0.784.601
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 73 ausgegeben am 26. November 1986
Übereinkommen
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Abgeschlossen in Washington am 20. August 1971
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 19731
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht des in der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsatzes, dass Satelliten-Fernmeldeverbindungen so bald wie möglich allen Völkern auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung weltweit zur Verfügung stehen sollen;
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, insbesondere des Artikels I, der besagt, dass der Weltraum zum Vorteil und im Interesse aller Länder genutzt werden soll;
im Hinblick darauf, dass nach dem Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem und dem dazugehörigen Spezialübereinkommen ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem geschaffen worden ist;
von dem Wunsch geleitet, die Entwicklung dieses Satelliten-Fernmeldesystems fortzusetzen mit dem Ziel, zu einem einzigen weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystem zu gelangen, und zwar als Bestandteil eines verbesserten Welt-Fernmeldenetzes, das alle Gebiete der Erde mit erweiterten Fernmeldediensten versorgt und zum Weltfrieden und zur internationalen Verständigung beiträgt;
entschlossen, zu diesem Zweck aufgrund des neuesten Standes der Technik der ganzen Menschheit die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Fernmeldeeinrichtungen zugute kommen zu lassen, die mit einer rationellen und gerechten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind;
in der Auffassung, das Satelliten-Fernmeldewesen müsse so gestaltet werden, dass alle Völker Zugang zu dem weltweiten Satellitensystem erhalten können und dass den Mitgliedstaaten der Internationalen Fernmeldeunion, die dies wünschen, die Möglichkeit eröffnet wird, Kapital in das System zu investieren und sich somit an der Planung und Entwicklung, am Bau einschliesslich der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, an der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des Systems sowie am Eigentum daran zu beteiligen;
aufgrund des Übereinkommens betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) "Übereinkommen" bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" gegründet wird, einschliesslich der Anhänge, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;
b) "Betriebsübereinkommen" bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen gemäss dem Übereinkommen bestimmten Fernmeldebetriebe aufgelegte Übereinkommen einschliesslich des Anhangs, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;
c) "Vorläufiges Übereinkommen" bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;
d) "Spezialübereinkommen" bezeichnet das von den Regierungen oder den von den Regierungen bestimmten Fernmeldebetrieben gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;
e) "Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen" bezeichnet das nach Artikel IV des Vorläufigen Übereinkommens eingesetzte Komitee;
f) "Vertragspartei" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
g) "Unterzeichner" bezeichnet diejenigen Vertragsparteien oder von einer Vertragspartei bestimmten Fernmeldebetriebe, die das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben und für die es in Kraft getreten ist oder auf die es vorläufig angewendet wird;
h) "Weltraumsegment" bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
i) "INTELSAT-Weltraumsegment" bezeichnet das der INTELSAT gehörende Weltraumsegment;
j) "Fernmeldeverkehr" bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
k) "öffentliche Fernmeldedienste" bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Telephon, Telegraph, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke, ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;
l) "Sonderfernmeldedienste" bezeichnet Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter Bst. k bezeichneten Dienste;
dazu gehören unter anderem Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, die von der Allgemeinheit empfangen werden können, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Erforschung der Hilfsquellen der Erde;
m) "Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann sowie vertragliche Rechte;
n) "Planung" und "Entwicklung" umfassen auch die unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschung.
Art. II
Gründung der INTELSAT
a) Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien hiermit die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, deren Hauptzweck es ist, die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Spezialübereinkommen geschaffenen Weltraumsegments des weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems in endgültiger Form fortzuführen.
b) Jeder Vertragsstaat unterzeichnet das gemäss diesem Übereinkommen zu schliessende und gleichzeitig damit zur Unterzeichnung aufzulegende Betriebsübereinkommen oder bestimmt einen öffentlichen oder privaten Fernmeldebetrieb, der es unterzeichnet. Die Beziehungen zwischen dem als Unterzeichner handelnden Fernmeldebetrieb und der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, richten sich nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
c) Öffentliche und private Fernmeldebetriebe können unter Beachtung der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Wege direkter Verhandlungen geeignete Verkehrsvereinbarungen treffen über die Benutzung der aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens zur Verfügung stehenden Fernmeldekanäle sowie über die der Öffentlichkeit anzubietenden Dienste, über Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.
Art. III
Tätigkeitsbereich der INTELSAT
a) Bei der Fortführung der mit dem Weltraumsegment des in Art. II Bst. a genannten weltweiten kommerziellen Satelliten-Fernmeldesystems zusammenhängenden Tätigkeit in endgültiger Form verfolgt die INTELSAT den Hauptzweck, auf kommerzieller Grundlage das Weltraumsegment bereitzustellen, das erforderlich ist, um allen Gebieten der Welt internationale öffentliche Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zur Verfügung zu stellen.
b) Den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind folgende Dienste gleichgestellt:
i) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats im voraus die entsprechende Genehmigung erteilt hat.
c) Das in Verfolgung des Hauptzwecks geschaffene INTELSAT-Weltraumsegment wird auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung auch für andere nationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt, sofern die Fähigkeit der INTELSAT, ihren Hauptzweck zu erfüllen, dadurch nicht beeinträchtigt wird.
d) Das INTELSAT-Weltraumsegment kann auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen auch für internationale oder nationale Sonderfernmeldedienste - ausser für militärische Zwecke - benutzt werden, sofern
i) die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste dadurch nicht beeinträchtigt wird und
ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.
e) Die INTELSAT kann auf Ersuchen und zu angemessenen Bedingungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment Satelliten oder damit zusammenhängende Einrichtungen für
i) nationale öffentliche Fernmeldedienste in Gebieten, die der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer Vertragsparteien unterstehen,
ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die der Hoheitsgewalt von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstehen,
iii) Sonderfernmeldedienste - ausser für militärische Zwecke - bereitstellen, sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des INTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.
f) Die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Bst. d und die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment nach Bst. e sind Gegenstand von Verträgen zwischen der INTELSAT und den jeweiligen Antragstellern. Die Benutzung der Einrichtungen des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Bst. d und die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste nach Bst. e Ziff. iii müssen den einschlägigen Genehmigungen der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII Bst. c Ziff. iv entsprechen, die im Planungsstadium einzuholen sind. Bringt die Benutzung der Einrichtungen des INTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste zusätzliche Kosten mit sich, die sich aus den erforderlichen Änderungen an den bestehenden oder geplanten INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen ergeben, oder wird die Bereitstellung von Satelliten oder damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment nach Bst. e Ziff. iii für Sonderfernmeldedienste beantragt, so ist die Genehmigung der Versammlung der Vertragsparteien nach Artikel VII Bst. c Ziff. iv einzuholen, sobald der Gouverneursrat in der Lage ist, die Versammlung im einzelnen über die geschätzten Kosten des Vorschlags, die daraus zu erwartenden Vorteile, die damit zusammenhängenden technischen oder sonstigen Probleme sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf gegenwärtige oder vorhersehbare INTELSAT-Dienste zu unterrichten. Eine derartige Genehmigung ist einzuholen, bevor das Beschaffungsverfahren für die betreffende Einrichtung oder die betreffenden Einrichtungen eingeleitet wird. Vor Erteilung derartiger Genehmigungen hat die Versammlung der Vertragsparteien gegebenenfalls die unmittelbar mit der Bereitstellung der betreffenden Sonderfernmeldedienste befassten Spezialorganisationen der Vereinten Nationen zu konsultieren oder sich zu vergewissern, dass die INTELSAT derartige Konsultationen durchgeführt hat.
Art. IV
Rechtspersönlichkeit
a) Die INTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschliesslich der Fähigkeit,
i) Abkommen mit Staaten oder internationalen Organisationen zu schliessen;
ii) Verträge zu schliessen;
iii) Vermögenswerte zu erwerben und darüber zu verfügen und
iv) Prozesspartei zu sein.
b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen.
Art. V
Finanzielle Grundsätze
a) Die INTELSAT ist Eigentümerin des INTELSAT-Weltraumsegments und aller sonstigen von der INTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Der finanzielle Anteil jedes Unterzeichners an der INTELSAT entspricht dem Betrag, der sich aus der Anwendung seines Investitionsanteils auf die nach Art. 7 des Betriebsübereinkommens durchgeführte Bewertung ergibt.
b) Jeder Unterzeichner hat einen Investitionsanteil, der seinem Anteil an der Gesamtbenutzung des INTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner gemäss dem Betriebsübereinkommen entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der im Betriebsübereinkommen festgesetzte Mindestanteil.
c) Jeder Unterzeichner trägt zum Kapitalbedarf der INTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäss dem Betriebsübereinkommen.
d) Alle Benützer des INTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benützungsgebühren, die gemäss diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen festgesetzt werden. Auf alle Antragsteller auf Weltraumsegmentkapazität findet für jede Benützungsart der gleiche Gebührensatz für die Benützung des Weltraumsegments Anwendung.
e) Die in Art. III Bst. e erwähnten unabhängigen Satelliten und die damit zusammenhängenden Einrichtungen können mit einstimmiger Genehmigung aller Unterzeichner als Teil des INTELSAT-Weltraumsegments von der INTELSAT finanziert werden und der INTELSAT gehören. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so sind sie vom INTELSAT-Weltraumsegment unabhängig, werden von den Antragstellern finanziert und gehören ihnen. In diesem Fall müssen die von der INTELSAT festgesetzten finanziellen Bedingungen so beschaffen sein, dass die unmittelbar aus der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Bereitstellung dieser unabhängigen Satelliten und der damit zusammenhängenden Einrichtung entstehenden Kosten sowie ein angemessener Teil der allgemeinen Kosten und der Verwaltungskosten der INTELSAT voll gedeckt sind.
Art. VI
Struktur der INTELSAT
a) Die INTELSAT hat folgende Organe:
i) die Versammlung der Vertragsparteien;
ii) die Versammlung der Unterzeichner;
iii) den Gouverneursrat und
iv) ein dem Gouverneursrat verantwortliches geschäftsführendes Organ.
b) Sofern nicht in diesem Übereinkommen oder im Betriebsübereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wird kein Organ einen Beschluss fassen oder eine sonstige Handlung vornehmen, die geeignet ist, die Ausübung einer Befugnis oder die Wahrnehmung einer Verantwortung oder einer Aufgabe zu ändern, unwirksam zu machen, zu verzögern oder auf andere Weise zu beeinträchtigen, die einem anderen Organ durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragen ist.
c) Vorbehaltlich des Bst. b werden die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und der Gouverneursrat jeweils jede Entschliessung, Empfehlung oder Ansicht, die ein anderes dieser Organe in Wahrnehmung der ihm durch dieses Übereinkommen oder das Betriebsübereinkommen übertragenen Verantwortlichkeiten und Aufgaben annimmt oder äussert, zur Kenntnis nehmen und gebührend berücksichtigen.
Art. VII
Versammlung der Vertragsparteien
a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der INTELSAT.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über diejenigen mit der INTELSAT zusammenhängenden Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind. Sie ist befugt, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, die den Grundsätzen, den Zwecken und dem Tätigkeitsbereich der INTELSAT gemäss diesem Übereinkommen entsprechen müssen. Im Einklang mit Art. VI Bst. b und c wird die Versammlung der Vertragsparteien die Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten, die ihr von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat zugeleitet werden, gebührend berücksichtigen.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
i) in Ausübung ihrer Befugnis, über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der INTELSAT zu beraten, gegenüber den anderen INTELSAT-Organen Ansichten zu äussern oder Empfehlungen abzugeben, wie sie dies für angebracht hält;
ii) zu beschliessen, dass Massnahnen getroffen werden sollen, um zu verhindern, dass die Tätigkeit der INTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit diesem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beigetreten sind;
iii) Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Art. XVII zu prüfen und darüber zu beschliessen sowie Änderungen des Betriebsübereinkommens vorzuschlagen, dazu ihre Ansicht zu äussern und Empfehlungen abzugeben;
iv) durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen die Benützung des INTELSAT-Weltraumsegments und die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen unabhängig vom INTELSAT-Weltraumsegment für Sonderfernmeldedienste im Rahmen des in Art. III Bst. d und Bst. e Ziff. iii bezeichneten Tätigkeitsbereichs zu genehmigen;
v) die nach Art. VIII Bst. b Ziff. v aufgestellten allgemeinen Vorschriften zu überprüfen, um die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sicherzustellen;
vi) die von der Versammlung der Unterzeichner und vom Gouverneursrat vorgelegten Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern;
vii) zu der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, nach Art. XIV ihre Schlussfolgerungen in Form von Empfehlungen zum Ausdruck zu bringen;
viii) nach Art. XVI Bst. b Ziff. i Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der INTELSAT zu fassen;
ix) Fragen der offiziellen Beziehungen zwischen der INTELSAT und Staaten, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen zu entscheiden;
x) von den Vertragsparteien vorgelegte Beschwerden zu prüfen;
xi) die in Art. 3 des Anhangs C bezeichneten Rechtssachverständigen zu wählen;
xii) Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ernennung des Generaldirektors nach den Art. XI und XII zu fassen;
xiii) nach Art. XII die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs zu beschliessen;
xiv) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Vertragsparteien fallenden Befugnisse auszuüben.
d) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach wird planmässig alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung abgehalten. Die Versammlung der Vertragsparteien kann jedoch von Tagung zu Tagung etwas anderes beschliessen.
e)
i) Ausser den unter Bst. d vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Vertragsparteien ausserordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats nach Art. XIV oder XVI oder auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschliesslich der antragstellenden unterstützt wird.
ii) Anträge auf ausserordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, dass die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien für die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet.
f) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.
g) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger.
h) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Art. 8 des Betriebsübereinkommens.
Art. VIII
Versammlung der Unterzeichner
a) Die Versammlung der Unterzeichner besteht aus allen Unterzeichnern. Nach Art. VI Bst. b und c wird die Versammlung der Unterzeichner die ihr von der Versammlung der Vertragsparteien oder vom Gouverneursrat vorgelegten Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen.
b) Die Versammlung der Unterzeichner hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
i) den Jahresbericht und die jährlichen finanziellen Aufstellungen, die ihr vom Gouverneursrat vorgelegt werden, zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern;
ii) zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Art. XVII ihre Ansicht zu äussern und Empfehlungen abzugeben sowie nach Art. 22 des Betriebsübereinkommens Änderungsvorschläge zum Betriebsübereinkommen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats zu prüfen und darüber zu beschliessen;
iii) vom Gouverneursrat vorgelegte Berichte über zukünftige Programme einschliesslich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern;
iv) Empfehlungen des Gouverneursrats über eine Heraufsetzung der in Art. 5 des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Höchstgrenze zu prüfen und darüber zu beschliessen;
v) auf Empfehlung des Gouverneursrats und als Richtlinien für ihn allgemeine Vorschriften aufzustellen über
a) die Zulassung von Bodenstationen für den Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment;
b) die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität;
c) die Festsetzung und Anpassung der Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung;
vi) nach Art. XVI Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT zu fassen;
vii) von den Unterzeichnern unmittelbar oder über den Gouverneursrat oder von Benutzern des INTELSAT-Weltraumsegments, die keine Unterzeichner sind, über den Gouverneursrat vorgelegte Beschwerden zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern;
viii) Berichte über die Verwirklichung der allgemeinen Zielsetzungen, die Tätigkeit und das langfristige Programm der INTELSAT auszuarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien sowie den Vertragsparteien vorzulegen;
ix) Beschlüsse über die in Art. III Bst. b Ziff. ii erwähnten Genehmigungen zu fassen;
x) den vom Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. XII Bst. g vorgelegten Bericht über eine endgültige Regelung der Geschäftsführung zu prüfen und ihre Ansicht dazu zu äussern;
xi) jährlich die in Art. IX vorgesehene Bestimmung für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat vorzunehmen;
xii) alle sonstigen nach diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen in den Zuständigkeitsbereich der Versammlung der Unterzeichner fallenden Befugnisse auszuüben.
c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Unterzeichner wird vom Generalsekretär auf Ersuchen des Gouverneursrats innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens anberaumt. Danach findet in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Tagung statt.
d)
i) Ausser den unter Bst. c vorgesehenen ordentlichen Tagungen kann die Versammlung der Unterzeichner ausserordentliche Tagungen abhalten; diese können entweder auf Antrag des Gouverneursrats oder auf Antrag eines oder mehrerer Unterzeichner anberaumt werden, der von mindestens einem Drittel der Unterzeichner einschliesslich des oder der antragstellenden Unterzeichner unterstützt wird.
ii) Die Anträge auf ausserordentliche Tagungen müssen den Zweck der Tagung angeben und schriftlich an den Generalsekretär oder Generaldirektor gerichtet werden; dieser sorgt dafür, dass die Tagung so bald wie möglich und entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Unterzeichner über die Anberaumung derartiger Tagungen stattfindet. Die Tagesordnung der ausserordentlichen Tagung ist auf den oder die Zwecke zu beschränken, für die sie anberaumt wurde.
e) Die Versammlung der Unterzeichner ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Unterzeichner anwesend sind. Jeder Unterzeichner hat eine Stimme. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Unterzeichner, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit einfacher Mehrheit der Unterzeichner entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.
f) Die Versammlung der Unterzeichner gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger. Jeder Unterzeichner trägt die Kosten seiner Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Unterzeichner. Die Tagungskosten der Versammlung der Unterzeichner gelten als Verwaltungkosten der INTELSAT im Sinne des Art. 8 des Betriebsübereinkommens.
Art. IX
Gouverneursrat: Zusammensetzung und Abstimmung
a) Der Gouverneursrat besteht aus
i) einem Gouverneur als Vertreter jedes Unterzeichners, dessen Investitionsanteil nicht unter dem nach Bst. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt;
ii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von zwei oder mehr nach Ziff. i nicht vertretenen Unterzeichnern, deren zusammengefasster Investitionsanteil nicht unter dem nach Bst. b bestimmten Mindestinvestitionsanteil liegt und die sich auf eine derartige Vertretung geeinigt haben;
iii) einem Gouverneur als Vertreter jeder Gruppe von mindestens fünf nach Ziff. i oder ii nicht vertretenen Unterzeichnern aus jeweils einer der durch die 1965 in Montreux abgehaltene Bevollmächtigtenkonferenz der Internationalen Fernmeldeunion bezeichneten Regionen, unabhängig von den Gesamtinvestitionsanteilen der die Gruppe bildenden Unterzeichner. Jedoch darf die Zahl der Gouverneure aufgrund dieser Bestimmung nicht mehr als zwei für jede von der Union bezeichnete Region oder fünf für alle von der Union bezeichneten Regionen betragen.
b)
i) Während der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Versammlung der Unterzeichner entspricht der Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt, dem Investitionsanteil des Unterzeichners, der auf der in abnehmender Reihenfolge der anfänglichen Investitionsanteile aller Unterzeichner aufgestellten Liste den 13. Platz einnimmt.
ii) Nach der unter Ziff. i genannten Zeit bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich den Mindestinvestitionsanteil, der einen Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern zur Vertretung im Gouverneursrat berechtigt. Dabei lässt sich die Versammlung der Unterzeichner davon leiten, dass es wünschenswert ist, die Zahl der Gouverneure - ausschliesslich der nach Bst. a Ziffer iii gewählten Gouverneure - bei etwa 20 zu halten.
iii) Zum Zweck der Bestimmung nach Ziff. ii setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil nach folgenden Regeln fest:
a) Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus 20, 21 oder 22 Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste den gleichen Platz einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.
b) Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus mehr als 22 Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz oberhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.
c) Besteht der Gouverneursrat im Zeitpunkt der Bestimmung aus weniger als 20 Gouverneuren, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der dem Investitionsanteil des Unterzeichners entspricht, der auf der derzeit geltenden Liste einen Platz unterhalb desjenigen einnimmt, den der bei der vorhergehenden Bestimmung bezeichnete Unterzeichner auf der damals geltenden Liste einnahm.
iv) Würde bei Anwendung des Verfahrens nach Ziff. iii Bst. B oder C die Zahl der Gouverneure unter 20 bzw. über 22 liegen, so setzt die Versammlung der Unterzeichner einen Mindestinvestitionsanteil fest, der nach Möglichkeit sicherstellt, dass die Zahl der Gouverneure 20 beträgt.
v) Für die Zwecke der Ziff. iii und iv bleiben die nach Bst. a Ziff. iii bestimmten Gouverneure unberücksichtigt.
vi) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die nach Art. 6 Bst. c Ziff. ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf die Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner in Kraft.
c) Sobald ein Unterzeichner oder eine Gruppe von Unterzeichnern die Voraussetzungen für eine Vertretung nach Bst. a Ziff. i, ii oder iii erfüllt, haben sie Anspruch auf Vertretung im Gouverneursrat. Im Falle einer unter Bst. a Ziff. iii bezeichneten Gruppe von Unterzeichnern wird dieser Anspruch nach Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe beim geschäftsführenden Organ wirksam, sofern die Zahl der im Gouverneursrat vertretenen Gruppen im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die unter Bst. a Ziffer iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht bereits erreicht hat. Hat im Zeitpunkt des Eingangs des schriftlichen Antrags die Vertretung im Gouverneursrat nach Bst. a Ziffer iii die darin festgesetzten anwendbaren Grenzen bereits erreicht, so kann die Gruppe von Unterzeichnern ihren Antrag auf der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner zwecks Bestimmung nach Bst. d einreichen.
d) Auf Antrag einer oder mehrerer unter Bst. a Ziff. iii bezeichneter Gruppen von Unterzeichnern bestimmt die Versammlung der Unterzeichner jährlich, welche dieser Gruppen künftig oder weiterhin im Gouverneursrat vertreten sein soll. Dazu wählt die Versammlung der Unterzeichner, wenn mehr als zwei Gruppen aus einer von der Internationalen Fernmeldeunion bezeichneten Region oder mehr als fünf Gruppen aus allen von der Union bezeichneten Regionen vorhanden sind, zunächst aus jeder dieser Regionen die Gruppe mit dem höchsten zusammengefassten Investitionsanteil, die nach Bst. c einen schriftlichen Antrag eingereicht hat. Liegt die Zahl der auf diese Weise ausgewählten Gruppen unter fünf, so werden die übrigen zu vertretenden Gruppen in abnehmender Reihenfolge der zusammengefassten Investitionsanteile jeder Gruppe gewählt, wobei die unter Bst. a Ziff. iii festgesetzten anwendbaren Grenzen nicht überschritten werden dürfen.
e) Um die Kontinuität innerhalb des Gouverneursrats zu gewährleisten, bleibt jeder Unterzeichner oder jede Gruppe von Unterzeichnern, die nach Bst. a Ziff. i, ii oder iii vertreten sind, entweder einzeln oder als Teil der Gruppe ungeachtet etwaiger Änderungen ihrer Investitionsanteile infolge einer Angleichung der Investitionsanteile bis zur nächsten Bestimmung nach Bst. b oder d vertreten. Jedoch wird die Vertretung als Teil einer nach Bst. a Ziff. ii oder iii gebildeten Gruppe beendet, wenn durch den Austritt eines oder mehrerer Unterzeichner aus der Gruppe der Anspruch der Gruppe auf Vertretung im Gouverneursrat nach diesem Artikel erlischt.
f) Vorbehaltlich des Bst. g hat jeder Gouverneur einen Stimmenanteil, der demjenigen Teil des Investitionsanteils des von ihm vertretenen Unterzeichners oder der von ihm vertretenen Gruppe von Unterzeichnern entspricht, der sich aus der Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste folgender Art ergibt:
i) internationale öffentliche Fernmeldedienste;
ii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind, sowie
iii) nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die Versammlung der Unterzeichner im voraus die nach Art. III Bst. b Ziff. ii erforderliche Genehmigung erteilt hat.
g) Für die Zwecke des Bst. f gilt folgende Regelung:
i) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Art. 6 Bst. d des Betriebsübereinkommens ein geringerer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Verringerung verhältnismässig auf alle Arten von Benutzung Anwendung;
ii) im Fall eines Unterzeichners, dem nach Art. 6 Bst. d des Betriebsübereinkommens ein höherer Investitionsanteil gewährt wird, findet die Erhöhung verhältnismässig auf alle Arten von Benutzung Anwendung;
iii) im Fall eines Unterzeichners, der nach Art. 6 Bst. h des Betriebsübereinkommens einen Investitionsanteil von 0,05 % hat und für die Zwecke der Vertretung im Gouverneursrat nach Bst. a Ziff. ii oder iii einer Gruppe angehört, wird sein Investitionsanteil als aus der Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments für Dienste der unter Bst. f angeführten Arten stammend angesehen;
iv) ein Gouverneur kann nicht mehr als 40 % der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern abgeben. Soweit der Stimmenanteil eines Gouverneurs 40 % der gesamten Stimmenanteile überschreitet, wird der Überschuss gleichmässig auf die anderen Gouverneure im Gouverneursrat verteilt.
h) Für die Zwecke der Zusammensetzung des Gouverneursrats und der Berechnung des Stimmenanteils der Gouverneure werden die nach Art. 6 Bst. c Ziff. ii des Betriebsübereinkommens bestimmten Investitionsanteile mit dem ersten Tag der auf diese Bestimmung folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Unterzeichner wirksam.
i) Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung entweder die Mehrheit seiner Mitglieder, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern besitzt, oder - ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils - die Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei anwesend ist.
j) Der Gouverneursrat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so bedürfen seine Beschlüsse
i) in allen materiellen Fragen entweder der Zustimmung von mindestens vier Gouverneuren, die mindestens zwei Drittel des gesamten Stimmenanteils aller im Gouverneursrat vertretenen Unterzeichner und Gruppen von Unterzeichnern unter Berücksichtigung der unter Bst. g Ziff. iv vorgesehenen Überschussverteilung besitzen, oder aber der Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der den Gouverneursrat bildenden Mitglieder abzüglich drei, ungeachtet des von ihnen vertretenen Stimmenanteils;
ii) in allen Verfahrensfragen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure, wobei jeder eine Stimme besitzt.
k) Streitigkeiten darüber, ob es sich bei einer bestimmten Frage um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, entscheidet der Vorsitzende des Gouverneursrats. Seine Entscheidung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Gouverneure aufgehoben werden, wobei jeder eine Stimme besitzt.
l) Der Gouverneursrat kann, wenn er es für zweckmässig hält, beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
m) Der Gouverneursrat gibt sich seine Geschäftsordnung, die auch das Verfahren zur Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger etwa erforderlicher Amtsträger regelt. Ungeachtet des Bst. j kann die Geschäftsordnung jedes beliebige Abstimmungsverfahren für die Wahl der Amtsträger vorsehen, das der Gouverneursrat für zweckmässig hält.
n) Die erste Tagung des Gouverneursrats findet gemäss Abs. 2 des Anhangs des Betriebsübereinkommens statt. Der Gouverneursrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, zusammen.
Art. X
Gouverneursrat: Aufgaben
a) Der Gouverneursrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des INTELSAT-Weltraumsegments sowie nach Massgabe dieses Übereinkommens, des Betriebsübereinkommens und etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. VII für die Ausübung aller sonstigen von der INTELSAT unternommenen Tätigkeiten. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortlichkeiten hat der Gouverneursrat die nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Befugnisse und Aufgaben, die Folgendes einschliessen:
i) Annahme von Zielsetzungen, Plänen und Programmen im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung, dem Betrieb und dem Unterhalt des INTELSAT-Weltraumsegments und gegebenenfalls im Zusammenhang mit allen sonstigen Tätigkeiten, welche die INTELSAT wahrzunehmen befugt ist;
ii) Annahme von Beschaffungsverfahren, -vorschriften und -bedingungen im Einklang mit Art. XIII und Genehmigung der Beschaffungsverträge;
iii) Annahme der finanziellen Zielsetzungen und der jährlichen finanziellen Aufstellungen und Genehmigung des Budgets;
iv) Annahme der Zielsetzungen und Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Weitergabe von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen nach Art. 17 des Betriebsübereinkommens;
v) Ausarbeitung von Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner hinsichtlich der Aufstellung der in Art. VIII Bst. b Ziff. v vorgesehenen allgemeinen Vorschriften;
vi) Annahme technischer Normen und Verfahren - im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften - für die Zulassung der Bodenstationen, die Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten der Bodenstationen, die Zugang haben, und für die Koordinierung des Zugangs der Bodenstationen zum INTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benutzung durch die Bodenstationen;
vii) Annahme der Bedingungen für die Zuteilung von INTELSAT-Weltraumsegmentkapazität im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
viii) regelmässige Festsetzung der Gebührensätze für die Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
ix) Treffen geeigneter Massnahmen nach Art. 5 des Betriebsübereinkommens hinsichtlich einer Heraufsetzung der in jenem Artikel vorgesehenen Höchstgrenze;
x) Leitung der Verhandlungen mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, und Vorlage des Sitzabkommens, das die in Art. XV Bst. c vorgesehenen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt, an die Versammlung der Vertragsparteien zur Beschlussfassung;
xi) Zulassung von Nichtstandardbodenstationen für den Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment im Einklang mit den von der Versammlung der Unterzeichner aufgestellten allgemeinen Vorschriften;
xii) Festsetzung von Bedingungen für den Zugang von Fernmeldebetrieben, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum INTELSAT-Weltraumsegment nach den von der Versammlung der Unterzeichner gemäss Art. VIII Bst. b Ziff. v aufgestellten allgemeinen Vorschriften und im Einklang mit Art. V Bst. d;
xiii) Beschlüsse über Massnahmen für Kontenüberziehungen und für die Kreditaufnahme nach Art. 10 des Betriebsübereinkommens;
xiv) Vorlage eines Jahresberichts über die Tätigkeit der INTELSAT sowie der jährlichen finanziellen Aufstellungen an die Versammlung der Unterzeichner;
xv) Vorlage von Berichten über zukünftige Programme einschliesslich ihrer voraussichtlichen finanziellen Folgen an die Versammlung der Unterzeichner;
xvi) Vorlage von Berichten und Empfehlungen an die Versammlung der Unterzeichner über jede sonstige Angelegenheit, die nach Ansicht des Gouverneursrats von dieser Versammlung geprüft werden sollte;
xvii) Beschaffung aller Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen oder dem Betriebsübereinkommen nachkommen zu können;
xviii) Ernennung und Entlassung des Generalsekretärs nach Art. XII und des Generaldirektors nach den Art. VII, XI und XII;
xix) Bestimmung. eines leitenden Mitarbeiters des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generalsekretär nach Art. XII Bst. d Ziff. i und Bestimmung eines leitenden Mitarbeiters des geschäftsführenden Organs zum amtierenden Generaldirektor nach Art. XI Bst. d Ziff. i;
xx) Festlegung der Anzahl, der Einstufung und der Anstellungsbedingungen des gesamten Personals des geschäftsführenden Organs nach Empfehlung des Generalsekretärs oder des Generaldirektors;
xxi) Genehmigung der Ernennung der leitenden Mitarbeiter, die dem Generalsekretär oder dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen, durch diesen;
xxii) Vorbereitung von Verträgen nach Art. XI Bst. c Ziff. ii;
xxiii) Aufstellung allgemeiner interner Vorschriften und von Fall zu Fall Annahme von Beschlüssen über die Anmeldung der für das INTELSAT-Weltraumsegment zu benutzenden Frequenzen bei der Internationalen Fernmeldeunion nach deren Verfahrensvorschriften;
xxiv) Beratung der Versammlung der Unterzeichner nach Art. III Bst. b Ziff. ii;
xxv) Äusserung seiner Feststellungen in Form von Empfehlungen nach Art. XIV Bst. c und Beratung der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. XIV Bst. d oder e hinsichtlich der Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen;
xxvi) Treffen von Massnahmen nach Art. XVI dieses Übereinkommens und Art. 21 des Betriebsübereinkommens im Zusammenhang mit dem Austritt eines Unterzeichners aus der INTELSAT;
xxvii) Äusserung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen nach Art. XVII Bst. b, Vorlage von Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Art. 22 Bst. a sowie Äusserung von Ansichten und Abgabe von Empfehlungen zu Änderungsvorschlägen zum Betriebsübereinkommen nach dessen Art. 22 Bst. b.
b) Nach Artikel VI Bst. b und c wird der Gouverneursrat
i) die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien oder der Versammlung der Unterzeichner übermittelten Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten gebührend berücksichtigen;
ii) in seine Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien und die Versammlung der Unterzeichner Informationen über Massnahmen oder Beschlüsse, die aufgrund dieser Entschliessungen, Empfehlungen und Ansichten getroffen worden sind sowie seine Gründe für diese Massnahmen oder Beschlüsse aufnehmen.
Art. XI
Generaldirektor
a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht der Generaldirektor; der Aufbau der Organisationsstruktur des Organs muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abgeschlossen sein.
b)
i) Der Generaldirektor ist der höchste leitende Beamte der INTELSAT und vertritt diese nach aussen; er ist dem Gouverneursrat für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsaufgaben unmittelbar verantwortlich.
ii) Der Generaldirektor handelt im Einklang mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats.
iii) Der Generaldirektor wird vom Gouverneursrat vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung der Vertragsparteien ernannt. Er kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat in eigener Zuständigkeit entlassen werden.
iv) Bei der Ernennung des Generaldirektors und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind.
c)
i) Die endgültige Geschäftsführungsregelung hat den grundlegenden Zielen und Zwecken der INTELSAT, ihrem internationalen Charakter und ihrer Verpflichtung zu entsprechen, auf kommerzieller Grundlage Fernmeldedienste von hoher Qualität und Zuverlässigkeit zur Verfügung zu stellen.
ii) Der Generaldirektor vergibt im Namen der INTELSAT technische und betriebliche Aufgaben im grösstmöglichen Ausmass, soweit dies im Hinblick auf die Kosten durchführbar und mit den Anforderungen in bezug auf Eignung, Leistung und Tüchtigkeit vereinbar ist, an ein oder mehrere geeignete Unternehmen. Dabei kann es sich um Unternehmen verschiedener Nationalität oder um eine der INTELSAT gehörende und von ihr kontrollierte internationale Gesellschaft handeln. Der Generaldirektor handelt diese Verträge aus, schliesst sie ab und überwacht ihre Erfüllung.
d)
i) Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist. Der amtierende Generaldirektor ist berechtigt, alle Befugnisse des Generaldirektors aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generaldirektor dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generaldirektors aus, der so rasch wie möglich nach Bst. b Ziff. iii ernannt und bestätigt wird.
ii) Der Generaldirektor kann anderen höheren Mitarbeitern des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.
Art. XII
Geschäftsführung während der Übergangszeit und Generalsekretär
a) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird der Gouverneursrat vorrangig
i) den Generalsekretär ernennen und die Einstellung des erforderlichen Personals genehmigen;
ii) den Geschäftsführungsvertrag nach Bst. e vorbereiten und
iii) die Studie über die endgültige Geschäftsführungsregelung nach Bst. f in die Wege leiten.
b) Der Generalsekretär vertritt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors die INTELSAT nach aussen. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats ist der Generalsekretär für die Wahrnehmung aller Geschäftsführungsdienste mit Ausnahme derjenigen verantwortlich, die im Rahmen des nach Bst. e geschlossenen Geschäftsführungsvertrages geleistet werden; dazu gehören die im Anhang A vorgesehenen Dienstleistungen. Der Generalsekretär hält den Gouverneursrat vollständig und regelmässig über die Leistungen auf dem laufenden, die der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag aufgrund dieses Vertrages erbringt. Im Rahmen des Möglichen ist der Generalsekretär bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten und verfolgt sie, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken. Dazu kann der Gouverneursrat die Einstellung einer kleinen Anzahl qualifizierter Fachkräfte beim geschäftsführenden Organ genehmigen, die den Generalsekretär unterstützen. Der Generalsekretär tritt nicht zwischen den Gouverneursrat und den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, der auch nicht seiner Aufsicht untersteht.
c) Bei der Ernennung des Generalsekretärs und der Auswahl des sonstigen Personals des geschäftsführenden Organs ist vor allem darauf zu achten, dass die höchsten Anforderungen im Hinblick auf Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt sind. Der Generalsekretär und das Personal des geschäftsführenden Organs haben sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der INTELSAT unvereinbar sind. Der Generalsekretär kann aus triftigem Grund vom Gouverneursrat entlassen werden. Das Amt des Generalsekretärs endet mit dem Amtsantritt des ersten Generaldirektors.
d)
i) Der Gouverneursrat bestimmt einen leitenden Mitarbeiter des geschäftsführenden Organs, der als amtierender Generalsekretär tätig wird, wenn der Generalsekretär abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generalsekretärs verwaist. Der amtierende Generalsekretär ist berechtigt, alle Befugnisse des Generalsekretärs aufgrund dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens wahrzunehmen. Ist das Amt verwaist, so übt der amtierende Generalsekretär dieses Amt bis zum Amtsantritt eines Generalsekretärs aus, der so rasch wie möglich vom Gouverneursrat ernannt wird.
ii) Der Generalsekretär kann anderen höheren Mitarbeitern des geschäftsführenden Organs Befugnisse übertragen, soweit dies notwendig ist, um den jeweiligen Erfordernissen zu entsprechen.
e) Der unter Bst. a Ziff. ii erwähnte Vertrag wird zwischen der "Communications Satellite Corporation ", in diesem Übereinkommen als "Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag" bezeichnet, und der INTELSAT geschlossen; er sieht die Durchführung technischer und betrieblicher Geschäftsführungsdienste für die INTELSAT gemäss Anhang B und im Einklang mit den darin aufgestellten Richtlinien für eine Zeit vor, die am Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens abläuft. Der Vertrag enthält Bestimmungen, nach denen der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag
i) nach den einschlägigen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats handelt;
ii) bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dem Gouverneursrat unmittelbar und danach über den Generaldirektor verantwortlich ist sowie
iii) dem Generalsekretär alle Informationen zur Verfügung stellt, die es ihm ermöglichen, den Gouverneursrat über die Leistungen aufgrund des Geschäftsführungsvertrages auf dem laufenden zu halten und bei den vom Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT geführten wichtigen Vertragsverhandlungen anwesend oder vertreten zu sein und sie zu verfolgen, ohne jedoch an ihnen mitzuwirken.
Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag wird Aufträge im Namen der INTELSAT in seinem Aufgabenbereich aufgrund des Geschäftsführungsvertrages und sonstiger Ermächtigungen des Gouverneursrats aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen. Aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen des Geschäftsführungsvertrages oder einer sonstigen Ermächtigung durch den Gouverneursrat unterzeichnet der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag im Namen der INTELSAT Verträge in seinem Aufgabenbereich. Alle sonstigen Verträge werden vom Generalsekretär unterzeichnet.
f) Die unter Bst. a Ziff. iii genannte Studie wird so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, begonnen. Sie wird vom Gouverneursrat durchgeführt und dient zur Erarbeitung der erforderlichen Unterlagen für die Festlegung der leistungsfähigsten und wirksamsten endgültigen Geschäftsführungsregelung im Einklang mit Art. XI. In der Studie ist unter anderem Folgendes gebührend zu berücksichtigen:
i) die in Art. XI Bst. c Ziff. i niedergelegten Grundsätze und die in Art. XI Bst. c Ziff. ii zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung;
ii) die während der Geltungsdauer des Vorläufigen Übereinkommens und der in diesem Artikel vorgesehenen Übergangsregelung für die Geschäftsführung gemachten Erfahrungen;
iii) die von Fernmeldebetrieben überall in der Welt angenommenen Organisationsformen und Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Integration von Zielsetzungen und Geschäftsführung und auf die Leistungsfähigkeit der Geschäftsführung;
iv) Informationen wie die unter Ziff. iii bezeichneten über multinationale Unternehmungen zur Anwendung hochentwickelter Technologien und
v) Berichte, die bei mindestens drei berufsmässigen Geschäftsführungsberatern aus verschiedenen Teilen der Welt in Auftrag gegeben wurden.
g) Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens legt der Gouverneursrat der Versammlung der Vertragsparteien einen umfassenden Bericht vor, der die Ergebnisse der unter Bst. a Ziff. iii erwähnten Studie sowie die Empfehlungen des Gouverneursrats für die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs enthält. Er übermittelt ferner der Versammlung der Unterzeichner sowie allen Vertragsparteien und Unterzeichnern Abschriften des Berichts, sobald er verfügbar ist.
h) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Prüfung des unter Bst. g erwähnten Berichts des Gouverneursrats und etwaiger Ansichten der Versammlung der Unterzeichner zu diesem Bericht die Organisationsstruktur des geschäftsführenden Organs, die mit Art. XI in Einklang zu stehen hat.
i) Der Generaldirektor tritt sein Amt ein Jahr vor Ablauf des unter Bst. a Ziff. ii erwähnten Geschäftsführungsvertrages an, spätestens jedoch am 31. Dezember 1976. Der Gouverneursrat ernennt den Generaldirektor, und die Versammlung der Vertragsparteien bestätigt diese Ernennung so rechtzeitig, dass der Generaldirektor sein Amt nach Massgabe dieses Bst. antreten kann. Mit seinem Amtsantritt ist der Generaldirektor verantwortlich für alle Geschäftsführungsdienste einschliesslich der Wahrnehmung der bisher vom Generalsekretär erfüllten Aufgaben sowie für die Überwachung der Leistungen des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag.
j) Der Generaldirektor tritt im Rahmen der jeweiligen Zielsetzungen und Richtlinien des Gouverneursrats alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die endgültige Geschäftsführungsregelung bis zum Ende des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in vollem Umfang verwirklicht ist.
Art. XIII
Beschaffung
a) Vorbehaltlich dieses Artikels erfolgt die Beschaffung der von der INTELSAT benötigten Waren und Dienstleistungen durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen an Bewerber, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis und günstigster Lieferzeit anbieten. Die in diesem Artikel genannten Dienstleistungen sind von juristischen Personen erbrachte Dienstleistungen.
b) Bei Vorliegen von mehr als einem Angebot mit einer derartigen Verbindung wird der Auftrag so vergeben, dass er einen weltweiten Wettbewerb im Interesse der INTELSAT fördert.
c) Von öffentlichen internationalen Ausschreibungen kann in den in Art. 16 des Betriebsübereinkommens ausdrücklich genannten Fällen abgesehen werden.
Art. XIV
Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, dass die in seiner Präambel und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
b) Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens vertreten zu sein befugt sind sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der INTELSAT einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der INTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, dass die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
c) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um ihren Bedarf an nationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, konsultiert die Vertragspartei oder der Unterzeichner vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung der Einrichtungen den Gouverneursrat, der seine Feststellungen über die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck bringt.
d) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, allein oder gemeinsam Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um ihren Bedarf an internationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Einrichtungen alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung und konsultiert sie über den Gouverneursrat, um die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen und eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung des weltweiten INTELSAT-Systems zu vermeiden. Nach derartigen Konsultationen bringt die Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die unter diesem Buchstaben dargelegten Gesichtspunkte sowie darüber, ob gewährleistet ist, dass die Bereitstellung oder Benutzung derartiger Einrichtungen die Herstellung direkter Fernmeldeverbindungen über das INTELSAT-Weltraumsegment zwischen allen Teilnehmern nicht gefährdet, in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.
e) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um ihren nationalen oder internationalen Bedarf an Sonderfernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung derartiger Einrichtungen über den Gouverneursrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung. Die Versammlung der Vertragsparteien bringt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die technische Vereinbarkeit derartiger Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck.
f) Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Gouverneursrats nach diesem Artikel sind innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der unter den vorstehenden Buchstaben vorgesehenen Verfahren abzugeben. Dazu kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
g) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung von ausschliesslich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmten Weltraumsegment-Einrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegment-Einrichtungen unabhängig sind.
Art. XV
Sitz, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT
a) Sitz der INTELSAT ist Washington.
b) Im Rahmen des durch dieses Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens von allen nationalen Einkommensteuern und von allen direkten nationalen Vermögenssteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie Bau- und Einzelteile für derartige Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, befreit. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, um unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der INTELSAT im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen Verfahren alle für wünschenwert erachteten weiteren Befreiungen von Einkommensteuern, direkten Vermögenssteuern und Zöllen für die INTELSAT und ihre Vermögenswerte zu gewähren.
c) Alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewähren gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll, und diejenige Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen der INTELSAT, ihren höheren Mitarbeitern sowie den in dem genannten Protokoll und Sitzabkommen bezeichneten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen Immunität von Gerichtsverfahren für die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter diesem Buchstaben genannten Sitzabkommen und Protokoll vorgesehen sind. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, schliesst so bald wie möglich mit der INTELSAT ein Sitzabkommen, das Privilegien, Befreiungen und Immunitäten regelt. Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, bestimmten Unterzeichners - im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der INTELSAT bezogenen Einkünfte von nationalen Steuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll sind von diesem Übereinkommen unabhängig und enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Ausserkrafttreten.
Art. XVI
Austritt
a)
i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann freiwillig aus der INTELSAT austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit. Der Austrittsbeschluss eines Unterzeichners wird von der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, dem geschäftsführenden Organ schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, dass die Vertragspartei die Notifikation des Austrittsbeschlusses angenommen hat.
ii) Drei Monate nach Eingang der unter Ziff. i genannten Notifikation oder, wenn dies darin angegeben ist, am Tag der nächsten nach Ablauf dieser drei Monate erfolgenden Bestimmung der Investitionsanteile nach Art. 6 Bst. c Ziff. ii des Betriebsübereinkommens wird der freiwillige Austritt wirksam und treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für die Vertragspartei oder den Unterzeichner ausser Kraft.
b)
i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen - sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde -, dass die Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Hat es den Anschein, dass ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher eine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens mit Ausnahme der in Art. 4 Bst. a des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten hat, und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschliessung des Gouverneursrates, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, durch das geschäftsführende Organ nicht nach, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Rechte des Unterzeichners suspendieren und der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Nimmt die Versammlung der Unterzeichner nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Empfehlung des Gouverneursrats an, so wird der Austritt des Unterzeichners mit dem Tag der Annahme wirksam, und dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner mit jenem Tag ausser Kraft.
c) Zahlt ein Unterzeichner einen nach Art. 4 Bst. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen automatisch suspendiert. Hat der Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt oder hat die Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, nicht nach Bst. f eine Substitution vollzogen, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Die Versammlung der Unterzeichner kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners beschliessen, dass dieser als aus der INTELSAT ausgetreten gilt; mit dem Datum des Beschlusses treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den Unterzeichner ausser Kraft.
d) Der Austritt einer Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als solche hat gleichzeitig den Austritt des von der Vertragspartei bestimmten Unterzeichners bzw. der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner zu Folge; dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner an demselben Tag ausser Kraft, an dem das Übereinkommen für die Vertragspartei ausser Kraft tritt, die den Unterzeichner bestimmt hat.
e) In allen Fällen des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Eigenschaft eines Unterzeichners oder bestimmt einen neuen Unterzeichner mit Wirkung vom Tage des Austritts oder tritt selbst aus der INTELSAT aus.
f) Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositar; mit der Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners durch den neuen Unterzeichner und mit der Unterzeichnung des Betriebsübereinkommens treten das vorliegende Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den neuen Unterzeichner in Kraft und damit für den früheren Unterzeichner ausser Kraft.
g) Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Bst. a Ziff. i beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verlieren die den Beschluss notifizierende Vertragspartei und der von ihr bestimmte Unterzeichner bzw. der Unterzeichner, für den der Beschluss notifiziert wurde, sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in allen INTELSAT-Organen, und es entstehen ihnen nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Art. 21 Bst. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschliesst, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Eingang ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor dem Eingang begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
h) Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach Bst. b Ziff. ii oder Bst. c suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen.
i) Beschliesst die Versammlung der Unterzeichner nach Bst. b Ziff. ii oder Bst. c, die Empfehlung des Gouverneursrats nicht anzunehmen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so wird die Suspendierung mit Wirkung vom Tage des Beschlusses aufgehoben, und der Unterzeichner besitzt danach alle Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen; ist jedoch ein Unterzeichner nach Bst. c suspendiert, so wird die Suspendierung erst dann aufgehoben, wenn der Unterzeichner die nach Art. 4 Bst. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Beträge gezahlt hat.
j) Nimmt die Versammlung der Unterzeichner die Empfehlung des Gouverneursrats nach Bst. b Ziff. ii oder Bst. c an, einen Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so entstehen dem Unterzeichner nach der Annahme keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Art. 21 Bst. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschliesst, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor der Annahme ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor der Annahme begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
k) Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Bst. b Ziff. i, dass eine Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. dem von ihr bestimmten Unterzeichner nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat die Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. der von ihr bestimmte Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Art. 21 Bst. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschliesst, ihren bzw. seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Beschluss ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor diesem Beschluss begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
l) Die Kontenbereinigung zwischen der INTELSAT und dem Unterzeichner, für den dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen ausser Kraft getreten sind, erfolgt, sofern es sich nicht um eine Substitution nach Bst. f handelt, gemäss Art. 21 des Betriebsübereinkommens.
m)
i) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses einer Vertragspartei nach Bst. a Ziff. i wird vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ übermittelt; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
ii) Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei als nach Bst. b Ziff. i aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so notifiziert das geschäftsführende Organ dies allen Unterzeichnern und dem Depositar; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
iii) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses eines Unterzeichners nach Bst. a Ziff. i oder des Austritts eines Unterzeichners nach Bst. b Ziff. ii, Bst. c oder d wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositar übermittelt; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
iv) Die Suspendierung eines Unterzeichners nach Bst. b Ziff. ii oder Bst. c wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositar notifiziert; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
v) Die Substitution eines Unterzeichners nach Bst. f wird vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ notifiziert; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
n) Eine Vertragspartei oder der von ihr bestimmte Unterzeichner ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber der Internationalen Fernmeldeunion aus der INTELSAT auszutreten.
Art. XVII
Änderungen
a) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlich Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Art. VII anberaumten früheren ausserordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens 90 Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat erhält.
c) Die Versammlung der Vertragsparteien beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Art. VII über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach Bst. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschliessen.
d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Bst. c in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch folgende Staaten erhalten hat:
i) zwei Drittel der Staaten, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien gehören, die oder deren bestimmte Unterzeichner zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besassen, oder
ii) eine Anzahl von Staaten, die 85 % oder mehr aller Staaten umfasst, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besassen.
e) Der Depositar notifiziert allen Vertragsparteien die nach Bst. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. 90 Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.
f) Ungeachtet der Bst. d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
Art. XVIII
Beilegung von Streitigkeiten
a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Art. 14 Bst. c oder Art. 15 Bst. c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen Vertragsparteien oder zwischen der INTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, können einem Schiedsverfahren gemäss Anhang C unterworfen werden, sofern die beteiligte Vertragspartei oder die beteiligten Vertragsparteien und der oder die beteiligten Unterzeichner diesem Schiedsverfahren zustimmen.
b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Art. 14 Bst. c oder Art. 15 Bst. c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang C durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmeldebetrieb auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Bst. a einem Schiedsverfahren unterworfen worden ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäss Anhang C einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
Art. XIX
Unterzeichnung
a) Dieses Übereinkommen liegt vom 20. August 1971 bis zu seinem Inkrafttreten, längstens jedoch neun Monate, in Washington
i) für die Regierung jedes Vertragsstaates des Vorläufigen Übereinkommens,
ii) für die Regierung jedes anderen Mitgliedstaats der Internationalen Fernmeldeunion zur Unterzeichnung auf.
b) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, kann dies ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung tun, oder sie kann bei der Unterzeichnung erklären, dass diese vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt.
c) Jeder unter Bst. a fallende Staat kann diesem Übereinkommen nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist beitreten.
d) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. XX
Inkrafttreten
a) Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern
i) zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die oder deren Unterzeichner des Spezialübereinkommens zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Spezialübereinkommen innehatten, und
ii) die Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Fernmeldebetriebe das Betriebsübereinkommen unterzeichnet haben.
Mit Beginn der 60 Tage treten die Bestimmungen des Abs. 2 des Anhangs zum Betriebsübereinkommen für die darin bezeichneten Zwecke in Kraft. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens 18 Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
b) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Bst. a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
c) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Bst. a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet
i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu diesem Übereinkommen durch die betreffende Regierung;
ii) mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von der betreffenden Regierung ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, oder
iii) mit dem Tag, an dem die betreffende Regierung vor Ablauf der unter Ziff. ii bezeichneten Frist ihren Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziff. ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei und des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Art. XVI Bst. g und l.
d) Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird auf ihn nicht vorläufig angewendet, bis die Regierung des betreffenden Staates oder der nach diesem Übereinkommen bestimmte Fernmeldebetrieb das Betriebsübereinkommen unterzeichnet hat.
e) Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es ausser Kraft.
Art. XXI
Verschiedenes
a) Die Amts- und Arbeitssprachen der INTELSAT sind Englisch, Französisch und Spanisch.
b) Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, dass Abschriften aller INTELSAT-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt werden.
c) Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der INTELSAT zur Kenntnisnahme.
Art. XXII
Depositar
a) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist Depositar dieses Übereinkommens; bei ihr werden Erklärungen nach Art. XIX Bst. b, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der INTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkommens hinterlegt.
b) Dieses Übereinkommen, dessen englischer, französischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv des Depositars hinterlegt. Dieser übermittelt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen Unterzeichnungen, Erklärungen nach Art. XIX Bst. b, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung, den Beginn der in Art. XX Bst. a benannten 60-Tage-Frist, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, das Inkrafttreten von Änderungen, Beschlüsse, aus der INTELSAT auszutreten, Austritte und die Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Übereinkonunens. Die Notifikation des Beginns der 60-Tage-Frist erfolgt am ersten Tag der Frist.
c) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens lässt es der Depositar nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.
Zu Urkund dessen haben die in Washington versammelten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington, am 20. August 1971.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang A
Aufgaben des Generalsekretärs
Der Generalsekretär nimmt nach Art. XII Bst. b dieses Übereinkommens unter anderem folgende Aufgaben wahr:
1. Er hält die INTELSAT-Verkehrsprognosen auf dem neuesten Stand und beraumt dafür regelmässige regionale Tagungen zur Schätzung des Verkehrsbedarfs an;
2. er genehmigt Anträge auf Zugang von Standardbodenstationen zum INTELSAT-Weltraumsegment, berichtet dem Gouverneursrat über Anträge auf Zugang von Nichtstandardbodenstationen und führt Buch über die Zeiten der Verfügbarkeit bestehender und geplanter Bodenstationen;
3. er führt aufgrund der von den Unterzeichnern, den sonstigen Eigentümern von Bodenstationen und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag vorgelegten Berichte Buch über die technischen und betrieblichen Möglichkeiten und Begrenzungen aller bestehenden und geplanten Bodenstationen;
4. er unterhält eine Registratur für die Zuteilung von Frequenzen an Benutzer und sorgt für die Anmeldung der Frequenzen bei der Internationalen Fernmeldeunion;
5. er stellt aufgrund der vom Gouverneursrat genehmigten Planungshypothesen Kapital- und Betriebsbudgets auf und schätzt die erforderlichen Einnahmen;
6. er empfiehlt dem Gouverneursrat Benutzungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment;
7. er empfiehlt dem Gouverneursrat Richtlinien für die Buchführung;
8. er führt Bücher und stellt sie auf Verlangen des Gouverneursrats für die Buchprüfung zur Verfügung; er arbeitet monatliche und jährliche finanzielle Aufstellungen aus;
9. er ermittelt die Investitionsanteile der Unterzeichner, stellt den Unterzeichnern Rechnungen über Kapitalbeiträge und den Benutzern Rechnungen über Benutzungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment aus; im Namen der INTELSAT nimmt er Barzahlungen entgegen und nimmt Einnahmeverteilungen und sonstige Barauszahlungen an Unterzeichner vor;
10. er unterrichtet den Gouverneursrat über Unterzeichner, die mit Kapitalbeiträgen, und über Benutzer, die mit der Zahlung von Benutzungsgebühren für das INTELSAT-Weltraumsegment im Rückstand sind;
11. er genehmigt und begleicht die der INTELSAT vorgelegten Rechnungen über genehmigte Käufe und Verträge des geschäftsführenden Organs und erstattet dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag die Auslagen im Zusammenhang mit Käufen und Verträgen, die im Namen der INTELSAT geschlossen und vom Gouverneursrat genehmigt worden sind;
12. er verwaltet die Programme der Sozialleistungen für das INTELSAT-Personal, zahlt Gehälter und erstattet genehmigte Auslagen an das Personal;
13. er investiert und zahlt verfügbare Mittel ein; er nimmt von diesen Anlagen oder Einlagen die notwendigen Abhebungen vor, um die Verbindlichkeiten der INTELSAT zu erfüllen;
14. er führt Buch über die INTELSAT-Vermögenswerte und ihre Abschreibung und führt zusammen mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag und den entsprechenden Unterzeichnern die erforderlichen Inventare über die INTELSAT-Vermögenswerte;
15. er empfiehlt Bedingungen für Vereinbarungen über die Zuteilung der Benutzung des INTELSAT-Weltraumsegments;
16. er empfiehlt Versicherungsprogramme für den Schutz der INTELSAT-Vermögenswerte und sorgt mit Genehmigung des Gouverneursrats für den erforderlichen Deckungsumfang;
17. er prüft für die Zwecke des Art. XIV Bst. d dieses Übereinkommens die der INTELSAT voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen geplanter Weltraumsegment-Einrichtungen, die von den INTELSAT-Weltraumsegrnent-Einrichtungen unabhängig sind, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;
18. er stellt die vorläufige Tagesordnung für die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner, des Gouverneursrats und ihrer beratenden Ausschüsse auf, arbeitet vorläufige Kurzprotokolle derartiger Tagungen aus und unterstützt die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse bei der Vorbereitung ihrer Tagesordnungen, Protokolle und Berichte an die Versammlung der Vertragsparteien, die Versammlung der Unterzeichner und den Gouverneursrat;
19. er sorgt nach Bedarf für Dolmetscherdienste, für die Übersetzung, Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten sowie für die Herstellung stenographischer Sitzungsprotokolle;
20. er führt ein Verzeichnis der Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und bereitet die Berichte und den Schriftverkehr über die während ihrer Sitzungen gefassten Beschlüsse vor;
21. er wirkt bei der Auslegung der Geschäftsordnung der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats und der Aufgabenstellung ihrer beratenden Ausschüsse mit;
22. er trifft Vorkehrungen für alle Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, der Versammlung der Unterzeichner und des Gouverneursrats sowie ihrer beratenden Ausschüsse;
23. er empfiehlt Verfahren und Vorschriften für Verträge und Käufe, die im Namen der INTELSAT geschlossen und getätigt werden;
24. er hält den Gouverneursrat über die Erfüllung der Verpflichtungen der Auftragnehmer einschliesslich des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag auf dem laufenden;
25. er erstellt und führt eine internationale Liste von Bewerbern für alle INTELSAT-Beschaffungen;
26. zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben handelt er die hiefür erforderlichen Aufträge einschliesslich der Verträge zur Erlangung der Unterstützung anderer Unternehmem bei der Durchführung dieser Aufgaben aus, vergibt sie und überwacht ihre Erfüllung;
27. er sorgt dafür, dass die INTELSAT von ihm selbst oder durch ihn die Rechtsberatung erhält, die im Zusammenhang mit seinen Aufgaben erforderlich ist;
28. er sorgt für einen angemessenen Informationsdienst zur Unterrichtung der Öffentlichkeit;
29. er trifft alle Vorkehrungen für die Einberufung von Konferenzen zu Verhandlungen über das in Art. XV Bst. c dieses Übereinkommens vorgesehene Protokoll über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten.
Anhang B
Aufgaben des Auftragnehmers aus dem
Geschäftsführungsvertrag und Richtlinien für den Geschäftsführungsvertrag
1. Der Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag nimmt nach Art. XII dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr:
a) er empfiehlt dem Gouverneursrat unmittelbar mit den Zwecken der INTELSAT zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungsprogramme;
b) er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats
i) Studien, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben selbst oder aufgrund eines Vertrages mit anderen Unternehmen oder Personen durchführen;
ii) Systemstudien auf dem Gebiet der Technik, der Wirtschaftlichkeit und der Kostenwirksamkeit durchführen;
iii) Systemsimulationsversuche und -auswertungen durchführen;
iv) den potentiellen Bedarf an neuen Satelliten-Fernmeldediensten untersuchen und schätzen;
c) er unterrichtet den Gouverneursrat, wenn Weltraumsegment-Einrichtungen für das INTELSAT-Weltraumsegment beschafft werden müssen;
d) er wird mit Genehmigung des Gouverneursrats Einladungen zur Abgabe von Angeboten einschliesslich der Spezifikationen für die Beschaffung von Weltraumsegment-Einrichtungen ausarbeiten und verteilen;
e) er wertet alle als Antwort auf Einladungen zur Abgabe von Angeboten eingereichten Angebote aus und macht dem Gouverneursrat zu diesen Angeboten Empfehlungen;
f) er wird nach den Beschaffungsvorschriften und den Beschlüssen des Gouverneursrats
i) im Namen der INTELSAT alle Aufträge für Weltraumsegmente aushandeln, vergeben, ändern und ihre Erfüllung überwachen;
ii) Vorkehrungen für Startdienste und die notwendigen unterstützenden Tätigkeiten treffen sowie an den Starts mitwirken;
iii) die zum Abschluss einer Versicherung zum Schutz des INTELSAT-Weltraumsegments und der Ausrüstungsgegenstände für den Start oder für Startdienste erforderlichen Schritte unternehmen;
iv) Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls- und Steuerungsdienste für die Fernmeldesatelliten zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Massnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Bodenstationen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken, um die Satelliten in Position zu bringen und zu halten sowie um Bahnänderungen und Versuche durchzuführen;
v) Dienste für die Überwachung der Satelliten-Betriebsdaten, der Ausfälle und der Leistungsfähigkeit sowie der Satellitensendeleistung und der von Bodenstationen benutzten Frequenzen zur Verfügung stellen oder stellen lassen sowie die Massnahmen der Unterzeichner und der sonstigen Eigentümer von Bodenstationen koordinieren, die an der Erbringung dieser Dienste mitwirken;
g) er empfiehlt dem Gouverneursrat Frequenzen für die Benutzung durch das INTELSAT-Weltraumsegment und Pläne für die Standorte der Fernmeldesatelliten;
h) er betreibt das INTELSAT-Betriebszentrum und das Zentrum zur technischen Kontrolle von Raumfahrzeugen;
i) er empfiehlt dem Gouverneursrat obligatorische und nicht obligatorische Betriebsdaten für die Standardbodenstationen; er beurteilt Anträge auf Zugang von Nichtstandardbodenstationen zum INTELSAT-Weltraumsegment;
k) er teilt aufgrund der Entscheidungen des Gouverneursrats INTELSAT-Weltraumsegment-Kapazitätseinheiten zu;
l) er bereitet Betriebspläne für das System (einschliesslich Studien über den Netzaufbau und Ersatzschaltpläne), Verfahren, Richtlinien, Techniken und Normen zur Annahme durch den Gouvemeursrat vor und koordiniert sie;
m) er bereitet Frequenzpläne für die Bodenstationen mit Zugang zum INTELSAT-Weltraumsegment vor, koordiniert und verteilt sie;
n) er arbeitet Berichte über den Zustand des Systems einschliesslich seiner gegenwärtigen und geplanten Benutzung aus und verteilt sie;
o) er verteilt Informationen über neue Fernmeldedienste und -verfahren an Unterzeichner und sonstige Benutzer;
p) er analysiert für die Zwecke des Art. XIV Bst. d dieses Übereinkommens die für die INTELSAT voraussichtlich entstehenden technischen und betrieblichen Folgen etwaiger geplanter, von den INTELSAT-Weltraumsegrnent-Einrichtungen unabhängiger Weltraumsegment-Einrichtungen, darunter auch die Auswirkungen auf die Frequenz- und Standortpläne, und erstattet dem Gouverneursrat darüber Bericht;
q) er stellt dem Generalsekretär die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Gouvemeursrat nach Punkt 24 des Anhangs A erforderlichen Informationen zur Verfügung;
r) er gibt nach Art. 17 des Betriebsübereinkommens Empfehlungen im Hinblick auf den Erwerb, die Bekanntgabe, die Verteilung und den Schutz von Rechten an Erfindungen und technischen Informationen ab;
s) er sorgt entsprechend den Beschlüssen des Gouverneursrats dafür, dass den Unterzeichnern und Dritten die Rechte der INTELSAT an Erfindungen und technischen Informationen nach Art. 17 des Betriebsübereinkommens zur Verfügung gestellt werden, und schliesst im Namen der INTELSAT Lizenzverträge;
t) er trifft alle betrieblichen, technischen, finanziellen, Beschaffungs-, Verwaltungs- und Hilfsmassnahmen, die zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlich sind.
2. Der Geschäftsführungsvertrag enthält angemessene Bedingungen für die Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Art. XII dieses Übereinkommens und sieht Folgendes vor:
a) Erstattung aller belegten und festgestellten direkten und indirekten Auslagen, die dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag aufgrund jenes Vertrages ordnungsgemäss erwachsen sind, durch die INTELSAT in US-Dollars;
b) Zahlung eines festen Entgelts, dessen jährliche Höhe zwischen dem Gouverneursrat und dem Auftragnehmer ausgehandelt wird, an den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag in US-Dollars;
c) regelmässige Überprüfung der Auslagen nach Bst. a durch den Gouverneursrat in Konsultation mit dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag;
d) Einhaltung der Beschaffungsrichtlinien und -verfahren der INTELSAT nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens beim Einholen von Angeboten und beim Aushandeln von Aufträgen im Namen der INTELSAT;
e) Bestimmungen über Erfindungen und technische Informationen, die mit Art. 17 des Betriebsübereinkommens in Einklang stehen;
f) Beteiligung von technischem Personal, das der Gouverneursrat unter Mitwirkung des Auftragnehmers aus dem Geschäftsführungsvertrag aus einem von den Unterzeichnern bezeichneten Personenkreis auswählt, an der Auswertung von Plänen und Spezifikationen für Ausrüstungen für das Weltraumsegment;
g) Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen der INTELSAT und dem Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag, die aufgrund des Geschäftsführungsvertrages entstehen, nach den Vergleichs- und Schiedsvorschriften der Internationalen Handelskammer;
h) Lieferung von Informationen, die ein Gouverneur verlangt, um seine Aufgaben als solcher erfüllen zu können, an den Gouverneursrat durch den Auftragnehmer aus dem Geschäftsführungsvertrag.
Anhang C
Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten nach Art. XVIII dieses Übereinkommens und Art. 20 des Betriebsübereinkommens
Art. 1
Parteien in einem nach diesem Anhang eingeleiteten Schiedsverfahren sind nur die in Art. XVIII dieses Übereinkommens und in Art. 20 und des Anhangs des Betriebsübereinkommens bezeichneten Parteien.
Art. 2
Ein nach diesem Anhang ordnungsgemäss gebildetes Schiedsgericht, das aus drei Mitgliedern besteht, ist in allen nach Art. XVIII dieses Übereinkommens oder nach Art. 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkommens zu entscheidenden Streitigkeiten zuständig.
Art. 3
a) Spätestens 60 Tage vor dem Eröffnungsdatum der ersten und jeder folgenden ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien kann jede Vertragspartei dem geschäftsführenden Organ die Namen von höchstens zwei Rechtssachverständigen nennen, die vom Ende der Tagung bis zum Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verfügbar sind, um als Präsidenten oder Mitglieder der nach diesem Anhang eingesetzten Gerichte tätig zu werden. Das geschäftsführende Organ stellt eine Liste dieser Personen zusammen, der es alle von der benennenden Vertragspartei mitgeteilten biographischen Unterlagen beifügt, und verteilt diese Liste spätestens 30 Tage vor dem Eröffnungsdatum der betreffenden Tagung an alle Vertragsparteien. Ist eine benannte Person aus irgendeinem Grund innerhalb dieser 60 Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien verhindert, sich in die Sachverständigengruppe aufnehmen zu lassen, so kann die sie benennende Vertragspartei bis 14 Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien statt dessen einen anderen Rechtssachverständigen benennen.
b) Aus der unter Bst. a genannten Liste wählt die Versammlung der Vertragsparteien elf Personen für eine Gruppe aus, aus der die Präsidenten der Gerichte gewählt werden sollen, sowie einen Stellvertreter für jedes Gruppenmitglied. Mitglieder und Stellvertreter bleiben während der unter Bst. a bezeichneten Zeit im Amt. Kann ein Mitglied nicht länger Mitglied der Gruppe bleiben, so wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
c) Das geschäftsführende Organ beruft die Gruppe so bald wie möglich nach ihrer Bildung ein, damit sie einen Vorsitzenden bestimmt. Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Sitzung neun der elf Mitglieder anwesend sind. Die Gruppe bestimmt in geheimer, erforderlichenfalls wiederholter Abstimmung mit den Stimmen von mindestens sechs Mitgliedern eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden. Der auf diese Weise bestimmte Vorsitzende übt sein Amt für den Rest seiner Amtszeit als Mitglied der Gruppe aus. Die Kosten der Sitzung der Gruppe gelten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Art. 8 des Betriebsübereinkommens.
d) Sind sowohl ein Mitglied der Gruppe als auch sein Stellvertreter verhindert, ihr Amt auszuüben, so besetzt die Versammlung der Vertragsparteien die freigewordenen Sitze aus der unter Bst. a erwähnten Liste. Tritt jedoch die Versammlung der Vertragsparteien nicht innerhalb von 90 Tagen nach Freiwerden der Sitze zusammen, so werden sie durch Wahl des Gouverneursrats aus der unter Bst. a erwähnten Liste besetzt, wobei jeder Gouverneur eine Stimme hat. Die als Ersatz für ein Mitglied oder einen Stellvertreter, dessen Amtszeit nicht abgelaufen ist, gewählten Personen üben ihr Amt für den verbleibenden Teil der Amtszeit ihres Vorgängers aus. Wird das Amt des Vorsitzenden der Gruppe frei, so wird es von der Gruppe durch Bestimmung eines ihrer Mitglieder nach dem unter Bst. c vorgeschriebenen Verfahren besetzt.
e) Bei der Wahl der Mitglieder der Gruppe und der Stellvertreter nach Bst. b oder d sorgt die Versammlung der Vertragsparteien oder der Gouverneursrat dafür, dass die Gruppe stets so zusammengesetzt ist, dass eine angemessene geographische Vertretung sowie eine Vertretung der unter den Vertragsparteien bestehenden wichtigsten Rechtssysteme gewährleistet ist.
f) Gruppenmitglieder oder Stellvertreter, die bei Ablauf ihrer Amtszeit an einem Schiedsgericht tätig sind, setzen ihre Tätigkeit bis zum Abschluss aller beim Schiedsgericht anhängigen Schiedsverfahren fort.
g) Entsteht in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und der Einsetzung der ersten Sachverständigengruppe und ihrer Stellvertreter nach Bst. b zwischen den in Art. 1 dieses Anhangs genannten Parteien ein Rechtsstreit, so wird die nach Art. 3 Bst. b des Zusatzübereinkommens vom 4. Juni 1965 über die Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzte Sachverständigengruppe zur Beilegung der Streitigkeit herangezogen. Diese Gruppe wird für die Zwecke des Art. XVIII dieses Übereinkommens sowie des Art. 20 und des Anhangs des Betriebsübereinkommens in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Anhang tätig.
Art. 4
a) Ein Kläger, der einen Rechtsstreit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen wünscht, hat jedem Beklagten und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück zuzuleiten, das folgende Angaben enthält:
i) eine ausführliche Darstellung der dem Schiedsverfahren zu unterwerfenden Streitigkeit, die Gründe, aus denen jeder Beklagte zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren aufgefordert wird, und das Klagebegehren;
ii) eine Darlegung der Gründe, aus denen der Streitgegenstand in die Zuständigkeit des nach diesem Anhang zu bildenden Gerichts fällt und dem Klagebegehren stattgegeben werden kann, wenn das Gericht zugunsten des Klägers erkennt;
iii) eine Darlegung der Gründe, aus denen es dem Kläger unmöglich war, die Streitigkeit innerhalb einer angemessenen Zeit durch Verhandlungen oder durch andere Mittel als ein Schiedsverfahren beizulegen;
iv) im Fall einer Streitigkeit, für die nach Art. XVIII dieses Übereinkommens oder nach Art. 20 des Betriebsübereinkommens die Zustimmung der Streitparteien Voraussetzung für ein Schiedsverfahren nach diesem Anhang ist, einen Nachweis dieser Zustimmung;
v) den Namen der Person, die der Kläger zum Mitglied des Schiedsgerichts bestimmt hat.
b) Das geschäftsführende Organ übermittelt jeder Vertragspartei und jedem Unterzeichner sowie dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift des ihm nach Bst. a zugeleiteten Schriftstücks.
Art. 5
a) Innerhalb von 60 Tagen, nachdem alle Beklagten Abschriften des in Art. 4 Bst. a dieses Anhangs beschriebenen Schriftstücks erhalten haben, bestimmt die beklagte Partei eine Person, die als Mitglied des Gerichts tätig werden soll. Innerhalb dieser Frist können die Beklagten gemeinsam oder einzeln jeder Streitpartei und dem geschäftsführenden Organ ein Schriftstück übermitteln, in dem ihre Antworten auf das in Art. 4 Bst. a dieses Anhangs bezeichnete Schriftstück sowie etwaige Widerklagen enthalten sind, die sich aus dem Streitgegenstand ergeben. Das geschäftsführende Organ übermittelt dem Vorsitzenden der Gruppe umgehend eine Abschrift dieser Schriftstücke.
b) Nimmt die beklagte Partei eine solche Bestimmung nicht innerhalb der gewährten Frist vor, so bestimmt der Vorsitzende der Gruppe eine Person aus der Mitte der Sachverständigen, deren Namen dem geschäftsführenden Organ nach Art. 3 Bst. a dieses Anhangs mitgeteilt wurden.
c) Innerhalb von 30 Tagen nach Bestimmung der beiden Mitglieder des Gerichts haben sich diese auf eine dritte Person zu einigen, die aus der nach Art. 3 dieses Anhangs gebildeten Gruppe gewählt und als Präsident des Schiedsgerichts tätig wird. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so kann jedes der beiden bestimmten Mitglieder den Vorsitzenden der Gruppe unterrichten, der innerhalb von zehn Tagen ein Mitglied der Gruppe ausser sich selbst bestimmen kann, als Präsident des Gerichts tätig zu werden.
d) Das Gericht ist gebildet, sobald der Präsident gewählt ist.
Art. 6
a) Wird aus Gründen, die nach Ansicht des Präsidenten oder der verbleibenden Mitglieder des Gerichts unabhängig vom Willen der Streitparteien oder mit einer ordnungsgemässen Führung des Schiedverfahrens vereinbar sind, ein Sitz des Gerichts frei, so wird er nach Massgabe der folgenden Bestimmungen besetzt:
i) Wird der Sitz infolge des Rücktritts eines von einer Streitpartei ernannten Mitglieds frei, so bestimmt diese Partei innerhalb von zehn Tagen nach Freiwerden des Sitzes einen Ersatz;
ii) wird der Sitz infolge des Rücktritts des Präsidenten des Gerichts oder eines anderen vom Vorsitzenden ernannten Mitglieds des Gerichts frei, so wird aus der Gruppe nach Art. 5 Bst. c bzw. b dieses Anhangs ein Ersatz bestimmt.
b) Wird ein Sitz des Gerichts aus einem anderen als den unter Bst. a beschriebenen Gründen frei oder wird ein nach Bst. a freigewordener Sitz nicht besetzt, so sind die verbleibenden Mitglieder des Gerichts ungeachtet des Art. 2 dieses Anhangs befugt, auf Antrag einer Partei das Verfahren fortzuführen und die endgültige Entscheidung des Gerichts zu verkünden.
Art. 7
a) Das Gericht bestimmt Tag und Ort seiner Sitzungen.
b) Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und alle dem Gericht vorgelegten Unterlagen sind vertraulich, jedoch haben die INTELSAT und die Vertragsparteien, die Unterzeichner bestimmt haben, welche Parteien in dem Verfahren sind, bzw. die Unterzeichner, die von Vertragsparteien bestimmt wurden, welche Parteien in dem Verfahren sind, ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Ist die INTELSAT Partei in dem Verfahren, so haben alle Vertragsparteien und Unterzeichner ein Recht auf Anwesenheit und Einsicht in die vorgelegten Unterlagen.
c) Im Fall einer Streitigkeit über die Zuständigkeit des Gerichts befasst sich das Gericht zuerst mit dieser Frage und verkündet seine Entscheidung so bald wie möglich.
d) Das Verfahren ist schriftlich; jede Partei hat das Recht, zur Stützung ihres tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens schriftliche Beweismittel vorzulegen. Jedoch können, wenn das Gericht dies für zweckmässig hält, mündliche Ausführungen und Zeugenaussagen gemacht werden.
e) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Klageschrift, in der die Ausführungen des Klägers, die damit zusammenhängenden Tatsachen, gestützt durch Beweismittel sowie die herangezogenen Rechtsgrundsätze enthalten sind. Darauf folgt die Klagebeantwortung. Der Kläger kann auf die Klagebeantwortung eine Replik einreichen. Zusätzliche Schriftsätze werden nur eingereicht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält.
f) Das Gericht kann über Widerklagen entscheiden, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, sofern sie in seine in Art. XVIII dieses Übereinkommens und in Art. 20 oder des Anhangs des Betriebsübereinkommens festgelegte Zuständigkeit fallen.
g) Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so wird dies in Form einer mit Zustimmung der Parteien verkündeten Entscheidung des Gerichts festgehalten.
h) Das Gericht kann das Verfahren jederzeit beenden, wenn es entscheidet, dass die Streitigkeit seine in Art. XVIII des Übereinkommens sowie in Art. 20 und im Anhang des Betriebsübereinkommens festgelegte Zuständigkeit überschreitet.
i) Die Beratungen des Gerichts sind geheim.
j) Die Entscheidungen des Gerichts ergehen schriftlich und werden schriftlich begründet. Die Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied, dessen Meinung von der Entscheidung abweicht, kann eine getrennte schriftliche Begründung vorlegen.
k) Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem geschäftsführenden Organ, das sie an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
l) Das Gericht kann im Einklang mit den in diesem Anhang niedergelegten Verfahrensregeln zusätzliche Verfahrensregeln annehmen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist.
Art. 8
Wird eine Partei nicht tätig, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu fällen. Vor Abgabe seiner Entscheidung hat sich das Gericht zu vergewissern, dass es zuständig und der Fall tatsächlich und rechtlich begründet ist.
Art. 9
a) Eine Vertragspartei, die einen Unterzeichner bestimmt hat, der Partei in einer Sache ist, hat das Recht, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Der Beitritt zum Verfahren erfolgt durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Gericht und die anderen Parteien.
b) Jede andere Vertragspartei, jeder Unterzeichner oder die INTELSAT kann, wenn sie der Ansicht sind, dass sie ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache haben, beim Gericht beantragen, dem Verfahren beizutreten und zusätzlich Partei zu werden. Beschliesst das Gericht, dass der Antragsteller ein wesentliches Interesse an der Entscheidung der Sache hat, so gibt es dem Antrag statt.
Art. 10
Das Gericht kann auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus Sachverständige ernennen, deren Beiziehung es für erforderlich hält.
Art. 11
Jede Vertragspartei, jeder Unterzeichner und die INTELSAT stellen alle Unterlagen zur Verfügung, die das Gericht entweder auf Ersuchen einer Partei oder von sich aus für das Verfahren und die Erledigung der Streitigkeit für erforderlich hält.
Art. 12
Vor Abgabe eines Endurteils kann das Gericht während der Beratung der Sache vorläufige Massnahmen aufzeigen, die es für geeignet hält, die jeweiligen Rechte der Streitparteien zu schützen.
Art. 13
a) Die Entscheidung des Gerichts stützt sich
i) auf dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen sowie
ii) auf allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze.
b) Die Entscheidung des Gerichts einschliesslich einer nach Art. 7 Bst. g dieses Anhangs aufgrund einer Einigung zwischen den Parteien gefällten Entscheidung ist für alle Parteien verbindlich und ist von ihnen redlich auszuführen. Ist die INTELSAT Partei und entscheidet das Gericht, dass ein Beschluss eines ihrer Organe nichtig ist, weil er nicht durch dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen gestattet ist oder nicht in Einklang damit steht, so ist die Entscheidung des Gerichts für alle Vertragsparteien und Unterzeichner verbindlich.
c) Bei Streitigkeiten über den Sinn oder die Tragweite seiner Entscheidung legt sie das Gericht auf Ersuchen einer Streitpartei aus.
Art. 14
Sofern nicht das Gericht wegen der besonderen Umstände des Falles etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts einschliesslich der Bezüge seiner Mitglieder zu gleichen Teilen von den Streitparteien getragen. Besteht eine Partei aus mehreren Klägern bzw. Beklagten, so wird der Kostenanteil dieser Partei vom Gericht unter die einzelnen Kläger bzw. Beklagten dieser Partei aufgeteilt. Ist die INTELSAT Partei, so gelten ihre mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten als Verwaltungskosten der INTELSAT im Sinne des Art. 8 des Betriebsübereinkommens.
Anhang D
Übergangsbestimmungen
1. Kontinuität der INTELSAT-Tätigkeiten
Jeder nach dem Vorläufigen Übereinkommen oder dem Spezialübereinkommen gefasste Beschluss des Interimskomitees für das Satelliten-Fernmeldewesen, der bei Ausserkrafttreten jener Übereinkommen gültig ist, bleibt uneingeschränkt in Kraft und wirksam, sofern und solange er nicht mittels oder aufgrund des vorliegenden Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens geändert oder aufgehoben wird.
2. Geschäftsführung
Während der Zeit unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die "Communications Satellite Corporation" weiterhin als Geschäftsführer für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt des INTELSAT-Weltraumsegments nach Massgabe derselben Bedingungen tätig sein, die auf ihre Rolle als Geschäftsführer nach dem Vorläufigen Übereinkommen und dem Spezialübereinkommen anwendbar waren. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist sie durch alle einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und des Betriebsübereinkommens gebunden und bleibt insbesondere den allgemeinen Zielsetzungen und besonderen Beschlüssen des Gouverneursrats verpflichtet,
i) bis der Gouverneursrat beschliesst, dass das geschäftsführende Organ bereit ist, die Verantwortung für die Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben des geschäftsführenden Organs nach Art. XII dieses Übereinkommens zu übernehmen; danach wird die "Communications Satellite Corporation" von ihrer Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben in dem Masse entbunden, als diese von dem geschäftsführenden Organ übernommen werden, und
ii) bis der Geschäftsdührungsvertrag nach Art. XII Bst. a Ziff. ii dieses Übereinkommens wirksam wird; danach treten die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes für die Aufgaben ausser Kraft, die von dem Vertrag erfasst werden.
3. Regionale Vertretung
In der Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur Amtsübernahme durch den Generalsekretär wird der Anspruch einer Gruppe von Unterzeichnern nach Art. IX Bst. c des Übereinkommens, die nach Art. IX Bst. a Ziff. iii des Übereinkommens um Vertretung im Gouverneursrat nachsucht, mit Eingang eines schriftlichen Antrags dieser Gruppe bei der "Communications Satellite Corporation" wirksam.
4. Privilegien und Immunitäten
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, gewähren den jeweiligen Nachfolgepersonen und -stellen bis zum Inkrafttreten des Sitzabkommens bzw. des Protokolls nach Art. XV dieses Übereinkommens die Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die sie unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens dem Internationalen Fernmeldesatellitenkonsortium, den Unterzeichnern des Spezialübereinkommens, dem Interimskomitee für das Satelliten-Fernmeldewesen und ihren Vertretern gewährt haben.

1   Kundmachung im LGBl. 1974 Nr. 4.