalt können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
2) Sodann können Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie sowie Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
3) Im übrigen sind für den Aufsichtsrat die Bestimmungen der Art. 6 bis 12 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss anzuwenden.
Art. 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
Dem Aufsichtsrat obliegen die Aufgaben gemäss Art. 12 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 13
Invalidenversicherungs-Kommission
1) Die Regierung bestellt auf eine Amtszeit von vier Jahren die Invalidenversicherungs-Kommission, bestehend aus dem Präsidenten, dem Kommissionsarzt und drei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.
2) Die Invalidenversicherungs-Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ihre Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3) Bezüglich der Ausstandspflicht finden die Art. 6, 7 und 11 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 14
Aufgaben
Der Invalidenversicherungs-Kommission obliegt:
a) die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abzuklären;
b) die Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und nötigenfalls einen Gesamtplan für die Eingliederung aufzustellen sowie die Durchführung zu überwachen;
c) die Invalidität und die Hilflosigkeit zu bemessen;
d) Leistungen gemäss Art. 32 zu kürzen oder zu entziehen.
Art. 14bis
Präsidialbeschlüsse
1) Der Präsident und der Arzt der Invalidenversicherungs-Kommission können zusammen, falls die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind, insbesondere in Fällen von Geburtsgebrechen und bei Verlängerung von Eingliederungsmassnahmen, selbständig entscheiden.
2) Der Präsident hat die Invalidenversicherungs-Kommission über die Präsidialbeschlüsse zu orientieren.
Art. 14ter
Sekretariat
Die Anstalt führt das Sekretariat der Invalidenversicherungs-Kommission.
Art. 15
Abklärungsstellen
Zur Abklärung und Mithilfe bei der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere für die Berufsberatung, die Vermittlung von Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsplätzen, sowie für die Aufstellung des Gesamtplanes der Eingliederung, können Abklärungsstellen beigezogen bzw. beauftragt werden.
Art. 16
Die Schadenshaftung der Organe und der Angestellten der Anstalt richtet sich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes.
Art. 17
Der Direktor und die Angestellten der Anstalt sind Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches.
Art. 18
1) Die Personen, die mit der Durchführung, Beaufsichtigung und Kontrolle betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach dem Austritt aus dem Dienst der Anstalt sowie nach Beendigung des Mandates.
2) Der Verwaltungsrat kann den Direktor ermächtigen, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu machen, unter der Voraussetzung, dass kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt.
Art. 19 Abs. 1 und 2
Verwaltungskostenbeitrag
1) Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die Anstalt einen Verwaltungskostenbeitrag.
2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung im Verordnungswege festgesetzt. Er darf 4 % aller Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Leistungspflichtig sind der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbende, der freiwillig Versicherte, der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber der Beitragspflicht nicht untersteht, und der Nichterwerbstätige. Die Art. 45 und 46 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 20
Die Anstalt untersteht der Staatsaufsicht. Sie wird vom Landtag und von der Regierung ausgeübt.
Art. 21
Steuer- und Gebührenbefreiung
Die Anstalt ist von sämtlichen Landes- und Gemeindesteuern sowie von allen Verwaltungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Art. 22
Die Verfügungen der Anstalt sind schriftlich auszufertigen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Art. 23
Anlage des Vermögens
1) Sofern die Anstalt Vermögen aufweist, ist es gemäss den Vorschriften des Art. 25 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung anzulegen.
2) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anlage des Vermögens.
Art. 24
Der Jahresbericht sowie die Jahresrechnung sind vom Landtag zu genehmigen und anschliessend von der Anstalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 27 Abs. 2
Beitragspflicht und Beitragshöhe
2) Die Beiträge betragen 10 % der Beiträge gemäss Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und werden als Zuschläge zu diesen Beiträgen erhoben. Die Art. 27 bis 29, 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind anzuwenden.
Art. 29 Abs. 2
2) Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Art. 31
1) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben die bei Eintritt der Invalidität versicherten liechtensteinischen Staatsangehörigen, Ausländer und Staatenlosen. Vorbehalten bleibt Art. 64.
2) Ausländer und Staatenlose sind vorbehältlich Art. 34 nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige solcher Ausländer und Staatenloser werden keine Leistungen gewährt.
I. Der Anspruch
Art. 33
Grundsatz
1) Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Aktivitätsperiode zu berücksichtigen.
2) Der Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 38, 44, 45 und 46 besteht unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.
3) Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in
a) medizinischen Massnahmen;
b) Massnahmen beruflicher Art, wie Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe;
c) Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger;
d) Hilfsmitteln;
e) Taggeldern.
Art. 34
Voraussetzungen
Minderjährige Ausländer und minderjährige Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 2 erfüllen oder wenn:
a) bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer oder Staatenlose während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben und
b) sie selbst in Liechtenstein invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben.
Art. 35
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1) Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald diese im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchen Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.
2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Die Versicherung kann ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht.
Art. 36
Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der Behandlungskosten, wenn er im Verlaufe von Eingliederungsmassnahmen krank wird oder einen Unfall erleidet. Die Regierung regelt durch Verordnung die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs.
Art. 37
Anspruch
1. im allgemeinen
1) Der Versicherte hat Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung den Umfang, die Art und die Dauer der medizinischen Massnahmen.
Art. 38
2. bei Geburtsgebrechen
1) Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.
2) Die Regierung bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Sie kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
Art. 40
Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.
Art. 41
1) Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zunächst zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht.
2) Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt:
a) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte;
b) die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben;
c) die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
Art. 42 Abs. 1
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn sie infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann.
Art. 43 Abs. 2
2) Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Die Regierung regelt durch Verordnung die weiteren Bedingungen und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
IV. Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger
Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3
Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger
1) An die Sonderschulung Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt.
2) Die Beiträge umfassen:
c) besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und geistig Behinderte;
d) besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.
3) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung im einzelnen die gemäss Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Sie erlässt mit Verordnung Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Primar- und Sekundarschule besuchen.
Art. 45
Betreuung hilfloser Minderjähriger
1) Für hilflose Minderjährige, die das 2. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss den Art. 37, 38, 41, 44 oder 46 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentschädigung dahin.
2) Die Regierung setzt mit Verordnung die Höhe des Betrages fest.
Art. 46
Anspruch
1) Der Versicherte hat im Rahmen einer von der Regierung aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
2) Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer von der Regierung aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf die entsprechenden Hilfsmittel.
3) Invaliden Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hilfsmittel oder Kostenbeiträge zugesprochen wurden, werden solche weiter gewährt.
4) Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.
5) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Weiterverwendung leihweise abgegebener Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
Art. 46bis
Ersatzleistungen
1) Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.
2) An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.
3) Die Regierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.
Art. 47 Abs. 2 und 3
2) Das Taggeld wird frühestens vom ersten des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt. Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
3) Die Regierung regelt durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht zusammenhängende Tage sowie für Untersuchungs-, Warte- und Anlernzeiten gewährt werden.
Art. 48
Höhe
Als Taggeld werden gewährt:
a) für Verheiratete und für Alleinstehende, in deren Haushalt Kinder im Sinne von Art. 49 leben oder die für Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie oder für Geschwister sorgen, 80 % des massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens 50 Franken und höchstens 80 Franken im Tag;
b) für die übrigen alleinstehenden Personen 40 % des massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens aber 40 Franken und höchstens 60 Franken im Tag.
Art. 49
Kinderzulage
Für jedes Kind, für das im Falle des Todes des Invaliden eine Waisenrente beansprucht werden könnte, wird zum Taggeld gemäss Art. 48 eine Zulage von 9 Franken im Tag gewährt. Taggeldberechtigte Frauen und Kinder haben Anspruch auf diese Zulage.
Art. 53 Abs. 1 und 2
Massgebende Invalidität
1) Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.
2) Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
Art. 54
Beginn des Anspruches
1) Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte im Sinne von Art. 53 Abs. 1 bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, wird die Rente voll ausgerichtet.
2) Die Rente wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt.
Art. 56 Abs. 1
1) Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung bei der Eingliederung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Versicherte die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen.
Art. 57
Einfache Invalidenrente
Art. 58
Ehepaar-Invalidenrente
1) Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente haben invalide Ehemänner, deren Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist.
2) Kein Anspruch auf die Ehepaar-Invalidenrente besteht, wenn die Ehe im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennt ist.
3) Ist der Ehemann weniger als zu zwei Dritteln invalid, so wird dennoch die ganze Rente gewährt, wenn die Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zu zwei Dritteln invalid ist.
4) Die Ehefrau kann jederzeit für sich die halbe Ehepaar-Invalidenrente beanspruchen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 59 Abs. 2 und 3
Zusatzrente für die Ehefrau
2) Die geschiedene oder eine nach Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern ihr die Kinder zugesprochen sind und sie selbst keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3) Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau oder sind die Ehegatten geschieden oder gemäss Art. 69 des Ehegesetzes getrennt, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 60 Abs. 3 und 4
Kinderrente
3) Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente.
4) Die Regierung ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf Kinderrente für Kinder aus geschiedener Ehe.
Art. 61 Abs. 2, 3 und 4
Bezüger und Berechnung
2) Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind, vorbehältlich Abs. 3, die Art. 63 Abs. 2, Art. 64 bis 66, Art. 67 Abs. 3, Art. 68 und 69, Art. 72 bis 74 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
3) Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so wird das durchschnittliche Jahreseinkommen um einen prozentualen Zuschlag erhöht. Die Regierung setzt den Zuschlag fest und stuft ihn ab nach dem Alter des Versicherten bei Eintritt der Invalidität. Sie kann für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer eine besondere Regelung treffen.
4) Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden als Beitragsleistungen an die Invalidenversicherung angerechnet.
Art. 62 Abs. 2
Höhe der Invalidenrenten
2) Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatz- und Kinderrente mindestens 133 1/3 % der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.
Art. 63 Abs. 2
Höhe der Zusatzrente und der Kinderrenten
2) Für diese Renten gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die entsprechende Invalidenrente.
Art. 63bis Abs. 3
3) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten und erlässt besondere Vorschriften für Teilrenten.
Art. 64
1) Anspruch auf ausserordentliche Renten haben die in Liechtenstein wohnhaften rentenberechtigten Landesbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
2) Auf Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, finden die Einkommensgrenzen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Anwendung.
3) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 34 erfüllt haben.
Art. 65 Abs. 2 und 3
2) Die ausserordentlichen Renten werden unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3) Für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 25. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, beträgt die ausserordentliche Rente 133 1/3 % des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Art. 66 Abs. 2
Aufgehoben.
Art. 67 Abs. 1 und 4
Anspruch und Bemessung
1) In Liechtenstein wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und längstens bis Ende des Monats gewährt, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. Art. 77bis Abs. 4 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
4) Die Regierung kann ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Bemessung der Hilflosigkeit sowie über den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, wenn dieser wegen eines schweren Gebrechens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe von erheblichem Umfang bedarf.
Art. 68 Abs. 1 und 3
Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1) Witwen und Waisen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und für eine Rente der Invalidenversicherung gleichzeitig erfüllen, erhalten nur die Rente der Invalidenversicherung, die jedoch immer als ganze Rente zur Ausrichtung gelangt und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muss.
3) Die Regierung erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von mehreren Leistungen der Invalidenversicherung und von Leistungen dieser Versicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 70
Aufgehoben.
Art. 73
Nachzahlung von Leistungen
1) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
2) Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
3) Die Regierung kann den Anspruch auf Nachzahlung für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Beschlussfassung der Invalidenversicherungs-Kommission durchgeführt wurden, einschränken.
Art. 75 Abs. 2 und 3
2) Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenzahlungen der Invalidenversicherung mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen verrechnet werden.
3) Die Voraussetzung und das Verfahren regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 77
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
1) Für den Rückgriff der Versicherung auf den haftpflichtigen Dritten gelten sinngemäss die Art. 82bis bis 82quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
2) Leistungen gleicher Art, in deren Rahmen die Ansprüche übergehen, sind namentlich:
a) von der Versicherung und vom Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
b) Taggelder und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer;
c) Invalidenrenten einschliesslich Zusatz- und Kinderrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
d) Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten und andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.
Art. 78
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung oder Beschwerde an den Verwaltungsrat der Anstalt und gegen dessen Entscheidung Berufung an das Fürstliche Obergericht einlegen. Die Entscheidung des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
2) Es finden die Bestimmungen von Art. 84 bis 97bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Art. 79
Die Art. 98 bis 99ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
Art. 81
1) Die Anstalt gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau, die Erneuerung und den Betrieb von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten, Werkstätten und Wohnheimen für Invalide.
2) Die Regierung setzt die Höhe der Beiträge durch Verordnung fest. Sie kann die Gewährung von Beiträgen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit weiteren Auflagen verbinden.
Art. 82
1) Die Anstalt gewährt Vereinigungen der privaten Invalidenhilfe Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:
a) Beratung und Betreuung Invalider;
b) Beratung der Angehörigen Invalider;
c) Kurse zur Ertüchtigung Invalider;
d) Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider.
2) Der Verwaltungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest. Er kann die Gewährung mit Auflagen verbinden.
Art. 83
Aufgehoben.
Art. 84 Abs. 2 und 3
2) Der Fürsorgebeitrag darf im Einzelfall den Betrag der ausserordentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen. Für dessen Festsetzung gelten im übrigen die Bestimmungen von Art. 64 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3) Das Nähere kann die Regierung durch Verordnung regeln.
Art. 85 Abs. 2
Aufgehoben.
Art. 87
Aufgehoben.
II. Übergangsbestimmungen
§ 1
Bei laufenden Renten wird der bisherige Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen nach Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.
§ 2
Laufende ausserordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen nach Art. 64 werden zu den bisher geltenden Voraussetzungen weitergewährt, selbst wenn die Rentenart und die Berechnungsgrundlage ändern.
§ 3
Die Art. 36 und 77 des Gesetzes gelten für Fälle, in denen das ersatzbegründende Ereignis nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist.
III.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
gez. Franz Josef

Fürstlicher Regierungschef

gez. Hans Brunhart