0.784.161
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 36/2 ausgegeben am 26. Juni 1986
Fakultatives Zusatzprotokoll
zum Internationalen Fernmeldevertrag
Abgeschlossen in Nairobi am 6. November 1982
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1985
Obligatorische Beilegung von Streitfällen
Bei der Unterzeichnung des Internationalen Fernmeldevertrags (Nairobi 1982) haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten das folgende fakultative Zusatzprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen unterschrieben, welches Bestandteil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Nairobi 1982) ist.
Die Mitglieder der Union, die Vertragsparteien dieses fakultativen Zusatzprotokolls zum Internationalen Fernmeldevertrag (Nairobi 1982) sind, in dem Wunsch, für die Beilegung aller Streitfälle, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung des Vertrags oder der in Art. 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, für sich das Zwangsschiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, sind wie folgt übereingekommen :
Art. 1
Falls keines der in Art. 50 des Vertrags aufgeführten Verfahren in gemeinsamem Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Anwendung des Vertrags oder der in Art. 42 des Vertrags genannten Vollzugsordnungen beziehen, auf Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Art. 82 des Vertrags festgelegte; Abs. 5 dieses Artikels wird wie folgt geändert:
"5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. Hat nach Ablauf dieser Frist eine der beiden Parteien ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei vom Generalsekretär benannt, der sich dabei an die Bestimmungen des Art. 82 Abs. 3 und 4 des Vertrags zu halten hat."
Art. 2
Dieses Protokoll liegt für alle Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnen, zur Unterzeichnung auf. Es wird nach dem für den Vertrag vorgesehenen Verfahren ratifiziert, und es liegt für die Länder, die Mitglied der Union werden, zum Beitritt auf.
Art. 3
1) Dieses Protokoll tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag, oder am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde, frühestens jedoch bei Inkrafttreten des Vertrags.
2) Für jedes Mitglied, das dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 4
Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern
a) die Unterschriften, mit denen dieses Protokoll versehen worden ist, sowie die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden;
b) den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Regierungsbevollmächtigten dieses Protokoll in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache in einer Urschrift unterzeichnet, deren französischer Wortlaut im Streitfall massgebend ist; diese Urschrift wird im Archiv der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt und verwahrt; die Union übermittelt jedem Unterzeichnerland eine Abschrift.
Geschehen zu Nairobi am 6. November 1982.