| 0.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1986 |
Nr. 20 |
ausgegeben am 24. März 1986 |
Erklärung
vom 15. August 1985
bezüglich Art. 25 (Anerkennung der Individualbeschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (LGBl. 1982 Nr. 60)
Wir, Franz Josef II., Regierender Fürst von und zu Liechtenstein, erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1985 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, welche behauptet, sich durch eine nach der Übergabe dieser Erklärung eingetretene Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte beschwert zu fühlen.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorliegende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, den 15. August 1985
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
(Die Erklärung wurde am 28. August 1985 hinterlegt.)