Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1985
In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Länder haben die Bevollmächtigten der Vertragsregierungen in gegenseitigem Einvernehmen diesen Vertrag geschlossen, um die friedlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern durch einen gut arbeitenden Fernmeldedienst zu erleichtern; dieser Vertrag ist die grundlegende Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion.
Anlage 3
(siehe Art. 39)
Abkommen zwischen der Organisation
der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion
Präambel
Gestützt auf Art. 57 der Charta der Vereinten Nationen und auf Art. 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City geschlossenen Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion haben die Vereinten Nationen und die Internationale Fernmeldeunion Folgendes vereinbart:
Art. I
Die Vereinten Nationen erkennen die Internationale Fernmeldeunion, im Folgenden "die Union" genannt, als Sonderorganisation an, welche die Aufgabe hat, im Rahmen ihrer grundlegenden Urkunde alle für die Verwirklichung der darin genannten Ziele geeigneten Massnahmen zu treffen.
Art. II
Gegenseitige Vertretung
1. Die Organisation der Vereinten Nationen wird eingeladen, Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Beratungen aller Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und aller Verwaltungskonferenzen der Union zu entsenden. Nach entsprechender Vereinbarung mit der Union wird sie auch eingeladen, Vertreter zu den Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse oder zu allen anderen von der Union einberufenen Tagungen zu entsenden; diese Vertreter sind berechtigt, an der Diskussion von Angelegenheiten, welche für die Vereinten Nationen von Interesse sind, ohne Stimmrecht teilzunehmen.
2. Die Union wird eingeladen, Vertreter als Berater in Fragen des Fernmeldewesens zur Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden.
3. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu den Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen und des Treuhandschaftsrats sowie ihrer Kommissionen und Ausschüsse zu entsenden; diese Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen über die Punkte der Tagesordnung teil, welche für die Union von Interesse sein könnten.
4. Die Union wird eingeladen, Vertreter zu den Sitzungen der Hauptausschüsse der Generalversammlung zu entsenden, in denen Fragen behandelt werden müssen, die in die Zuständigkeit der Union fallen; die Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Diskussionen teil.
5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen verteilt alle von der Union vorgelegten schriftlichen Berichte je nach Lage des Falles an die Mitglieder der Generalversammlung, an die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats und seiner Kommissionen oder an die Mitglieder des Treuhandschaftsrats. Ebenso verteilt die Union die von den Vereinten Nationen vorgelegten schriftlichen Berichte an ihre Mitglieder.
Art. III
Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung
Nach den möglicherweise notwendigen Vorbesprechungen nimmt die Union die Fragen, die ihr von den Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, in die Tagesordnung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, der Verwaltungskonferenzen oder der Tagungen anderer Organe der Union auf. Ebenso nehmen der Wirtschafts- und Sozialrat und seine Kommissionen sowie der Treuhandschaftsrat die von den Konferenzen oder den anderen Organen der Union vorgeschlagenen Fragen in die Tagesordnung ihrer Tagungen auf.
Art. IV
Empfehlungen der Vereinten Nationen
1. Da die Vereinten Nationen verpflichtet sind, die Verwirklichung der im Art. 55 der Charta genannten Ziele zu fördern und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu helfen, die ihm in Art. 62 der Charta übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, nämlich, zu internationalen Fragen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur und Erziehung, des Gesundheitswesens und auf verwandten Gebieten Studien durchzuführen und Berichte zu erstellen oder dies zu veranlassen, und Empfehlungen zu diesen Fragen an die betreffenden Sonderorganisationen zu richten; da ferner die Organisation der Vereinten Nationen nach den Art. 58 und 63 der Charta Empfehlungen herausgeben muss, um die Tätigkeiten und Bestrebungen der Sonderorganisationen zu koordinieren; erklärt sich die Union bereit, dafür zu sorgen, dass alle von der Organisation der Vereinten Nationen gegebenenfalls an sie gerichteten offiziellen Empfehlungen ihrem zuständigen Organ so bald wie möglich zur weiteren Behandlung vorgelegt werden.
2. Die Union erklärt sich bereit, mit der Organisation der Vereinten Nationen auf deren Ersuchen Konsultationen über diese Empfehlungen aufzunehmen und der Organisation der Vereinten Nationen zu gegebener Zeit mitzuteilen, welche Massnahmen sie oder ihre Mitglieder getroffen haben, um diese Empfehlungen anzuwenden, oder zu welchen anderen Ergebnissen sie gekommen sind.
3. Die Union beteiligt sich an jeder anderen Massnahme, die notwendig werden könnte, um die Tätigkeiten der Sonderorganisationen und die der Vereinten Nationen in jeder Hinsicht wirksam zu koordinieren. Sie erklärt sich insbesondere bereit, mit jedem Organ zusammenzuarbeiten oder in jedem Organ mitzuarbeiten, das der Wirtschafts- und Sozialrat gegebenenfalls einsetzt, um die Koordination zu erleichtern, und sie ist bereit, alle Auskünfte zu geben, die für die Verwirklichung dieser Ziele notwendig sein könnten.
Art. V
Austausch von Informationen und Dokumenten
1. Unter Vorbehalt der Massnahmen, die zur Wahrung des vertraulichen Charakters bestimmter Dokumente gegebenenfalls notwendig sind, tauschen die Vereinten Nationen und die Union entsprechend dem beiderseitigen Bedarf Informationen und Dokumente so vollständig und so schnell wie möglich aus.
2. Unbeschadet des allgemeinen Charakters der Bestimmungen des Abs. 1
a) legt die Union den Vereinten Nationen einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit vor;
b) gibt die Union jedem etwaigen Ersuchen der Vereinten Nationen um Sonderberichte, Studien oder Auskünfte soweit wie irgend möglich statt;
c) tritt der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit der zuständigen Stelle der Union auf deren Ersuchen in einen Meinungsaustausch ein, um der Union die Auskünfte zu geben, die für sie von besonderem Interesse sein könnten.
Art. VI
Unterstützung der Vereinten Nationen
Die Union erklärt sich bereit, mit den Vereinten Nationen sowie mit ihren Hauptorganen und ihren Nebenorganen zusammenzuarbeiten und ihnen jede mögliche Unterstützung zu geben, entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und dem Internationalen Fernmeldevertrag, wobei sie der besonderen Lage derjenigen Mitglieder der Union in vollem Umfang Rechnung trägt, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind.
Art. VII
Beziehungen zum Internationalen Gerichtshof
1. Die Union erklärt sich bereit, dem Internationalen Gerichtshof alle Auskünfte zu erteilen, um welche er sie in Anwendung des Art. 34 seines Statuts ersuchen kann.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen ermächtigt die Union, den Internationalen Gerichtshof um Gutachten über solche Rechtsfragen zu ersuchen, die sich im Zuständigkeitsbereich der Union stellen, jedoch nicht die Beziehungen zwischen der Union und der Organisation der Vereinten Nationen oder den übrigen Sonderorganisationen zum Gegenstand haben.
3. Ein solches Ersuchen kann von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder von dem von ihr ermächtigten Verwaltungsrat an den Gerichtshof gerichtet werden.
4. Ersucht die Union den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten, so unterrichtet sie den Wirtschafts- und Sozialrat über dieses Verlangen.
Art. VIII
Bestimmungen über das Personal
1. Die Organisation der Vereinten Nationen und die Union vereinbaren, im Rahmen des Möglichen gemeinsame Normen, Verfahren und Bestimmungen für das Personal zu erarbeiten, um krasse Unterschiede in den Anstellungsbedingungen und einen Wettbewerb bei der Personaleinstellung zu vermeiden und um den Personalaustausch zu erleichtern, den die eine oder andere Seite im Hinblick auf den bestmöglichen Personaleinsatz gegebenenfalls für wünschenswert hält.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen und die Union vereinbaren, im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele so eng wie möglich zusammenzuarbeiten.
Art. IX
Statistische Dienste
1. Die Organisation der Vereinten Nationen und die Union sind bestrebt, bei der Sammlung, Auswertung, Veröffentlichung, Vereinheitlichung, Verbesserung und Verbreitung statistischer Angaben möglichst eng zusammenzuarbeiten, jede Doppelarbeit zu vermeiden und ihr Fachpersonal möglichst zweckmässig einzusetzen. Sie wollen in gemeinsamem Bemühen alles tun, um aus den statistischen Angaben den grösstmöglichen Nutzen zu ziehen und die Aufgabe der Regierungen und der anderen Organe, die solche Angaben liefern sollen, zu erleichtern.
2. Die Union erkennt die Organisation der Vereinten Nationen als die zentrale Organisation für die Aufgabe an, die für die allgemeinen Zwecke der internationalen Organisationen erforderlichen Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu verbessern und zu verbreiten.
3. Die Organisation der Vereinten Nationen erkennt die Union als die Zentrale Organisation für die Aufgabe an, die in ihren Bereich fallenden Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen, zu verbessern und zu verbreiten, unbeschadet der Rechte der Organisation der Vereinten Nationen, sich für solche Statistiken in dem Umfang zu interessieren, wie es zur Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und zur Verbesserung der Statistiken der ganzen Welt notwendig sein kann. Der Union bleiben alle Entscheidungen darüber vorbehalten, in welcher Form ihre Arbeitsunterlagen erstellt werden.
4. Um eine allgemein zugängliche Zentralstelle für statistisches Material zu schaffen, wird vereinbart, der Organisation der Vereinten Nationen die der Union zur Aufnahme in ihre grundlegenden statistischen Reihen oder ihre Sonderberichte gelieferten Angaben auf Verlangen soweit wie irgend möglich zugänglich zu machen.
5. Es wird vereinbart, der Union die der Organisation der Vereinten Nationen zur Aufnahme in ihre grundlegenden statistischen Reihen oder ihre Sonderberichte gelieferten Angaben, soweit es möglich und angebracht ist, auf Verlangen zugänglich zu machen.
Art. X
Verwaltungsdienste und technische Dienste
1. Die Organisation der Vereinten Nationen und die Union halten es im Hinblick auf einen möglichst zweckmässigen Einsatz des Personals und eine möglichst zweckmässige Verwendung der vorhandenen Mittel für wünschenswert, die Schaffung von Diensten, deren Arbeiten konkurrieren oder sich überschneiden, nach Möglichkeit zu vermeiden und erforderlichenfalls darüber zu beraten, wie dieses Ziel erreicht werden kann.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen und die Union sorgen gemeinsam für die Registrierung und Hinterlegung der offiziellen Dokumente.
Art. XI
Bestimmungen über das Budget und die Finanzen
1. Das Budget oder der Entwurf eines Budgets der Union wird der Organisation der Vereinten Nationen zum selben Zeitpunkt wie den Mitgliedern der Union zugeleitet; die Generalversammlung kann der Union diesbezüglich Empfehlungen geben.
2. Die Union hat das Recht, Vertreter zu denjenigen Beratungen der Generalversammlung oder der Ausschüsse der Generalversammlung zu entsenden, bei denen das Budget der Union diskutiert wird; diese Vertreter nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen teil.
Art. XII
Finanzierung der Sonderdienste
1. Wenn sich die Union infolge eines Ersuchens um Unterstützung, um Ausarbeitung von Sonderberichten oder um Durchführung von Studien, das die Organisation der Vereinten Nationen nach Art. VI oder nach anderen Bestimmungen dieses Abkommens an sie richtet, zu erheblichen zusätzlichen Ausgaben gezwungen sieht, beraten die beiden Parteien darüber, wie diese Ausgaben möglichst gerecht aufgeteilt werden können.
2. Zur Erzielung einer gerechten Regelung in der Frage der Deckung der Kosten für die zentralen administrativen, technischen oder fiskalischen Dienste sowie für alle besonderen Dienst- oder Hilfeleistungen, welche die Organisation der Vereinten Nationen der Union auf Verlangen gewährt, finden zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Union ebenfalls Beratungen statt.
Art. XIII
Ausweise der Vereinten Nationen
Das Personal der Union ist berechtigt, den Ausweis der Vereinten Nationen entsprechend den besonderen Vereinbarungen zu benutzen, die der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und die zuständigen Stellen der Union treffen.
Art. XIV
Abkommen zwischen Organisationen
1. Die Union erklärt sich bereit, den Wirtschafts- und Sozialrat über Art und Bedeutung jedes offiziellen Abkommens zu unterrichten, das zwischen der Union und einer anderen Sonderorganisation, einer anderen zwischenstaatlichen Organisation oder einer nichtstaatlichen internationalen Organisation geschlossen werden soll; sie unterrichtet den Wirtschafts- und Sozialrat auch über die Einzelheiten dieser Abkommen, sobald sie geschlossen sind.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen erklärt sich bereit, die Union über Art und Bedeutung jedes offiziellen Abkommens zu unterrichten, das von anderen Sonderorganisationen über Fragen geschlossen werden soll, die für die Union von Interesse sein können; sie unterrichtet die Union auch über die Einzelheiten dieser Abkommen, sobald sie geschlossen sind.
Art. XV
Gegenseitige Beziehungen
1. Die Organisation der Vereinten Nationen und die Union vereinbaren die obigen Bestimmungen in der Überzeugung, dass diese Bestimmungen dazu beitragen werden, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen aufrechtzuerhalten. Sie bekräftigen ihre Absicht, alle hierfür gegebenenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen.
2. Die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit gelten, soweit es irgend angemessen ist, für die Beziehungen zwischen der Union und der Organisation der Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Regionalbüros und Zweigstellen.
Art. XVI
Fernmeldedienst der Vereinten Nationen
1. Die Union erkennt an, dass es für die Organisation der Vereinten Nationen wichtig ist, hinsichtlich der Wahrnehmung der Fernmeldedienste die gleichen Rechte zu geniessen wie die Mitglieder der Union.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen verpflichtet sich, die ihr unterstehenden Fernmeldedienste nach den Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags und den ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen wahrzunehmen.
3. Das Verfahren für die Anwendung dieses Artikels wird im einzelnen durch besondere Vereinbarungen festgelegt.
Art. XVII
Durchführung des Abkommens
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die zuständige Stelle der Union können alle zusätzlichen Vereinbarungen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens wünschenswert erscheinen.
Art. XVIII
Revision
Dieses Abkommen wird nach Absprache zwischen den Vereinten Nationen und der Union einer Revision unterzogen, wenn die eine oder andere Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten darum ersucht.
Art. XIX
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen und die in Atlantic City im Jahre 1947 abgehaltene Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion vorläufig in Kraft.
2. Unter Vorbehalt der in Abs. 1 genannten Genehmigung tritt dieses Abkommen offiziell zur gleichen Zeit in Kraft wie der in Atlantic City im Jahre 1947 geschlossene Internationale Fernmeldevertrag oder, auf Beschluss der Union, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
Schlussprotokoll
1 zum Internationalen Fernmeldevertrag
(Nairobi 1982)
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) nehmen die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten folgende Erklärungen, die einen Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) bilden, zur Kenntnis:
1
Für die Revolutionäre Volksrepublik Guinea:
Die Delegation der Revolutionären Volksrepublik Guinea behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten oder falls die von anderen Ländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
2
Für Frankreich:
Die französische Delegation behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
3
Für Thailand:
Die Delegation Thailands behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Land in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) hält oder falls die Vorbehalte irgendeines anderen Landes das reibungslose Arbeiten der thailändischen Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
4
Für die Islamische Republik Mauretanien:
Die Delegation der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor, keine finanziellen Massnahmen anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnten, und alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitgliedsländer nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten.
5
Für die Demokratische Volksrepublik Algerien:
Die Delegation der Demokratischen Volksrepublik Algerien bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls von anderen Mitgliedern gemachte Vorbehalte den Betrieb ihrer Fernmeldedienste stören oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.
6
Für Malaysia:
Die Delegation von Malaysia
1. behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an den Ausgaben der Union beteiligen oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Malaysia beeinträchtigen;
2. erklärt, dass die Unterzeichnung des obengenannten Vertrags und seine eventuelle Ratifikation durch die Regierung von Malaysia für das in Anlage 1 unter der Bezeichnung "Israel" aufgeführte Mitglied nicht gelten und in keiner Weise die Anerkennung dieses Mitglieds durch die Regierung von Malaysia einschliessen.
7
Für Monaco:
Die Delegation des Fürstentums Monaco behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich nicht an die Bestimmungen des Vertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls von anderen Mitgliedern gemachte Vorbehalte das einwandfreie und wirksame Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
8
Für die Bundesrepublik Nigeria:
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Bundesrepublik Nigeria, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Bundesrepublik Nigeria in irgendeiner Weise beeinträchtigen.
9
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein:
1. Die Delegationen der genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls irgendwelche Vorbehalte oder andere Massnahmen das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihrer Beiträge zu den Ausgaben der Union führen.
2. Hinsichtlich Art. 83 des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) erklären die Delegationen der obengenannten Länder ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte aufrechterhalten, die sie im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Art. 83 genannten Vollzugsordnungen gemacht haben.
10
Für die Argentinische Republik:
1. Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Argentinischen Republik im Namen ihrer Regierung, dass jeder Hinweis im Schlussprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi, Kenia 1982) oder in jedem anderen Dokument dieser Konferenz auf die Malwinen, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln unter der falschen Bezeichnung "Falklandinseln und Nebengebiete" die Hoheitsrechte der Argentinischen Republik über die genannten Inseln in keiner Weise berührt.
2. Die Besetzung dieser Inseln durch das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland mittels eines Gewaltakts, den die Argentinische Republik niemals anerkannt hat, hat die Organisation der Vereinten Nationen veranlasst, durch die Resolutionen 2065 (XX), 3160 (XXVIII) und 31/49 der Generalversammlung die beiden Parteien aufzufordern, zu einer friedlichen Regelung des Konflikts um die Staatshoheit über die genannten Inseln zu kommen, und sie dringend zu bitten, Verhandlungen zur Beendigung der Kolonialherrschaft aufzunehmen.
3. Darüber hinaus ist es angebracht zu bemerken, dass jeder Hinweis auf das sogenannte "Britische Antarktis-Territorium" in den genannten Dokumenten die Rechte der Argentinischen Republik im Argentinischen Antarktis-Sektor in keiner Weise berührt, was auch in Art. IV des in Washington am 1. Dezember 1959 geschlossenen Antarktis-Vertrag enthalten ist, den sowohl die Argentinische Republik als auch das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland unterzeichnet haben.
11
Für die Republik der Philippinen:
Die Delegation der Republik der Philippinen behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sein könnten, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten und sich dadurch der Beitrag der Philippinen erhöht, oder falls sie in irgendeiner anderen Weise den Verpflichtungen aus dem Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) oder den zugehörigen Anlagen und Protokollen nicht nachkommen, oder falls die Vorbehalte anderer Länder den Interessen der Philippinen zuwiderlaufen.
12
Für Barbados:
Die Delegation von Barbados behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein oder mehrere Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls die Vorbehalte anderer Mitglieder die Fernmeldedienste von Barbados beeinträchtigen.
13
Für die Republik Venezuela:
Die Delegation der Republik Venezuela:
- behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls andere gegenwärtige oder künftige Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen. Ferner erkennt die Regierung von Venezuela entsprechend ihrer Aussenpolitik die Schiedsgerichtsbarkeit nicht als Mittel zur Beilegung von Streitfällen an. Deshalb macht sie Vorbehalte gegen die diese Frage betreffenden Artikel des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982).
14
Für die Sozialistische Republik Rumänien:
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) erklärt die Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien, dass die Beibehaltung des Zustands der Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf sich das Zusatzprotokoll III bezieht, nicht den von der Organisation der Vereinten Nationen angenommenen Dokumenten über die Gewährung der Unabhängigkeit für die unter Kolonialherrschaft stehenden Länder und Völker entspricht; zu diesen Dokumenten zählt auch die Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts, welche die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten betrifft und mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmt; diese Erklärung ist in der von der Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen gefassten Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970 einstimmig angenommen worden; sie verkündet feierlich die Verpflichtung der Staaten, sich für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts einzusetzen, damit dem Kolonialismus unverzüglich ein Ende gesetzt werden kann.
15
Für die Sozialistische Republik Rumänien:
Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält die Delegation der Sozialistischen Republik Rumänien ihrer Regierung das Recht vor:
1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie hinsichtlich der sich aus den Schlussakten der Konferenz oder aus den Vorbehalten anderer Mitgliedstaaten eventuell ergebenden finanziellen Folgen für erforderlich hält, und zwar insbesondere derjenigen Folgen, mit denen eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union verbunden sein könnte;
2. bis zur Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) irgendwelche Erklärungen abzugeben oder irgendwelche Vorbehalte zu machen.
16
Für die Republik Rwanda:
Die Delegation der Republik Rwanda bei der Konferenz behält ihrer Regierung das Recht vor, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls
- bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten und auf diese Weise eine Erhöhung der Beiträge der übrigen Mitgliedsländer herbeiführen;
- sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten;
- von anderen Verwaltungen gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
17
Für Italien:
Die Delegation von Italien erklärt, dass die italienische Regierung keine finanzielle Massnahme anerkennen kann, die sich aus Vorbehalten anderer, an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) teilnehmender Regierungen ergeben könnte; behält ihrer Regierung ferner das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
18
Für die Republik Guatemala:
Die Delegation der Republik Guatemala bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982)
1. behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich und ausreichend hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls irgendein Vorbehalt anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigt;
2. behält ihrer Regierung ferner das Recht vor, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie den Vertrag (Nairobi 1982) ratifiziert, irgendwelche Erklärungen abzugeben oder irgendwelche Vorbehalte zu machen.
19
Für die Zentralafrikanische Republik:
Die Delegation der Zentralafrikanischen Republik bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitgliedsländer der Union nicht an die Bestimmungen dieses Internationalen Fernmeldevertrags halten oder regelwidrige Vorbehalte machen, die eine Erhöhung der Beiträge ihres Landes zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
20
(Diese Nummer entfällt)
21
Für Malawi:
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags behält die Delegation von Malawi ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihre Beiträge zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags, seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls die Vorbehalte anderer Länder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen.
22
Für die Volksrepublik Bangladesch:
Die Delegation der Volksrepublik Bangladesch behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält,
1. falls die Vorbehalte anderer Regierungen von Mitgliedsländern der Union zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen;
2. falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder Protokolle halten;
3. falls die Vorbehalte anderer Regierungen das Arbeiten ihrer eigenen Fernmeldedienste beeinträchtigen.
23
Für die Volksrepublik Kongo:
1. Bei der Unterzeichnung des Schlussprotokolls des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) behält die Delegation der Volksrepublik Kongo ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi l982) halten, oder falls die Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
2. Die Delegation der Volksrepublik Kongo behält ihrer Regierung ferner das Recht vor, keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen könnte.
24
Für die Republik Irak:
Die Delegation der Republik Irak erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, jede Massnahme zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) hält, oder falls von einem solchen Mitglied gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der irakischen Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung des irakischen Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
25
Für Libanon:
Die Delegation der Libanesischen Republik erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Malaga-Torremolinos 1973 und Nairobi 1982) hält oder falls die Vorbehalte eines solchen Mitglieds das reibungslose Arbeiten der libanesischen Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung des libanesischen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
26
Für die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija
Die Delegation der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Dschamahirja behält ihrer Regierung das Recht vor, die Folgen aller von anderen Ländern gemachten Vorbehalte anzuerkennen oder abzulehnen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union bedeuten könnten, und alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) oder der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen hält.
27
Für die Republik Costa Rica:
Die Delegation der Republik Costa Rica behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnte;
2. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitgliedsländer nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten;
3. die Vorbehalte zu machen, die sie hinsichtlich derjenigen Texte des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) für zweckmässig hält, die unmittelbar oder mittelbar ihre Staatshoheit berühren könnten.
28
Für den Staat Israel:
Die Delegation des Staates Israel erklärt im Namen ihrer Regierung - wobei sie den Vorbehalt Nr. XCIX des Schlussprotokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga-Torremolinos (1973) wiederholt -, dass die Teile der Entschliessung Nr. 74 über Israel auf unwahren Behauptungen beruhen. Sie machen materielle und rechtliche Erwägungen geltend, die weder de facto noch de jure begründet sind. Sie dienen weder den wirklichen Zielen noch dem Zweck der UIT, und Israel lehnt sie rundweg ab.
29
Für die Republik Indonesien:
1. Die Delegation der Republik Indonesien behält ihrer Regierung das Recht vor,
a) alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982 halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
b) alle anderen der Verfassung und den Gesetzen der Republik Indonesien entsprechenden Massnahmen zu ergreifen.
2. Die indonesische Delegation erklärt im Namen der Regierung der Republik Indonesien, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, Art. 50 Abs. 2 des Internationalen Fernmeldevertrags von 1982 anzuwenden.
30
Für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien:
Die Delegation der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung der Interessen ihres Fernmeldewesens für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
2. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten, oder falls Vorbehalte anderer Länder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
31
Für die Volksrepublik Benin:
Die Delegation der Volksrepublik Benin bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls die Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
32
Für die Republik Togo:
Die Delegation der Republik Togo behält ihrer Regierung das Recht vor, alle ihr geeignet erscheinenden Massnahmen zu ergreifen, falls sich ein Land nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags hält, oder falls von bestimmten Mitgliedern während der Konferenz von Nairobi 1982 oder bei der Unterzeichnung oder beim Beitritt gemachte Vorbehalte Störungen für die Fernmeldedienste oder eine ihr zu erheblich erscheinende Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen.
33
Für die Republik Östlich des Uruguay:
Die Delegation der Republik Östlich des Uruguay erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie sich das Recht vorbehält, die Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) oder der ihm beigefügten Anlagen oder Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
34
Für die Demokratische Republik Afghanistan:
Die Delegation der Demokratischen Republik Afghanistan bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) oder der ihm beigefügten Anlagen und Protokolle hält, oder falls Vorbehalte anderer Länder ihren Interessen zuwiderlaufen und vor allem, falls sie das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen;
2. keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnte;
3. irgendwelche Vorbehalte zu machen oder irgendwelche Erklärungen abzugeben, bevor der Internationale Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) von der Regierung der Demokratischen Republik Afghanistan ratifiziert wird.
35
Für den Staat Kuwait und den Staat Katar:
Die Delegationen des Staates Kuwait und des Staates Katar erklären, dass ihre Regierungen sich das Recht vorbehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls sich ein Mitglied der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi, Kenia 1982) hält, oder falls die Vorbehalte eines solchen Mitglieds das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung des Beitrags von Kuwait oder von Katar zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
36
Für das Königreich Lesoto:
Die Delegation von Lesotho erklärt im Namen ihrer Regierung,
1. dass sie keine Folgen von Vorbehalten irgendeines Landes anerkennt und ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält;
2. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Länder nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags (Nairobi 1982) halten.
37
Für die Demokratische Republik Afghanistan, Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien), das Königreich Saudi-Arabien, die Volksrepublik Bangladesch, die Vereinigten Arabischen Emirate, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Revolutionäre Islamische Republik Iran, den Staat von Kuwait, Libanon, die Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, die Republik Malediven, das Königreich Marokko, die Islamische Republik Mauretanien, das Sultanat Oman, die Islamische Republik Pakistan, den Staat Katar, die Arabische Republik Syrien, die Demokratische Republik Somalia, die Demokratische Republik Sudan, Tunesien, die Jemenitische Arabische Republik, die Demokratische Volksrepublik Jemen:
Die oben genannten Delegationen bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) erklären, dass die Unterzeichnung und die eventuelle Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) durch ihre Regierungen nicht für das in Anlage 1 zum Vertrag unter der Bezeichnung " Israel" aufgeführte zionistische Gebilde gelten und in keiner Weise dessen Anerkennung einschliessen.
38
Für die Republik Singapur:
Die Delegation der Republik Singapur behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls irgendein Mitglied der Union in irgendeiner Weise nicht den Verpflichtungen nachkommt, die sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) oder den ihm beigefügten Anlagen und Protokollen ergeben, oder falls die Vorbehalte eines Landes das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
39
Für die Republik Korea:
Die Delegation der Republik Korea behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls ein Mitglied der Union seinen Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichtet oder sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags oder der ihm beigefügten Anlagen, Protokolle und Vollzugsordnungen hält, oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
40
Für die Republik Senegal:
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Republik Senegal im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Folgen der Vorbehalte anderer Regierungen anerkennt, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen. Ferner behält sich die Republik Senegal das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), der ihm beigefügten Anlagen oder Protokolle halten oder falls die Vorbehalte anderer Länder dazu führen, das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste zu beeinträchtigen.
41
Für die Republik Burundi:
Die Delegation der Republik Burundi behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm eingefügten Protokolle halten;
2. alle Massnahmen anzuerkennen oder abzulehnen, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags führen könnten.
42
Für Ghana:
Die Delegation von Ghana behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls die Nichteinhaltung des genannten Vertrags oder die Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
43
Für die Demokratische Republik Madagaskar:
Die Delegation der Demokratischen Republik Madagaskar behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer eigenen Fernmeldedienste beeinträchtigen.
Sie behält ihrer Regierung auch das Recht vor, finanzielle Folgen von Vorbehalten anderer Regierungen, die an dieser Konferenz teilnehmen, nicht anzuerkennen.
44
Für die Islamische Republik Pakistan:
Die Delegation der Regierung von Pakistan bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält sich das Recht vor, die Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass sich irgendein anderes Mitglied der Union nicht an den Vertrag (1982) oder an die ihm als Anlage beigefügte Vollzugsordnung hält.
45
Für die Vereinigte Republik Kamerun:
Die Delegation der Vereinigten Republik Kamerun bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind, falls die Vorbehalte anderer Delegationen oder die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags zu einer Beeinträchtigung des reibungslosen Arbeitens ihrer Fernmeldedienste führen.
Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun erkennt ferner keine Vorbehalte an, die andere Delegationen bei dieser Konferenz machen und die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
46
Für die Türkei:
Die Delegation der Regierung der Türkei bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls von anderen Mitgliedern der Union gemachte Vorbehalte eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben. Ferner behält die Delegation ihrer Regierung das Recht vor, jeden Budgetposten oder -unterposten entsprechend dem prozentualen Anteil des türkischen Beitrags zu kürzen, falls ein Vorbehalt anderer Parteien sich darin äussert, dass diese Parteien die für diesen Posten oder Unterposten fälligen Beiträge nicht entrichten.
47
Für die Arabische Republik Syrien
Die Delegation der Arabischen Republik Syrien erklärt, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) hält oder falls Vorbehalte dieses Mitglieds ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung des syrischen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
48
Für die Sozialistische Republik Vietnam:
Die Delegation der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) erklärt Folgendes im Namen ihrer Regierung:
1. Sie bekräftigt einmal mehr die Position der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, die in der Erklärung ihres Aussenministers vom 7. August 1979 dargelegt ist und derzufolge die Archipele Hoang Sa (Paracels) und Truong Sa (Spratly oder Spratley) zum Territorium der Sozialistischen Republik Vietnam gehören. Folglich kann die Regierung von Vietnam die Änderungen der Frequenzzuweisung und die Abgrenzungen der Unterteilungen der Zonen 6D, 6F und 6G in den Schlussakten (ADD 27/132A) der Weltweiten Verwaltungskonferenz für den beweglichen Flugfunkdienst (Genf 1978) nicht anerkennen. Da diese Bestimmungen die beweglichen Flugfunkdienste Vietnams und einiger anderer Länder dieses Gebiets beeinträchtigen, müssen sie von den nächsten Weltweiten Verwaltungskonferenzen für die beweglichen Funkdienste revidiert werden.
2. Sie behält ihrer Regierung auch das Recht vor, keine sonstige Bestimmung der Vollzugsordnung für den Funkdienst anzuerkennen, die ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen könnte, und das Recht, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält.
49
Für die Gabunische Republik:
Die Delegation der Gabunischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen;
2. die finanziellen Folgen anzuerkennen oder abzulehnen, die sich aus diesen Vorbehalten ergeben könnten.
50
Für die Republik Elfenbeinküste:
Die Delegation der Republik Elfenbeinküste erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, die Folgen der Vorbehalte anzuerkennen oder abzulehnen, die andere Regierungen in diesem Vertrag (Nairobi 1982) gemacht haben und die eine Erhöhung des Beitrags der Republik Elfenbeinküste zu den Ausgaben der Union oder eine Beeinträchtigung ihrer Fernmeldedienste bedeuten könnten.
51
(Diese Nummer entfällt)
52
Für die Volksrepublik Bulgarien:
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags erklärt die Volksrepublik Bulgarien, dass sie sich das Recht vorbehält, alle zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls sich andere Staaten nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags halten, oder falls sie durch sonstige Handlungen die Staatshoheit der Volksrepublik Bulgarien verletzen.
53
Für Portugal:
Die portugiesische Delegation erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie keine Auswirkungen von Vorbehalten anderer Regierungen anerkennt, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen können.
Sie behält ihrer Regierung auch das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
54
Für die Föderative Republik Brasilien:
Bei der Unterzeichnung dieser Schlussakten, die vom brasilianischen Nationalkongress ratifiziert werden müssen, behält die Delegation Brasiliens ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich andere Mitglieder nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen und der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Mitglieder zu einer Erhöhung des brasilianischen Beitrags zu den Ausgaben der Union führen, oder schliesslich falls die Vorbehalte anderer Mitglieder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
55
Für die Demokratische Republik Somalia:
Die Delegation von Somalia erklärt, dass die Regierung der Demokratischen Republik Somalia keine finanziellen Folgen von Vorbehalten anerkennen kann, die andere, an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) teilnehmende Regierungen machen.
Ferner behält sie ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls Vorbehalte anderer Länder ihre Fernmeldedienste beeinträchtigen.
56
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland:
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland erklärt offiziell hinsichtlich des Art. 83 des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), dass sie die Vorbehalte aufrechterhält, die im Namen der Bundesrepublik Deutschland bei der Unterzeichnung der in Art. 83 genannten Vollzugsordnungen gemacht worden sind.
57
Im Namen der Bundesrepublik Deutschland:
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Vertrags, seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Länder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union erhöhen oder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen. Ferner macht die Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorsorglich einen Vorbehalt gegen jede Änderung des Art. 4 des Internationalen Fernmeldevertrags, die darauf abzielen würde, die technische Zusammenarbeit als Zweck der Union in den Vertrag einzubeziehen; sie behält ihrer Regierung auch das Recht vor, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls das ordentliche Budget der Union dadurch belastet würde.
58
Für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
Die Delegation der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) die Frage der Annahme der Vollzugsordnung für den Funkdienst (Genf 1979) offen lässt.
59
Für Chile:
Die Delegation von Chile legt Wert auf die Feststellung, dass, wo immer im Internationalen Fernmeldevertrag, in seinen Anlagen, in den Vollzugsordnungen oder in Dokumenten jeglicher Art "Antarktis-Territorien" als Nebengebiete irgendeines Landes erwähnt werden oder auf sie hingewiesen wird, diese Erwähnungen oder Hinweise sich nicht auf den chilenischen Antarktis-Sektor zwischen dem 53. und dem 90. Grad westlicher Länge beziehen und beziehen können, der Bestandteil des Staatsgebiets der Republik Chile ist und über den diese Republik unverjährbare Rechte besitzt und die Staatshoheit ausübt.
Angesichts der obigen Ausführungen behält sich die Regierung von Chile das Recht vor, die Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls andere Staaten unter Berufung auf die Bestimmungen des genannten Vertrags, seiner Anlagen oder seiner Protokolle und/oder der zugehörigen Vollzugsordnungen in irgendeiner Weise das oben beschriebene Territorium in seiner Gesamtheit oder teilweise verletzen.
60
Für Chile:
Die Delegation von Chile bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten behält ihrer Regierung das Recht vor, die Vorbehalte zu machen, die sie hinsichtlich derjenigen Texte des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi l982), seiner Anlagen und Protokolle oder der zugehörigen Vollzugsordnungen für erforderlich hält, die unmittelbar oder mittelbar das Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder ihre Staatshoheit verletzen.
Sie behält ihr auch das Recht vor, ihre Interessen zu wahren, falls die Vorbehalte anderer Regierungen zu einer Erhöhung ihre Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
61
Für Niger:
Die Delegation der Republik Niger bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. die Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Vertrags oder der Vollzugsordnungen halten, oder falls irgendwelche Vorbehalte dieser Mitglieder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Niger beeinträchtigen;
2. die Auswirkungen der Vorbehalte anzuerkennen oder abzulehnen, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen könnten.
62
Für Griechenland:
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags von Nairobi (1982) erklärt die Delegation der Republik Griechenland bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) ausdrücklich, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu treffen, die mit der Verfassung, der Gesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der Republik Griechenland vereinbar sind und die diese Regierung zum Schutz und zur Wahrung ihrer Rechte und ihrer nationalen Interessen für erforderlich oder nützlich hält, falls sich Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm beigefügten Anlagen, Protokolle und Vollzugsordnungen halten oder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten.
Sie behält ihrer Regierung auch das Recht vor, keinen Vorbehalt anderer Vertragsparteien anzuerkennen, falls dadurch unter anderem eine Erhöhung ihres eigenen Beitrags zu den Ausgaben der Union herbeigeführt wird, oder falls der betreffende Vorbehalt das reibungslose und effiziente Arbeiten der Fernmeldedienste der Republik Griechenland beeinträchtigt.
63
Für Papua-Neuguinea:
Die Delegation von Papua-Neuguinea behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten, oder falls sie in irgendeiner anderen Weise nicht den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus dem Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) und der ihm beigefügten Anlagen und Protokolle ergeben, oder falls irgendwelche Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Papua-Neuguinea beeinträchtigen.
64
Für die Vereinigte Republik Tansania:
Die Delegation der Vereinigten Republik Tansania behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls die von anderen Ländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
65
Für Guyana:
Die Delegation von Guyana behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls die Vorbehalte und das Vorgehen anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
66
Für Obervolta:
Die Delegation der Republik Obervolta bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. jede finanzielle Massnahme abzulehnen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnte;
2. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen sowie der zugehörigen Vollzugsordnungen und Protokolle halten, oder falls irgendwelche Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
67
Für die Republik Indien:
1. Mit der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) erkennt die Delegation der Republik Indien für ihre Regierung keine Auswirkungen irgendwelcher Vorbehalte an, die von einem Mitglied hinsichtlich der Finanzen der Union gemacht werden könnten.
2. Ferner behält die Delegation der Republik Indien ihrer Regierung das Recht vor, im Bedarfsfall geeignete Massnahmen zu ergreifen, die eine gute Arbeitsweise der Union und ihrer ständigen Organe sowie die Anwendung der grundlegenden Bestimmungen, der Allgemeinen Geschäftsordnung und der dem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen sicherstellen, falls irgendein Land Vorbehalte macht und / oder die Bestimmungen des Vertrags nicht anerkennt.
68
Für Jamaika:
Die Delegation von Jamaika behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Jamaika beeinträchtigen oder eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union zur Folge haben.
69
Für Kuba:
Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten legt die Verwaltung der Republik Kuba Wert darauf klarzustellen, dass sie sich angesichts der Erklärungen, durch die die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihre Absicht bekundet hat, nach Kuba Rundfunkprogramme auszustrahlen, die subversiven und destabilisierenden Zwecken dienen sollen - Erklärungen, die gegen die Bestimmungen des Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion verstossen -, das Recht vorbehält, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu benutzen, wenn sie es für erforderlich hält, und alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Arbeitens ihrer Rundfunkdienste für geeignet hält.
70
Für die Vereinigen Staaten von Amerika:
Die Vereinigten Staaten von Amerika, die über den Verlauf der Debatten auf der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der UIT (1982) zutiefst beunruhigt sind, behalten sich das Recht vor, vor der Ratifikation des Vertrags der Internationalen Fernmeldeunion alle geeigneten besonderen Vorbehalte zu machen und alle geeigneten besonderen Erklärungen abzugeben. Die allgemeine Besorgnis der Vereinigten Staaten von Amerika gründet sich auf das bedauerliche durchgängige Fehlen einer realistischen Finanzplanung sowie auf die Politisierung der Union und die Forderung, die Union solle technische Zusammenarbeit und technische Hilfe anbieten, die doch eher in die Zuständigkeit des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und des Privatsektors fallen. Dieser Vorbehalt hat notwendigerweise allgemeinen Charakter angesichts der Unfähigkeit der Konferenz, ihre wesentlichen Arbeiten bis zu dem für die Vorlage der Vorbehalte festgesetzten Termin zu erledigen.
71
Für Neuseeland:
Die Delegation von Neuseeland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten, oder falls sie sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Neuseeland beeinträchtigen.
72
Für Tonga:
Die Delegation von Neuseeland behält der Regierung des Königreichs Tonga im Namen dieser Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls irgendwelche Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste des Königreichs Tonga beeinträchtigen.
73
Für die Volksrepublik Bulgarien, die Ungarische Volksrepublik, die Mongolische Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die Deutsche Demokratische Republik und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
Die Delegationen der genannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine ungerechtfertigte Erhöhung ihrer Beiträge zu den Ausgaben der Union zur Folge haben könnte, sowie das Recht, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten.
Ferner behalten sie ihren Regierungen das Recht vor, zum Zeitpunkt der Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) irgendwelche Erklärungen abzugeben oder irgendwelche Vorbehalte zu machen.
74
Für die Republik Kenia:
Die Delegation der Republik Kenia erklärt im Namen ihrer Regierung und entsprechend den ihr übertragenen Vollmachten,
1. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung und zum Schutz ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendein Mitglied nicht gemäss seiner Verpflichtung an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) hält;
2. dass die Regierung der Republik Kenia jede Verantwortung für die eventuellen Folgen der von irgendwelchen Mitgliedern der Union gemachten Vorbehalte ablehnt.
75
(Diese Nummer entfällt)
76
Für Mexiko:
Die Delegation von Mexiko erklärt, dass sich ihre Regierung das Recht vorbehält, die Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten, oder falls die Vorbehalte dieser Mitglieder die mexikanischen Fernmeldedienste beeinträchtigen oder zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen.
77
Für Nicaragua:
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) behält die Delegation der Republik Nicaragua ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls die Vorbehalte anderer Regierungen zu einer Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union führen und die Fernmeldedienste ihres Landes beeinträchtigen.
78
Für die Republik Kolumbien:
Die Delegation der Republik Kolumbien behält ihrer Regierung das Recht vor, zur Wahrung ihrer Interessen alle Massnahmen zu ergreifen, die sie gemäss ihrer nationalen Gesetzgebung und dem Völkerrecht für erforderlich hält, falls die Vorbehalte der Vertreter anderer Staaten ihre Fernmeldedienste oder die volle Ausübung ihrer Hoheitsrechte beeinträchtigen und falls die Anwendung oder die Auslegung irgendeiner Bestimmung des Vertrags diese Massnahmen erfordern.
79
Für die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags erklären die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dass sie sich das Recht vorbehalten, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls sich andere Staaten nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags halten oder sonstige Massnahmen treffen, die die Staatshoheit der UdSSR beeinträchtigen könnten.
Die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken halten die Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) durch die Delegation von Chile für unrechtmässig und erkennen sie nicht an.
Die Delegationen der Weissrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken behalten ihren Regierungen das Recht vor, keine finanzielle Entscheidung anzuerkennen, die zu einer ungerechtfertigten Erhöhung ihrer jährlichen Beiträge führt und die sich insbesondere aus den von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgenommenen Änderungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) Art. 15 (Nr. 107) ergibt.
80
Für Ecuador:
Die Delegation von Ecuador erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie sich nach Möglichkeit bemüht, sich an die Bestimmungen des von dieser Konferenz (Nairobi 1982) genehmigten Vertrags zu halten, und dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält,
a) alle Massnahmen zu ergreifen, die zum Schutz ihrer natürlichen Ressourcen und ihrer Fernmeldedienste sowie zur Wahrung ihrer sonstigen Interessen erforderlich sind, falls diese durch die Anwendung der Bestimmungen des genannten Vertrags und seiner Anlagen oder durch die Vorbehalte anderer Mitgliedsländer der Union beeinträchtigt werden;
b) entsprechend ihrer Gesetzgebung und dem Völkerrecht jede andere Entscheidung zur Verteidigung ihrer Hoheitsrechte zu treffen.
81
Für Spanien:
Die Delegation von Spanien erklärt im Namen ihrer Regierung, dass das Wort "Land", das in der Präambel sowie in den Art. 1 und 2 und in anderen Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), die sich auf die Mitglieder und deren Rechte und Pflichten beziehen, verwendet wird, für die genannte Delegation gleichbedeutend ist mit dem Begriff "souveräner Staat" und dass es denselben Wert, dieselbe Bedeutung und denselben rechtlichen und politischen Inhalt hat.
82
Für Spanien:
Die Delegation von Spanien erklärt im Namen ihrer Regierung, dass sie keinen Vorbehalt anderer Regierungen anerkennt, der ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Union erhöhen würde.
83
Für Nicaragua:
Die Regierung der Republik Nicaragua behält sich das Recht vor, bis zur Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) irgendwelche Erklärungen abzugeben oder irgendwelche Vorbehalte zu machen.
84
Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland:
I
Die Delegation des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der zugehörigen Protokolle halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
II
Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass die Konferenz eine zehnprozentige Senkung einiger Höchstbeträge, die im Entwurf des Zusatzprotokolls I für den 1984 beginnenden Zeitraum vorgeschlagen werden, angenommen hat, dass aber diese Senkung den wiederholten dringenden Empfehlungen zahlreicher Delegationen, die Union solle ihre künftigen Ausgaben den finanziellen Möglichkeiten aller Mitglieder der Union anpassen, dennoch nicht ganz gerecht wird. Dieser Mangel zwingt den Verwaltungsrat noch mehr, beim Budget der Union ganz ernsthaft alle nur möglichen Einsparungen vorzunehmen. Das Vereinigte Königreich behält seinerseits seine Position hinsichtlich eines jeden Vorschlags bei, der zu Ausgaben führt, die den im Budget der Union für 1983 festgesetzten Gesamtbetrag übersteigen.
III
Das Vereinigte Königreich hat die Aktivitäten der ständigen Organe der Union für die technische Hilfe und die Rolle, welche die Union durch die Belebung der Technischen Zusammenarbeit durch das auf dieser Konferenz angenommene Freiwillige Sonderprogramm und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen übernehmen kann, unterstützt. Jedoch muss das Vereinigte Königreich angesichts des Fehlens klarer Richtlinien dieser Konferenz bezüglich der finanziellen Auswirkungen, die die Einbeziehung der "Technischen Hilfe" in die Ziele der Union hat, mit grosser Besorgnis die Frage aufwerfen, in welchem Masse sich die Ausgaben für diese Aktivitäten auf die Fähigkeit der Union auswirken, ihre normalen technischen Funktionen auszuüben. Folglich behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, bei den künftigen Debatten über das Budget der Union darauf zu bestehen, dass diesen normalen technischen Funktionen bei der Vergabe der Mittel der Union Vorrang eingeräumt wird.
85
Für die Regierung von Kanada:
In Anbetracht des Ausmasses der Erhöhung der Höchstbeträge im Zusatzprotokoll I für die Jahre 1983 bis 1989 behält die Delegation Kanadas ihrer Regierung das Recht vor, zu der Annahme finanzieller Verpflichtungen, die sich aus dem "Zusatzprotokoll I, Ausgaben der Union für den Zeitraum zwischen 1983 und 1989" ergeben, Stellung zu nehmen.
Entsprechend dem Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga-Torremolinos (1973) Art. 77 Abschnitt 16 Abs. 2 behält die Delegation von Kanada ihrer Regierung ferner das Recht vor, alle zusätzlichen Vorbehalte zu machen, die bis zu dem Zeitpunkt (einschliesslich) erforderlich sein könnten, zu dem der Internationale Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) von Kanada ratifiziert wird.
86
Für Peru:
Die Delegation von Peru behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. die Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich bestimmte Mitglieder der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Vertrags oder seiner Vollzugsordnungen halten, oder falls von diesen Mitgliedern gemachte Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Peru beeinträchtigen;
2. die Folgen von Vorbehalten anzuerkennen oder abzulehnen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten;
3. bis zur Ratifikation dieses Vertrags jede sonstige Erklärung abzugeben oder jeden sonstigen Vorbehalt zu machen.
87
Für die Islamische Republik Iran:
1. Bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) behält die Delegation der Islamischen Republik Iran ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sein könnten, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten, oder falls sich ein Mitglied in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Vertrags (Nairobi l982) oder der ihm beigefügten Anlagen und Protokolle hält, oder falls die Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
2. Ferner behält die Delegation der Islamischen Republik Iran ihrer Regierung das Recht vor, gegebenenfalls die zur Gewährleistung des reibungslosen Arbeitens der Union und ihrer ständigen Organe geeigneten Massnahmen zu treffen.
88
Für Australien:
Angesichts der Tatsache, dass durch die Verhandlungen bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in Nairobi über Art. 4 Nummern 14 und 20, Art. 15 Nummer 110 und über das Zusatzprotokoll I Abs. 1.1 Bst. a hinsichtlich der Auswirkungen, die die Anwendung der neuen Bestimmungen des Art. 4 auf die finanziellen Mittel der Union haben könnte, nicht alle Zweifel ausgeräumt worden sind, erklärt die Delegation von Australien im Namen ihrer Regierung, dass sie die neuen Bestimmungen des Art. 4 unter der Voraussetzung anerkennt,
1. dass die über das ordentliche Budget finanzierten Aktivitäten für die technische Zusammenarbeit und die technische Hilfe die Projektaktivitäten, wie etwa die Lieferung von Material für die Systeme, ausschliessen;
2. dass die mit eigenen Mitteln der Union finanzierte technische Zusammenarbeit und technische Hilfe nicht zu grundlegenden und grösseren Änderungen bei den Finanzen der Internationalen Fernmeldeunion führt.
89
Für Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden:
1. Hinsichtlich des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) Art. 42 und 83 erklären die Delegationen der obengenannten Länder ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte, die sie im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Art. 83 genannten Vollzugsordnungen gemacht haben, aufrechterhalten.
2. Die Delegationen der genannten Länder erklären im Namen ihrer Regierungen, dass sie keine Folgen der Vorbehalte anerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags zu den Ausgaben der Union nach sich ziehen könnten.
3. Die Delegationen der obengenannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls bestimmte Mitglieder der Union ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten, oder falls sich ein Mitglied in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), der ihm beigefügten Anlagen oder Protokolle hält, oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
90
Für die Republik Kolumbien, die Volksrepublik Kongo, Ecuador, die Gabunische Republik, die Republik Indonesien, die Republik Kenia, die Republik Uganda, die Demokratische Republik Somalia:
Die Delegationen der obengenannten Länder bekräftigen im Zusammenhang mit den neue Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) die auf der Weltweiten Verwaltungskonferenz für den Funkdienst (Genf 1979) gemachten Vorbehalte Nrn. 40, 42 und 79, sofern sie auf die Entschliessungen, Empfehlungen, Protokolle und Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der UIT (Nairobi 1982) anwendbar sind.
91
Für Belgien, Luxemburg, das Königreich der Niederlande und Österreich:
Die Delegationen der obengenannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte zu einer Erhöhung ihrer Beiträge zu den Ausgaben der Union führen oder das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste beeinträchtigen.
92
Für Belgien, Luxemburg, das Königreich der Niederlande und Österreich:
Hinsichtlich Art. 83 des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) erklären die Delegationen der obengenannten Länder ausdrücklich, dass sie die Vorbehalte aufrechterhalten, die sie im Namen ihrer Verwaltungen bei der Unterzeichnung der in Art. 83 genannten Vollzugsordnungen gemacht haben.
93
Für die Republik Simbabwe:
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags und vor dessen Ratifikation macht die Regierung der Republik Simbabwe folgende Vorbehalte:
1. Ihre Unterschrift bedeutet keineswegs, dass sie das aggressive Vorgehen Israels gegenüber seinen Nachbarn entschuldigt.
2. Sie erkennt in keiner Weise die Politik der Rassentrennung der Republik Südafrika, deren aggressives Vorgehen in Namibia und deren die Stabilität der Region Südafrika beeinträchtigenden Aktivitäten an.
3. Die Delegation der Republik Simbabwe behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union nicht entrichten oder sich in irgendeiner anderen Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls Vorbehalte anderer Länder das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
94
Für die Republik Zypern:
A
Die Delegation der Republik Zypern bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, keine finanziellen Folgen anzuerkennen, die sich aus irgendwelchen Vorbehalten anderer dem Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) beigetretener Staaten ergeben könnten.
Sie behält ihrer Regierung auch das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz oder zur Wahrung ihrer Interessen oder ihrer nationalen Rechte für erforderlich oder nützlich hält, falls sich die Mitgliedstaaten der Union in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen der obengenannten Konferenz, ihrer Anlagen, Protokolle und Vollzugsordnungen halten, oder falls irgendwelche Vorbehalte anderer Mitgliedstaaten das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
B
Die Delegation der Republik Zypern bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) erklärt bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags von Nairobi (1982) offiziell und mit Bestimmtheit, dass die Regierung der Republik Zypern jede Anfechtung ablehnt, verwirft und als unannehmbar ansieht, die in der Vergangenheit von irgendeinem dem obengenannten Vertrag beigetretenen Mitgliedstaat der Union hinsichtlich der Integrität und der Staatshoheit der Republik Zypern über ihr gesamtes Territorium vorgebracht worden ist oder irgendwann in der Zukunft vorgebracht werden könnte.
Sie erklärt auch, dass die unrechtmässig und vorübergehend besetzten Gebiete des Territoriums der Republik wesentlicher und untrennbarer Bestandteil des genannten Territoriums sind und bleiben, dessen internationale Beziehungen in die gesetzliche Zuständigkeit und in die Verantwortlichkeit der Regierung der Republik Zypern fallen.
Aufgrund der obigen Ausführungen hat die Regierung der Republik Zypern das ausschliessliche und uneingeschränkte, absolute und souveräne Recht, im Bereich der internationalen Beziehungen die Republik Zypern in ihrer Gesamtheit zu vertreten, da sie nicht nur völkerrechtlich, sondern auch von allen Staaten, von der Organisation der Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie von allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen anerkannt wird.
95
Für die Republik El Salvador:
Die Regierung der Republik El Salvador behält sich das Recht vor, keine finanziellen Massnahmen anzuerkennen, die zu einer Erhöhung ihres Beitrags führen könnten, und diejenigen Vorbehalte zu machen, die sie hinsichtlich des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) für erforderlich hält und von denen sie glaubt, dass sie ihre Staatshoheit eventuell unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen.
Sie behält sich auch das Recht vor, diejenigen Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitgliedsländer nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten.
96
Für Grenada:
Hinsichtlich der Erklärung Nr. 13 der Delegation der Republik Venezuela zur Politik ihrer Regierung auf dem Gebiet der internationalen Angelegenheiten, derzufolge Venezuela die Schiedsgerichtsbarkeit nicht als Mittel für die Beilegung von Streitfällen anerkennt, behält die Delegation von Grenada ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) oder an seine Anlagen und an die ihm beigefügten Protokolle hält, oder falls die von anderen Mitgliedern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste von Grenada beeinträchtigen.
97
Für den Staat Israel:
Da die von einigen Delegationen in den Nummern 6, 37 und 93 ( l ) des Schlussprotokolls abgegebenen Erklärungen in offenkundigem Widerspruch zu den Grundsätzen und den Zielen der Internationalen Fernmeldeunion stehen und folglich juristisch wertlos sind, liegt der Regierung von Israel daran, offiziell mitzuteilen, dass sie diese Erklärungen rundweg ablehnt und der Meinung ist, dass diese hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitgliedsländer der Internationalen Fernmeldeunion von keinerlei Bedeutung sein können.
Auf alle Fälle macht die israelische Regierung zur Wahrung ihrer Interessen ihre Rechte geltend, falls die Regierungen dieser Delegationen in irgendeiner Weise gegen eine Bestimmung des Vertrags oder der ihm beigefügten Anlagen, Protokolle oder Vollzugsordnungen verstossen.
98
Für das Königreich Swasiland:
Die Delegation des Königreichs Swasiland behält ihrer Regierung das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich irgendwelche Mitglieder oder Ausserordentliche Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) oder der ihm beigefügten Anlagen und Vollzugsordnungen halten, oder falls von anderen Ländern gemachte Vorbehalte das Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
99
Für die Republik Uganda:
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Republik Uganda, dass ihre Regierung sich das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls bestimmte Mitglieder ihren Verpflichtungen gegenüber der Union bezüglich des Beitrags zu den Ausgaben nicht nachkommen, falls sie sich in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982), seiner Anlagen oder der ihm beigefügten Protokolle halten, oder falls die von anderen Ländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten der Fernmeldedienste der Republik Uganda beeinträchtigen.
100
Für die Republik Mali:
Die Delegation der Republik Mali erklärt, dass sie keine Erhöhung ihres Beitrags zum Budget der Union anerkennt, die darauf zurückzuführen ist, dass irgendein Land seine Beiträge nicht entrichtet und andere damit zusammenhängende Kosten nicht trägt, oder die eine Folge der von anderen Ländern geäusserten Vorbehalte oder der Nichterfüllung dieses Vertrags seitens einiger Länder ist. Sie behält ihrer Regierung ferner das Recht vor, alle Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung ihrer Interessen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens geboten sind, falls irgendein Mitgliedsland der Union den Vertrag von Nairobi (1982) nicht erfüllt.
101
Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland:
Die Delegation des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland nimmt die Erklärung Nr. 59 der Delegation von Chile zu den Antarktis-Territorien zur Kenntnis. Sollte diese Erklärung das Britische Antarktis-Territorium betreffen, so ist der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland daran gelegen klarstellen, dass für sie hinsichtlich ihres Hoheitsrechts über das Britische Antarktis-Territorium kein Zweifel besteht. Was die genannte Erklärung betrifft, so verweist die Delegation des Vereinigten Königreichs auf die Bestimmungen des Antarktis-Vertrags, und zwar insbesondere auf Art. IV dieses Vertrags.
102
Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland:
Die Delegation des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland erklärt, dass sie die von der argentinischen Delegation abgegebene Erklärung (Nr. 10) insofern nicht anerkennt, als diese Erklärung die Staatshoheit der Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs über die Falklandinseln und die Nebengebiete der Falklandinseln sowie über das Britische Antarktis-Territorium bestreitet; sie wünscht ausdrücklich, der Regierung Ihrer Majestät die Rechte in dieser Frage vorzubehalten. Die Falklandinseln und die Nebengebiete der Falklandinseln sowie das britische Antarktis-Territorium sind und bleiben Bestandteil der Gebiete, deren internationale Beziehungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen werden.
Die Delegation des Vereinigten Königreichs kann ebenfalls die von der argentinischen Delegation vertretene Ansicht nicht anerkennen, nach der die Bezeichnung "Nebengebiete der Falklandinseln" falsch ist, und ebensowenig, soweit sich diese Ansicht auf die Bezeichnung "Falklandinseln" bezieht, die Tatsache, dass diese Bezeichnung falsch ist. Ferner kann die Delegation des Vereinigten Königreichs die von der argentinischen Delegation vertretene Ansicht nicht anerkennen, nach welcher der Bezeichnung "Falklandinseln" und "Nebengebiete der Falklandinseln" der Ausdruck "(Malwinen)" beizufügen ist. Der Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen und seiner Ausschüsse sowie des Sicherheitsrats, dieser Bezeichnung den Ausdruck "(Malwinen)" hinzuzufügen, bezieht sich nur auf die Dokumente dieser Institutionen und ihrer Ausschüsse und ist von den Vereinten Nationen nicht für alle ihre Dokumente angenommen worden. Dieser Beschluss bezieht sich daher weder auf den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) noch auf seine Anlagen, noch auf alle anderen von der Internationalen Fernmeldeunion veröffentlichten Dokumente.
Ferner erkennt die Delegation des Vereinigten Königreichs die von der argentinischen Delegation in Bezug auf die Resolutionen 2065 (XX), 3160 (XXVIII) und 31/49 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angegebenen Gründe nicht an. Das Vereinigte Königreich hat sich bei der Abstimmung über die ersten beiden Resolutionen der Stimme enthalten und gegen die dritte Resolution gestimmt.
Die Delegation des Vereinigten Königreichs hebt auch hervor, dass Argentinien im Laufe des Jahres ohne Ankündigung oder Provokation die Verhandlungen zur Beilegung des Streitfalles unterbrochen hat, um die Falklandinseln zu überfallen.
Die Delegation des Vereinigten Königreichs nimmt den Hinweis der argentinischen Delegation auf Art. IV des am 1. Dezember 1959 in Washington unterzeichneten Antarktis-Vertrags zur Kenntnis, sie legt jedoch Wert auf die Erklärung, dass dieser Artikel die Vollmacht oder die Staatshoheit irgendeiner Macht über irgendein antarktisches Territorium weder bestätigt noch rechtfertigt. Für die Regierung Ihrer Majestät besteht hinsichtlich der Staatshoheit des Vereinigten Königreichs über das Britische Antarktis-Territorium kein Zweifel.
103
Für die Türkei:
Bezüglich des für Zypern niedergelegten Vorbehalts 94 (B) ist die türkische Regierung der Ansicht, dass die gegenwärtige griechisch-zyprische Verwaltung nur den südlichen Teil der Insel Zypern vertritt.
104
Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, Belgien, Kanada, Dänemark, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Japan, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, Portugal, das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Monaco und Papua-Neuguinea:
In Bezug auf den Vorbehalt der Republik Kolumbien, der Volksrepublik Kongo, Ecuadors, der Gabunischen Republik, der Republik Indonesien, der Republik Kenia, der Republik Uganda und der Demokratischen Republik Somalia in der Erklärung Nr. 90, soweit diese sich auf die am 3. Dezember 1976 von den Äquatorialländern unterzeichnete Erklärung von Bogotá und auf die Forderung dieser Länder nach Ausübung souveräner Rechte auf Teile der Umlaufbahn der geostationären Satelliten bezieht, sind die Delegationen der erstgenannten Länder der Auffassung, dass diese Konferenz dieser Forderung nicht nachgeben darf. Ferner möchten die Delegationen dieser Länder die diesbezüglich bei der Unterzeichnung der Schlussakten der Weltweiten Verwaltungskonferenz für den Funkdienst (Genf 1979) im Namen ihrer Verwaltungen abgegebene Erklärung erneuern.
Sie möchten auch bekräftigen, dass der Hinweis auf die "geographische Lage bestimmter Länder" in Art. 33 keine Anerkennung der Forderung nach irgendwelchen Vorzugsrechten auf der Umlaufbahn der geostationären Satelliten einschliesst.
105
Für die Demokratische Republik Afghanistan, die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Volksrepublik Bulgarien, die Ungarische Volksrepublik, die Deutsche Demokratische Republik, die Mongolische Volksrepublik, die Volksrepublik Polen, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik:
Die Delegationen der obengenannten Länder erkennen nicht die Forderungen nach Ausdehnung der Staatshoheit auf Teile der Umlaufbahn der geostationären Satelliten an, da diese Forderungen nicht mit dem nach dem Völkerrecht allgemein anerkannten internationalen Status des Weltraums vereinbar sind (Vorbehalt Nr. 90).
106
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
Wie die sowjetische Regierung zur Frage der von einigen Staaten geäusserten territorialen Ansprüche in der Antarktis bereits mehrmals erklärt hat, hat die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eine getrennte Regelung der Frage der Zugehörigkeit der Antarktis zu den Staaten weder als rechtmässig anerkannt noch kann sie eine solche als rechtmässig anerkennen.
107
Für die Weissrussische Sozialistische Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
Die Delegationen der obengenannten Länder behalten ihren Regierungen das Recht vor, bei der Ratifikation des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) irgendwelche Erklärungen abzugeben oder irgendwelche Vorbehalte zu machen, die sie für erforderlich halten.
108
Für die Argentinische Republik:
Die Argentinische Republik erkennt nicht die Erklärung an, die in dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, Nairobi 1982, angenommenen Vorbehalt Nr. 59 des Schlussprotokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag enthalten ist - unabhängig davon, ob diese Erklärung speziell von dem Staat, der ihr Urheber ist, oder von irgendeinem anderen Staat vorgebracht wurde - und die die Rechte einschränken könnte, die sie in Bezug auf den Sektor zwischen dem 25. und dem 74. Grad westlicher Länge südlich des 60. Grades südlicher Breite hat, der Territorien umfasst, über die die Argentinische Republik unverjährbare und unveräusserliche Hoheitsrechte ausübt.
109
Für die Argentinische Republik:
Die Delegation der Argentinischen Republik behält ihrer Regierung das Recht vor,
1. keine finanzielle Massnahme anzuerkennen, die eine Erhöhung ihres Beitrags nach sich ziehen könnte;
2. alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer Fernmeldedienste für geeignet hält, falls sich irgendwelche Mitgliedsländer nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) halten;
3. die von ihr als zweckmässig erachteten Vorbehalte gegen diejenigen Texte des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) zu machen, die ihre Staatshoheit unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigen könnten.
110
Für die Republik Botswana:
Die Delegation der Republik Botswana erklärt, dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich halten könnte, falls sich bestimmte Mitglieder in irgendeiner Weise nicht an die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) oder der ihm beigefügten Vollzugsordnungen, Anhänge oder Protokolle halten, oder falls die von anderen Ländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigen.
111
Für die Vereinigten Staaten von Amerika:
In Anbetracht des Vorbehalts der kubanischen Verwaltung (Nr. 69) bekräftigen die Vereinigten Staaten von Amerika erneut ihr Recht, auf geeigneten Frequenzen, die von Störgeräuschen oder von anderen schädlichen Störungen frei sind, Sendungen nach Kuba auszustrahlen, und behalten sich das Recht vor, hinsichtlich der bestehenden Störung und jeder eventuellen künftigen Störung, die Kuba beim Rundfunkdienst der Vereinigten Staaten verursacht, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen.
112
Für Chile:
Die Delegation von Chile bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten opponiert gegen Inhalt und Form der Erklärung der Weissrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die in Nummer 79 des Schlussprotokolls erscheint und die sie betrifft; sie ist der Meinung, dass diese Delegationen weder befugt sind noch "die moralische Autorität" haben, als Tribunal aufzutreten, das berechtigt ist, über die Rechtmässigkeit der bei dieser Konferenz akkreditierten Delegationen zu urteilen, da sich die obengenannten Delegationen auf diese Weise über die Beschlüsse des Vollmachtenprüfungsausschusses, d.h. des von der Konferenz eingesetzten rechtmässigen Organs, hinwegsetzen, das die Gesetzlichkeit und die Rechtmässigkeit der Delegation von Chile anerkannt hat, die von den übrigen Delegationen der Mitgliedsländer der Union ebenfalls anerkannt worden sind.
Folglich lehnt die Delegation von Chile die obengenannte Erklärung energisch ab und betrachtet sie als rechtswidrig, denn sie entbehrt jeder Rechtsgrundlage und beruht ausschliesslich auf politischen Gründen, die mit den Zielen der Internationalen Fernmeldeunion und dem Auftrag dieser Konferenz nichts gemeinsam haben, weshalb diese Erklärung automatisch ausserhalb des rechtlichen Rahmens dieser Konferenz angesiedelt ist.
113
Für die Argentinische Republik:
Die Argentinische Republik erklärt, dass sie nicht die Erklärung Nr. 102 anerkennt, die das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland bezüglich seiner Anrechte auf die genannten Territorien bei der Unterzeichnung des Schlussprotokolls abgegeben hat und die die Malwinen, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln betrifft.
114
Für die Islamische Republik Iran:
Im Namen Gottes, des Mitfühlenden und Barmherzigen, lehnt die Delegation der Islamischen Republik Iran bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Nairobi 1982) kategorisch die Erklärungen ab, die im Schlussprotokoll unter den Nummern 9, 28, 57, 70, 79, 84, 85, 88, 89, 90 und 92 erscheinen.
Sie erklärt ausserdem, dass sie angesichts der unzureichenden Zeit, über die sie für die Vorlage von Gegenvorbehalten verfügt, ihrer Regierung das Recht vorbehält, die zusätzlichen Vorbehalte und Gegenvorbehalte zu machen, die eventuell bis zu dem Zeitpunkt (einschliesslich) erforderlich sind, zu dem die Regierung der Islamischen Republik Iran den Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) ratifiziert.
115
Für die Volksrepublik China:
Bei der Unterzeichnung dieses Vertrags erklärt die Delegation der Volksrepublik China:
1. dass jede von einem anderen Land im Schlussprotokoll zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) und in anderen Dokumenten eventuell geäusserte Forderung nach Hoheit über die Inseln Xisha und Nansha, die untrennbare Teile des Territoriums der Volksrepublik China sind, ungesetzlich und nichtig ist; ferner beeinträchtigt eine derartige ungerechtfertigte Forderung keinesfalls die unumschränkten und unbestreitbaren Hoheitsrechte der Volksrepublik China über die genannten Inseln;
2. dass sie ihrer Regierung das Recht vorbehält, alle Massnahmen zu ergreifen, die sie zur Wahrung ihrer Interessen für erforderlich hält, falls sich ein Mitglied nicht an die Bestimmungen des Vertrags (Nairobi 1982) hält, oder falls die von anderen Ländern gemachten Vorbehalte das reibungslose Arbeiten ihrer Fernmeldedienste beeinträchtigt.
Fernmeldevertrag
Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Schlussprotokoll in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterzeichnet. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.
Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982
(Es folgen die Unterschriften)