| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1984 |
Nr. 42 |
ausgegeben am 20. Dezember 1984 |
Gesetz
vom 3. Oktober 1984
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, LGBl. 1976 Nr. 5, des Gesetzes vom 19. Dezember 1977, LGBl. 1977 Nr. 75, des Gesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 17, des Gesetzes vom 3. Dezember 1980, LGBl. 1981 Nr. 3, und des Gesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1) Die Arbeitslosenversicherung bezweckt den Schutz der versicherten Arbeitnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit sowie die Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenzentschädigung).
e) die Arbeitslosenentschädigungen und die Insolvenzentschädigungen festzusetzen und auszurichten;
2) Versicherungsfähig ist, wer:
a) regelmässig eine überprüfbare, hauptberufliche Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer ausübt;
b) aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten sowie seiner persönlichen Verhältnisse vermittlungsfähig ist;
c) das 16. Altersjahr zurückgelegt hat;
d) das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht hat;
e) in Liechtenstein Wohnsitz hat.
3) Während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei weitergeführt; doch steht dem Versicherten während dieser Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Art. 31 bleibt vorbehalten.
2) Von der Versicherungspflicht sind ausgenommen:
a) Frauen, die in ungetrennter Ehe leben;
b) Dienstboten, die ausschliesslich im Privathaushalt beschäftigt werden;
c) landwirtschaftliche Arbeitnehmer;
d) Geistliche und Ordensleute.
Anspruchsvoraussetzungen
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
a) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war;
b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat;
c) während des Arbeitsausfalles vermittlungsfähig ist;
d) sich ordnungsgemäss zur Kontrolle gemeldet hat.
2) Keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben bei Teilarbeitslosigkeit Versicherte,
a) die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten;
b) deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
3) Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar,
a) wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören;
b) wenn er bei Teilarbeitslosigkeit branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird;
c) soweit er auf Feiertage fällt, durch Betriebsferien verursacht oder bei Teilarbeitslosigkeit nur für einzelne Tage unmittelbar vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien geltend gemacht wird;
d) wenn der Arbeitnehmer mit der Arbeitszeitverkürzung oder mit der Unterbrechung der Arbeit nicht einverstanden ist und deshalb nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden muss;
e) soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer, einem Lehrverhältnis oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit stehen, oder
f) wenn er durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit im Betrieb verursacht wird, in dem der Versicherte arbeitet.
4) Durch Verordnung werden acht Feiertage bestimmt, für die der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern sie auf einen Werktag entfallen und der Versicherte für den unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Werktag anspruchsberechtigt ist.
4) Verkürzungen der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechungen der Arbeit wegen Arbeitsmangels gelten in Betrieben, in denen Versicherte gemäss Abs. 2 beschäftigt werden, in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. März für alle Versicherten als witterungsbedingte Ausfälle.
2) Wegen Teilarbeitslosigkeit bezogene Taggelder werden auf die Höchstzahl gemäss Abs. 1 nicht angerechnet.
3) In Zeiten andauernder erhöhter Arbeitslosigkeit kann die Regierung die Höchstzahl gemäss Abs. 1 auf dem Verordnungswege für das ganze Land oder für einzelne Erwerbszweige um höchstens die Hälfte erhöhen.
Nach Art. 48 des Gesetzes vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, wird ein neuer Vierter Teil eingefügt:
4. Teil
Anspruchsvoraussetzungen
1) Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in Liechtenstein der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in Liechtenstein Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird oder ein Konkurseröffnungsantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen mindestens einmal ganz oder zum Teil erfolglos Exekution geführt haben.
2) Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sind auf die Insolvenzentschädigung nicht anwendbar.
Umfang der Insolvenzentschädigung
1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder vor dem Exekutionsantrag, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung.
2) Als Lohn im Sinne von Abs. 1 gilt der Bruttolohn, einschliesslich der geschuldeten Zulagen, abzüglich der vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungseinrichtungen zu erstattenden gesetzlichen Arbeitnehmer-Beitragsanteile. Die Arbeitnehmer-Beitragsanteile werden den Sozialversicherungseinrichtungen gegenüber vom Arbeitgeber geschuldet.
Geltendmachung des Anspruches
1) Wird über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet, hat der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkursediktes in den liechtensteinischen Landeszeitungen beim Amt für Volkswirtschaft zu stellen.
2) Wird ein Konkurseröffnungsantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen, hat der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Spruches in den liechtensteinischen Landeszeitungen beim Amt für Volkswirtschaft zu stellen.
3) Bei Pfändung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch innert 60 Tagen nachdem, er mindestens einmal ganz oder zum Teil erfolglos Exekution geführt hat, geltend zu machen.
4) Mit dem Ablauf dieser Fristen erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Übergang der Forderung an die Versicherungskasse
Mit der Ausrichtung der Entschädigung gehen die Lohnansprüche des Arbeitnehmers im Ausmasse der bezahlten Entschädigung samt der Rangordnung im Konkurs- und Exekutionsverfahren auf die Versicherungskasse über.
Pflichten des Versicherten
1) Der Arbeitnehmer hat im Konkurs- oder Exekutionsverfahren alles zu unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis das Amt für Volkswirtschaft ihm mitteilt, dass es an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach hat er das Amt für Volkswirtschaft bei der Verfolgung des Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen.
2) Der Arbeitnehmer hat die Insolvenzentschädigung zurückzuerstatten, soweit die Lohnforderung im Konkursverfahren abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die der Arbeitnehmer absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird.
Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber sowie das Konkurs- und Exekutionsgericht sind verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann.
Finanzierung
Die Insolvenzentschädigung wird aus den Mitteln der Versicherungskasse finanziert.
1) Die Mittel für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen werden durch Versicherungsbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Beiträge des Staates (Art. 57) aufgebracht.
Der bisherige 4. Teil "Finanzierung" des Gesetzes vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, mit den Art. 49 bis 57 wird zum 5. Teil, der bisherige 5. Teil "Rechtspflege und Strafbestimmungen" mit den Art. 58 bis 61 zum 6. Teil, der bisherige 6. Teil "Vollzugs- und Schlussbestimmungen" mit den Art. 62 und 63 zum 7. Teil.
Art. 29 des Gesetzes vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef