| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1985
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Nr. 19
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ausgegeben am 9. März 1985
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Kundmachung
vom 5. März 1985
über die Berichtigung der Landesgesetzblätter 1985 Nr. 10 und 11
Art. 30 Abs. 1 des § 1173a des Gesetzes vom 13. Dezember 1973 über die Revision des 26. Hauptstückes des ABGB, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1984, LGBl. 1985 Nr. 10, lautet:
1) Hat das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert oder ist es auf mehr als 3 Monate eingegangen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in jedem Dienstjahr wenigstens 4 Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens 5 Wochen Ferien zu gewähren.
Art. 12 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Juli 1976, in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1984, LGBl. 1985 Nr. 11, lautet:
6) Die Ferien betragen in jedem Lehrjahr fünf Wochen, wobei wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef