| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1985 |
Nr. 10 |
ausgegeben am 8. Februar 1985 |
Gesetz
vom 19. Dezember 1984
über die Abänderung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1173a des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, LGBl. 1974 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
Feriendauer
1) Hat das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert oder ist es auf mehr als 3 Monate eingegangen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in jedem Dienstjahr wenigstens 4 Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen Ferien zu gewähren.
2) Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 16. Mai 1966 betreffend die Ferienregelung in gewerblichen und industriellen Betrieben, LGBl. 1966 Nr. 12;
b) die Verordnung vom 4. Mai 1971 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Ferienregelung in gewerblichen und industriellen Betrieben, LGBl. 1971 Nr. 27;
c) die Verordnung vom 1. Juni 1971 über die Abänderung der Verordnung betreffend die Ferienregelung in gewerblichen und industriellen Betrieben, LGBl. 1971 Nr. 29;
d) die Verordnung vom 13. Juli 1977 über die Mindestdauer der Ferien für jugendliche Arbeitnehmer, LGBl. 1977 Nr. 43.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef