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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1984 |
Nr. 28 |
ausgegeben am 18. August 1984 |
Verfassungsgesetz
vom 28. Juni 1984
über die Ergänzung und Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (Einrichtung einer Stellvertretung)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, erhält einen Art. 13bis mit folgendem Wortlaut:
Der Landesfürst kann den nächsterbfolgeberechtigten volljährigen Prinzen seines Hauses wegen vorübergehender Verhinderung oder zur Vorbereitung für die Regierungsnachfolge als seinen Stellvertreter mit der Ausübung ihm zustehender Hoheitsrechte betrauen.
Art. 13 Abs. 2 der Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef