| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1983 |
Nr. 8 |
ausgegeben am 3. Februar 1983 |
Gesetz
vom 15. Dezember 1982
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, LGBl. 1976 Nr. 5, des Gesetzes vom 19. Dezember 1977, LGBl. 1977 Nr. 75, des Gesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 17, und des Gesetzes vom 3. Dezember 1980, LGBl. 1981 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1) In der Zeit vom 1. bis 23. Dezember und vom 7. Januar bis 15. März sind witterungsbedingte Arbeitsausfälle von Versicherten anrechenbar, sofern der Arbeitsausfall zusätzlich zu den im Abs. 3 erwähnten acht Stunden mindestens zwei volle Arbeitstage gedauert hat. Der Arbeitgeber hat das Amt für Volkswirtschaft jeweils sofort über den Beginn und das Ende der witterungsbedingten Teilarbeitslosigkeit in Kenntnis zu setzen.
2) Als Versicherte im Sinne von Abs. 1 gelten Arbeitnehmer der durch Verordnung festgelegten Berufsgruppen, die an ihrem Arbeitsplatz unmittelbar der Witterung ausgesetzt sind.
4) Verkürzungen der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechungen der Arbeit wegen Arbeitsmangels gelten bei Versicherten gemäss Abs. 2 in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. März als witterungsbedingte Ausfälle.
Beitragspflichtiger Lohn
Beitragspflichtig ist der für die Berechnung der Erwerbssteuer massgebende Bruttolohn (Bar- oder Naturallohn), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 52 800 Franken im Jahr.
Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 tritt am 1. Dezember 1982 und Art. 51 am 1. Januar 1983 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef