640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1985 Nr. 47 ausgegeben am 23. August 1985
Gesetz
vom 12. Juni 1985
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7, wird wie folgt ergänzt:
Art. 116 Abs. 4
4)
a) Motorfahrzeuge, die für den Betrieb mit Dreiweg-Katalysatoren und Lambdasonde zugelassen sind und Grenzwerte für Kohlenwasserstoffe 0,25 g/km, Kohlenmonoxid 2,1 g/km und Stickoxide 0,62 g/km, gemessen nach dem FTP-75-Fahrzyklus (US-83-Vorschriften), nicht überschreiten, werden, soweit solche neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgerüstet werden, bis zum 31. Dezember 1989 von der Motorfahrzeugsteuer befreit. Diese Regelung gilt sowohl für Motorfahrzeuge, welche neu in Verkehr gesetzt werden als auch für solche, welche entsprechend umgerüstet werden.
b) Andere Motorfahrzeuge, deren Abgase diese Grenzwerte nicht überschreiten, werden ebenfalls bis zu diesem Datum von der Motorfahrzeugsteuer befreit.
c) Bei Wechselschildern wird für Motorfahrzeuge, deren Abgase die Grenzwerte gemäss Bst. a nicht überschreiten, die Steuerbefreiung gewährt. Motorfahrzeuge desselben Schildes, deren Abgase die Grenzwerte gemäss Bst. a überschreiten, unterliegen der normalen Besteuerung.
d) Für Ersatzfahrzeuge und Tagesbewilligungen wird keine Steuerbefreiung gewährt.
e) Die Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer wird pro rata gewährt. Massgebend ist das Datum des Inverkehrsetzens des Fahrzeuges bzw. des Nachweises der Umrüstung gegenüber der Motorfahrzeugkontrolle.
f) Wer nach Inanspruchnahme der Steuerbefreiung den Katalysator oder die Umrüstung ausbaut oder zerstört und es unterlässt, diesen Sachverhalt der Motorfahrzeugkontrolle zu melden, hat neben der normalen Nachsteuer eine Strafsteuer im doppelten Umfange der Vergünstigung zu bezahlen.
II.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef