0.784.602
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 100 ausgegeben am 27. Dezember 1986
Übereinkommen
zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT"
Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Februar 1987
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
betonen die Bedeutung, die den Fernmeldeverbindungen über Satelliten für die Entwicklung der Beziehungen zwischen ihren Völkern und ihren Volkswirtschaften zukommt, sowie ihren Wunsch nach Stärkung ihrer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet,
nehmen zur Kenntnis, dass die vorläufige europäische Fernmeldesatellitenorganisation "INTERIM-EUTELSAT" zu dem Zweck geschaffen wurde, die Weltraumsegmente der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu betreiben,
berücksichtigen die einschlägigen Bestimmungen des am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington geschlossenen Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper,
wünschen die Schaffung von Fernmeldesatellitensystemen als Bestandteile eines verbesserten europäischen Fernmeldenetzes fortzusetzen, um allen Teilnehmerstaaten erweiterte Fernmeldedienste zur Verfügung zu stellen, und zwar unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten, die Vertragsparteien des am 20. August 1971 in Washington beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" oder des am 3. September 1976 in London beschlossenen Übereinkommens über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation "INMARSAT" sind,
sind entschlossen, zu diesem Zweck aufgrund des neuesten Standes der Weltraum-Fernmeldetechnik die leistungsfähigsten und wirtschaftlichsten Einrichtungen bereitzustellen, die mit der rationellsten und gerechtesten Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes vereinbar sind, und
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen:
a) Bezeichnet der Ausdruck "Übereinkommen" das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" einschliesslich seiner Präambel und seiner Anhänge;
b) bezeichnet der Ausdruck "Betriebsvereinbarung" die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT" einschliesslich ihrer Präambel und ihrer Anhänge;
c) bezeichnet der Ausdruck "Vorläufige Vereinbarung" die am 13. Mai 1977 in Paris zwischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften geschlossene und bei der französischen Verwaltung hinterlegte Vereinbarung über die Gründung einer vorläufigen europäischen Fernmeldesatellitenorganisation "INTERIM-EUTELSAT";
d) bezeichnet der Ausdruck "ECS-Vereinbarung" die am 10. März 1978 in Paris beschlossene Zusatzvereinbarung zur Vorläufigen Vereinbarung über das Weltraumsegment des Fernmeldesatellitensystems für den festen Funkdienst (ECS);
e) bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird;
f) bezeichnet der Ausdruck "Unterzeichner" den Fernmeldebetrieb oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet haben und für die sie in Kraft getreten ist oder vorläufig angewendet wird;
g) bezeichnet der Ausdruck "Weltraumsegment" eine Gruppe von Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungseinrichtungen und übrigen zugehörigen Ausrüstungsgegenstände;
h) bezeichnet der Ausdruck "EUTELSAT-Weltraumsegment" das Weltraumsegment, das der EUTELSAT gehört oder von ihr zum Zweck der in Art. III Bst. a, b, c und e genannten Ziele gemietet worden ist;
i) bezeichnet der Ausdruck "Fernmeldesatellitensystem" die Einheit, die aus einem Weltraumsegment und den Bodenstationen mit Zugang zu diesem Weltraumsegment besteht;
j) bezeichnet der Ausdruck "Fernmeldeverkehr" jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
k) bezeichnet der Ausdruck "öffentliche Fernmeldedienste" feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, z.B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Fernkopie, Datenübermittlung, Bildschirmtext, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundspruch- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zu dem EUTELSAT-Weltraumsegment haben, Vielfachdienste sowie Mietleitungen für einen dieser Dienste;
l) bezeichnet der Ausdruck "Sonderfernmeldedienste" Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können, mit Ausnahme der unter Bst. k bezeichneten Dienste, eingeschlossen unter anderem die Navigationsfunkdienste, Satelliten-Rundfunkdienste, Weltraumforschungsdienste, meteorologische Dienste und Dienste zur Fernerkundung der natürlichen Ressourcen der Erde.
Art. II
Gründung der EUTELSAT
a) Mit diesem Übereinkommen gründen die Vertragsparteien die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation "EUTELSAT", im Folgenden als "EUTELSAT" bezeichnet.
b) Jede Vertragspartei bestimmt einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden öffentlichen oder privaten Fernmeldebetrieb für die Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung, sofern die Vertragspartei sie nicht selbst unterzeichnet.
c) Die öffentlichen und privaten Fernmeldebetriebe können unter Vorbehalt der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch direkte Verhandlungen Verkehrsabkommen über die Benutzung der Fernmeldeeinrichtungen treffen, die aufgrund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, sowie über die für die Öffentlichkeit bestimmten Dienste, über die Einrichtungen, über die Verteilung der Einnahmen und über die damit zusammenhängenden geschäftlichen Regelungen.
d) Die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs A sollen die Kontinuität zwischen den Tätigkeiten der INTERIM-EUTELSAT und der EUTELSAT gewährleisten.
Art. III
Tätigkeitsbereich der EUTELSAT
a) Hauptzweck der EUTELSAT ist es das Weltraumsegment des oder der europäischen Fernmeldesatellitensysteme zu planen und zu entwickeln, zu bauen und zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. In diesem Zusammenhang ist es für die EUTELSAT oberstes Ziel, das für die öffentlichen internationalen Fernmeldedienste in Europa erforderliche Weltraumsegment zur Verfügung zu stellen.
b) Das EUTELSAT-Weltraumsegment wird auf derselben Grundlage wie für internationale öffentliche Fernmeldedienste auch für inländische öffentliche Fernmeldedienste in Europa zur Verfügung gestellt, die entweder Gebiete verbinden, die durch nicht der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehende Gebiete getrennt sind, oder Gebiete, die der Hoheitsgewalt derselben Vertragspartei unterstehen, aber durch die Hohe See getrennt sind.
c) Soweit dadurch die EUTELSAT nicht gehindert wird, ihr oberstes Ziel zu erreichen, kann das EUTELSAT-Weltraumsegment auch für andere inländische oder internationale öffentliche Fernmeldedienste zur Verfügung gestellt werden.
d) Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten beachtet die EUTELSAT den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den Unterzeichnern.
e) Auf Gesuch hin und zu angemessenen Bedingungen kann das im Zeitpunkt eines solchen Gesuchs bestehende oder in der Einrichtung begriffene EUTELSAT-Weltraumsegment in Europa auch für internationale oder inländische Sonderfernmeldedienste im Sinne des Art. I Bst. l - ausser für militärische Zwecke - benützt werden, sofern:
i) die Bereitstellung öffentlicher Fernmeldedienste nicht beeinträchtigt wird;
ii) die Regelungen im übrigen technisch und wirtschaftlich annehmbar sind.
f) Die EUTELSAT kann auf Gesuch hin und zu angemessenen Bedingungen vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängige Satelliten und damit zusammenhängende Einrichtungen bereitstellen für:
i) inländische öffentliche Fernmeldedienste;
ii) internationale öffentliche Fernmeldedienste;
iii) Sonderfernmeldedienste - ausser für militärische Zwecke;
sofern der leistungsfähige und wirtschaftliche Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments dadurch nicht beeinträchtigt wird.
g) Die EUTELSAT kann in den Bereichen, die unmittelbar mit ihren Zwecken zusammenhängen, jede Forschung und jedes Experiment durchführen.
Art. IV
Rechtspersönlichkeit
a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich:
i) Verträge schliessen;
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;
iii) Prozesspartei sein;
iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schliessen.
Art. V
Finanzielle Grundsätze
a) Die EUTELSAT ist Eigentümerin oder Mieterin des EUTELSAT-Weltraumsegments und Eigentümerin aller sonstigen von der EUTELSAT erworbenen Vermögenswerte. Die Unterzeichner sind für die Finanzierung der EUTELSAT verantwortlich.
b) Die EUTELSAT arbeitet auf gesunder wirtschaftlicher und finanzieller Grundlage und entsprechend den anerkannten kommerziellen Grundsätzen.
c) Jeder Unterzeichner hat eine finanzielle Beteiligung an der EUTELSAT entsprechend seinem Investitionsanteil, wobei dieser seinem gemäss der Betriebsvereinbarung festgelegten Anteil an der Gesamtbenutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht. Jedoch darf der Investitionsanteil eines Unterzeichners, selbst wenn seine Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gleich Null ist, nicht geringer sein als der in der Betriebsvereinbarung festgesetzte Mindestanteil.
d) Jeder Unterzeichner trägt zur Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT bei und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals gemäss der Betriebsvereinbarung.
e) Alle Benutzer des EUTELSAT-Weltraumsegments zahlen Benutzungsgebühren die gemäss dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.
i) Bei jeder Benutzungsart gelten dieselben Benutzungsgebührensätze für alle öffentlichen oder privaten Fernmeldebetriebe, die für Gebiete unter der Hoheitsgewalt von Vertragsparteien Weltraumsegmentkapazität für diese Benutzungsart beantragen.
ii) Für öffentliche oder private Fernmeldebetriebe, die nach Art. 16 der Betriebsvereinbarung befugt sind, das EUTELSAT-Weltraumsegment für Hoheitsgebiete, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zu benutzen, kann der Unterzeichnerrat andere als die unter Ziff. i bezeichneten Benutzungsgebührensätze festlegen, doch gilt für diese Fernmeldebetriebe für ein und dieselbe Benutzungsart derselbe Gebührensatz.
f) Die in Art. III Bst. f erwähnten unabhängigen Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen können durch einstimmigen Beschluss des Unterzeichnerrats von der EUTELSAT finanziert werden. Andernfalls werden sie von den Gesuchstellern zu Bedingungen finanziert, die der Unterzeichnerrat so festsetzt, dass zumindest alle in dieser Hinsicht von der EUTELSAT übernommenen Kosten gedeckt sind; diese Kosten gelten nicht als Teil des Kapitabedarfs der EUTELSAT im Sinne des Art. 4 Bst. b der Betriebsvereinbarung. Diese Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen sind nicht Teil des EUTELSAT-Weltraumsegments im Sinne des Art. I Bst. h des Übereinkommens.
Art. VI
Struktur der EUTELSAT
a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:
i) die Versammlung der Vertragsparteien;
ii) den Unterzeichnerrat;
iii) ein geschäftsführendes Organ unter der Leitung eines Generaldirektors.
b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse die ihm durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragen sind. Kein Organ handelt so, dass es ein anderes Organ hindert, die diesem durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung übertragenen Befugnisse auszuüben.
Art. VII
Versammlung der Vertragsparteien - Zusammensetzung und Tagungen
a) Die Versammlung der Vertragsparteien setzt sich aus allen Vertragsparteien zusammen.
b) Eine Vertragspartei kann sich an einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien durch eine andere Vertragspartei vertreten lassen, doch darf keine Vertragspartei mehr als zwei andere Vertragsparteien vertreten.
c) Die erste ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach findet alle zwei Jahre eine ordentliche Tagung statt, sofern nicht die Versammlung der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst, dass die nächste Tagung in einem anderen Zeitabstand abgehalten werden soll.
d) Auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird, oder auf Antrag des Unterzeichnerrats kann die Versammlung der Veragspaneien auch ausserordentliche Tagungen abhalten. Ein Antrag auf eine ausserordentliche Tagung muss begründet werden.
e) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der EUTELSAT im Sinne des Art. 9 der Betriehsvereinbarung.
Art. VIII
Versammlung der Vertragsparteien - Verfahren
a) Jede Vertragspartei hat in der Versammlung der Vertragsparteien eine Stimme. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
b) Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, die anwesend oder vertreten sind und an der Abstimmung teilnehmen. Eine Vertragspartei, die nach Art. VII Bst. b eine oder zwei andere Vertragsparteien vertritt, kann für jede von ihr vertretene Vertragspartei getrennt abstimmen.
c) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
d) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der einfachen Mehrheit aller Vertragsparteien anwesend sind, sofern mindestens ein Drittel aller Vertragsparteien anwesend ist.
e) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Folgendes regelt:
i) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Büros;
ii) die Einberufung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
iv) die Abstimmungsverfahren.
Art. IX
Versammlung der Vertragsparteien - Aufgaben
a) Die Versammlung der Vertragsparteien, der alle mit der EUTELSAT zusammenhängenden Fragen, welche die Interessen der Vertragsparteien berühren, vorgelegt werden können, hat folgende Aufgaben:
i) sie berät über die allgemeine Zielsetzung und die langfristigen Ziele der EUTELSAT, die den Grundsätzen, den Zielen und dem Tätikeitsbereich der EUTELSAT gemäss dem Übereinkommen entsprechen, und gibt gegenüber dem Unterzeichnerrat Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu ab;
ii) sie empfiehlt dem Unterzeichnerrat erforderliche Massnahmen,um zu verhindern, dass die Tätigkeit der EUTELSAT mit einem allgemeinen mehrseitigen Vertragswerk kollidiert, das mit dem Übereinkommen vereinbar ist und dem mindestens die einfache Mehrheit der Vertragsparteien beigetreten ist;
iii) sie genehmigt durch allgemeine Vorschriften oder besondere Anordnungen auf Empfehlung des Unterzeichnerrats:
A. die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für Sonderfernmeldedienste nach Art. III Bst. e;
B. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind, für Sonderfernmeldedienste nach Art. III Bst. f Ziff. iii;
C. die Bereitstellung von Satelliten und damit zusammenhängenden Einrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind, für öffentliche Fernmeldedienste nach Art. III Bst. f Ziff. i und ii für Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, sowie für jeden ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Fernmeldebetrieb;
iv) sie beschliesst über andere Empfehlungen des Unterzeichnerrats und nimmt zu den Berichten Stellung, die ihr der Unterzeichnerrat vorgelegt hat;
v) sie nimmt gestützt auf Art. XVI Bst. a Stellung zur Absicht, Weltraumsegmenteinrichtungen, die von denen des EUTELSAT-Weltraumsegments unabhängig sind, zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen;
vi) sie entscheidet Fragen über die offiziellen Beziehungen zwischen der EUTELSAT und Staaten, gleichviel ob diese Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationalen Organisationen, und sie genehmigt insbesondere das in Art. XVII Bst. c genannte Sitzabkommen;
vii) sie prüft die von den Vertragsparteien vorgelegten Beschwerden;
viii) sie fasst nach Art. XVIII Bst. b Beschlüsse über den Austritt einer Vertragspartei aus der EUTELSAT;
ix) sie beschliesst über jeden Änderungsvorschlag zu dem Übereinkommen nach Art. XIX und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterzeichnerrats; sie schlägt nach Art. 22 der Betriebsvereinbarung Änderungen der Betriebsvereinbarung vor und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen zu jeder sonst vorgeschlagenen Änderung der Betriebsvereinbarung ab;
x) sie beschliesst über jedes Beitrittsgesuch, das nach Art. XXIII Bst. e vorgelegt wird.
b) Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt alle Befugnisse wahr, die für die Erreichung der Ziele der EUTELSAT notwendig und nach dem Übereinkommen nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
c) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Versammlung der Vertragsparteien alle einschlägigen Empfehlungen des Unterzeichnerrats.
Art. X
Unterzeichnerrat - Zusammensetzung
a) Der Unterzeichnerrat setzt sich aus Ratsmitgliedern zusammen. Jeder Unterzeichner ist im Rat durch ein Ratsmitglied vertreten.
b) Ein Unterzeichner kann sich an einer Tagung des Unterzeichnerrats durch einen anderen Unterzeichner vertreten lassen, doch darf kein Ratsmitglied mehr als zwei andere Unterzeichner vertreten.
Art. XI
Unterzeichnerrat - Verfahren
a) Jeder Unterzeichner hat vorbehaltlich der Anwendung der Bst. b, c und d einen Stimmenanteil, der seinem Investitionsanteil entspricht. Unterzeichner, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend.
b) Bis die Investitionsanteile erstmals aufgrund der Benutzung nach Art. 6 Bst. d der Betriebsvereinbarung festgelegt werden, wird der Investitionsanteil, dem der Stimmenanteil eines Unterzeichners entspricht, nach Anhang B der Betriebsvereinbarung bestimmt. Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der genannten Benutzung berechnet sich der Investitionsanteil, dem der Stimmenanteil eines Unterzeichners entspricht, aufgrund der Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments für internationale oder inländische öffentliche Fernmeldedienste durch den betreffenden Unterzeichner, wobei die Ausnahmen nach den Bst. c und d vorbehalten bleiben.
c) Ein Unterzeichner darf nicht mehr als 20 % der gesamten Stimmenanteile in der EUTELSAT haben. Jedoch erhöht die von einem Unterzeichner bis zur Inbetriebnahme der Erweiterung nach Art. 4 Bst. d der Betriebsvereinbarung freiwillig übernommene Erhöhung von Investitionsanteilen auch den Stimmenanteil dieses Unterzeichners während dieses Zeitraums um höchstens 5 %, wobei die unter diesem Buchstaben vorgesehene Grenze von 20 % nicht berücksichtigt wird. Soweit der Stimmenanteil eines Unterzeichners den zulässigen Stimmenanteil überschreitet, wird der Überschuss gleichmässig auf die anderen Unterzeichner verteilt.
d) Für die Zwecke des Bst. b gilt die Verringerung oder die Erhöhung entsprechend für alle Arten der Benutzung, wenn einem Unterzeichner der Investitionsanteil nach Art. 6 Bst. h der Betriebsvereinbarung verringert oder erhöht wird.
e) Der Stimmenanteil jedes Unterzeichners im Sinne des Bst. a wird entsprechend dem nach Art. 6 der Betriebsvereinbarung festgelegten Investitionanteil berechnet.
Jede Neuberechnung seines Stimmenanteils wird mit dem Tag des Wirksamwerdens der Neufestlegung der Investitionsanteile nach Art. 6 Bst. e der Betriebsvereinbarung wirksam.
f) Der Unterzeichnerrat ist an einer Tagung beschlussfähig, wenn die anwesenden Ratsmitglieder die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Unterzeichner vertreten, sofern diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzt, oder die anwesenden Ratsmitglieder die Gesamtzahl der stimmberechtigten Unterzeichner abzüglich drei vertreten, ungeachtet des Stimmenanteils, den diese drei besitzen.
g) Der Rat bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so werden die Beschlüsse wie folgt gefasst:
i) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Ziff. ii und iii beschliesst der Rat über materielle Fragen:
- entweder durch Zustimmung von Ratsmitgliedern, die mindestens vier Unterzeichner vertreten, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile aller stimmberechtigten Unterzeichner besitzen;
- oder durch Zustimmung von mindestens der Gesamtzahl der anwesenden oder vertretenen Unterzeichner abzüglich drei, ungeachtet des Stimmenanteils, den die drei besitzen;
ii) Beschlüsse über die Erhöhung der Kapitalhöchstgrenze. die zur Erreichung der in Art. III Bst. a und b genannten Ziele notwendig werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens der einfachen Mehrheit der Unterzeichner gefasst, die anwesend oder vertreten sind und mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile besitzen;
iii) Beschlüsse über die Erhöhung der Kapitalhöchstgrenze, die für die Durchführung von neuen Programmen, welche Kapitalinvestitionen mit sich bringen und für die Erfüllung anderer als der in Art. III Bst. a und b genannten Ziele erforderlich sind, notwendig werden könnte, werden durch Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Unterzeichner gefasst, die anwesend oder vertreten sind und mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmenanteile besitzen:
iv) Beschlüsse über Verfahrensfragen werden durch Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Ratsmitglieder gefasst, wobei jedes eine Stimme hat;
v) mit Ausnahme der Beschlüsse nach Ziff. iv kann ein Ratsmitglied, das einen oder zwei andere Unterzeichner nach Art. X Bst. b vertritt, für jeden von ihm vertretenen Unterzeichner getrennt abstimmen.
h) Der Unterzeichnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen muss und die insbesondere Folgendes regelt:
i) die Wahl seines Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Büros;
ii) die Einberufung der Tagungen;
iii) die Vertretung und Akkreditierung;
iv) die Abstimmungsverfahren.
i) Der Unterzeichnerrat kann beratende Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.
j) Die erste Tagung des Unterzeichnerrats wird nach Abs. 1 des Anhangs A der Betriebsvereinbarung einberufen. Danach tritt der Unterzeichnerrat nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens dreimal jährlich.
Art. XII
Unterzeichnerrat - Aufgaben
a) Der Unterzeichnerrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb durch Kauf oder Miete, den Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten zu denen die EUTELSAT befugt ist.
b) Der Unterzeichnerrat führt die Aufgaben aus, die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten nach Bst. a erforderlich sind, insbesondere:
i) verabschiedet er die Zielsetzungen, Pläne, Programme und Verfahren für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb, den Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, zu denen die EUTELSAT befugt ist;
ii) verabschiedet er die Verfahren und Regeln für die Auftragsvergabe sowie die Vertragsbedingungen und genehmigt die Beschaffungsverträge;
iii) verabschiedet und vollzieht er Regelungen über die Geschäftsführung, aufgrund deren der Generaldirektor Aufträge für technische und betriebliche oder sonstige Aufgaben vergeben soll, wenn dies für die EUTELSAT vorteilhaft ist;
iv) verabschiedet er die allgemeinen Grundsätze und die Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum nach Art. 18 der Betriebsvereinbarung;
v) verabschiedet er die finanziellen Zielsetzungen und die Finanzordnung; er genehmigt die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen sowie die allgemeinen Vorschriften und die besonderen Beschlüsse über die regelmässige Festsetzung der Gebühren für die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gemäss Art. V des Übereinkommens und Art. 8 der Betriebsvereinbarung; er beschliesst über alle sonstigen finanziellen Fragen im Einklang mit dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung;
vi) verabschiedet er die Normen und Verfahren für die Zulassung der Standard-Bodenstationen, die Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten dieser Bodenstationen und für die Koordinierung des Zugangs zum EUTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benutzung durch diese Bodenstationen;
vii) genehmigt er die Zulassung von Nichtstandard-Bodenstationen für den Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment;
viii) verabschiedet er die Bedingungen für die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität;
ix) setzt er die Bedingungen fest für den Zugang von Fernmeldebetrieben, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum EUTELSAT-Weltraumsegment nach Art. III;
x) beschliesst er über Fragen im Zusammenhang mit Vereinbarungen betreffend Kontenüberziehungen und Kreditaufnahmen nach Art. 11 der Betriebsvereinbarung;
xi) stellt er allgemeine interne Vorschriften auf und fasst Beschlüsse, die es in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und die wirtschaftliche und wirksame Nutzung der Erdumlaufbahnen ermöglichen, zu gewährleisten, dass der Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments oder anderer von der EUTELSAT nach Art. III Bst. f bereitgestellter Satelliten und damit zusammenhängender Einrichtungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht;
xii) gibt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen ab über die Genehmigungen nach Art. IX Bst. a Ziff. iii;
xiii) nimmt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. XVI Bst. a Stellung bezüglich der Pläne zur Errichtung, zum Erwerb oder zur Benutzung von Weltraumsegmenteinrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind;
xiv) stellt er allgemeine interne Vorschriften auf und fasst Beschlüsse über die Koordinierung des EUTELSAT-Weltraumsegments mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und dem INMARSAT-Weltraumsegment entsprechend den Bestimmungen der Übereinkünfte über diese Organisationen;
xv) trifft er die Massnahmen nach Art. XVIII des Übereinkommens und Art. 21 der Betriebsvereinbarung bei Austritten und Suspendierungen;
xvi) ernennt er den Generaldirektor und kann ihn entlassen; er legt auf Empfehlung des Generaldirektors den Bestand, die Stellung und die Anstellungsbedingungen für das gesamte Personal des geschätsführenden Organs nach Art. XIII Bst. e fest und genehmigt die Ernennung der hohen Funktionäre. die dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen und durch diesen ernannt werden;
xvii) bestimmt er einen hohen Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als interimistischer Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist;
xviii) leitet er die Verhandlungen, die mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, über das Sitzabkommen geführt werden, das die in Art. XVII Bst. c genannten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten regelt, und legt dieses Abkommen der Versammlung der Vertragsparteien zur Genehmigung vor;
xix) legt er der Versammlung der Vertragsparteien regelmässig Berichte über die Tätigkeiten der EUTELSAT vor;
xx) liefert er alle Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung nachkommen zu können;
xxi) bestimmt er den Schiedsrichter der EUTELSAT, wenn sie Partei eines Schiedsverfahrens ist;
xxii) gibt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Stellungnahmen und Empfehlungen ab über Änderungsvorschläge zum Übereinkommen nach Art. XIX Bst. a;
xxiii) beschliesst er nach Art. 22 der Betriebsvereinbarung über Änderungen der Betriebsvereinbarung, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind;
xxiv) prüft er die Beitrittsgesuche und gibt dazu nach Art. XXIII Bst. d zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen ab.
c) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Unterzeichnerrat gebührend die Empfehlungen und Stellungnahmen, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. IX übermittelt werden.
Art. XIII
Geschäftsführendes Organ
a) An der Spitze des geschäftsführenden Organs steht ein Generaldirektor, der vorbehaltlich der Bestätigung durch die Vertragsparteien vom Unterzeichnerrat ernannt wird. Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien die Ernennung sofort. Die Ernennung gilt als bestätigt, sofern nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifikation mehr als ein Drittel der Vertragsparteien beim Depositär schriftlich Einspruch gegen die Ernennung erhoben hat. Der Generaldirektor kann seine Aufgaben nach der Ernennung an einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Tag übernehmen, bevor seine Ernennung bestätigt ist.
b) Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sechs Jahre, sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschliesst.
c) Der Unterzeichnerrat kann den Generaldirektor durch einen begründeten Beschluss vor Ablauf seiner Amtszeit absetzen und muss der Versammlung der Vertragsparteien die Gründe für seinen Beschluss mitteilen.
d) Der Generaldirektor ist der höchste Funktionär der EUTELSAT und ihr gesetzlicher Vertreter. Er untersteht dem Unterzeichnerrat und ist ihm für die Wahrnehmung aller Aufgaben des geschäftsführenden Organs unmittelbar verantwortlich.
e) Der Generaldirektor legt seine Anträge betreffend die Gliederung, den Bestand und die Anstellungsbedingungen des Personals des geschäftsführenden Organs sowie betreffend die Anstellungsbedingungen der von ihm beauftragten Gutachter und anderen Berater dem Unterzeichnerrat zur Genehmigung vor.
f) Der Generaldirektor ist befugt, das gesamte Personal des geschäftsführenden Organs zu ernennen. Die Ernennung hoher Funktionäre, die unmittelbar dem Generaldirektor unterstehen, bedarf jedoch der Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nach Art. XII Bst. b Ziff. xvi.
g) Ist das Amt des Generaldirektors verwaist oder ist er abwesend oder nicht in der Lage, sein Amt auszuüben, so übt der nach Art. XII Bst. b Ziff. xvii ordnungsgemäss bestimmte interimistische Generaldirektor die Befugnisse aus, die nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung dem Generaldirektor übertragen sind.
h) Wichtigster Gesichtspunkt der Ernennung des Generaldirektors und der übrigen Funktionäre des geschäftsführenden Organs ist die Anforderung, dass ein Höchstmass an Integrität, Eignung und Tüchtigkeit erfüllt werden muss.
i) Der Generaldirektor und das Personal des geschäftsführenden Organs enthalten sich aller Handlungen, die mit ihren Verantwortlichkeiten gegenüber der EUTELSAT unvereinbar sind.
Art. XIV
Beschaffung
a) Die Beschaffungspolitik der EUTELSAT ist darauf gerichtet, im Interesse der EUTELSAT, der Vertragsparteien und der Unterzeichner einen möglichst umfassenden Wettbewerb bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu fördern, und sie wird gemäss den Art. 17 und 18 der Betriebsvereinbarung durchgeführt.
b) Mit Ausnahme der in Art. 17 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fälle werden die notwendigen Waren und Dienstleistungen für die EUTELSAT durch die Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher internationaler Ausschreibungen beschafft.
c) Die Aufträge werden so, dass den Interessen der EUTELSAT am besten gedient ist, an die Bewerber vergeben, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis, Lieferzeit und anderen für die EUTELSAT wichtigen Kriterien bieten, wobei unterstellt wird, dass bei Vorliegen von Angeboten mit einer vergleichbaren Verbindung der genannten Kriterien die Aufträge unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen und industriellen Interessen der Vertragsparteien vergeben werden.
Art. XV
Rechte und Pflichten
a) Die Vertragsparteien und Unterzeichner nehmen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen so wahr, dass die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens voll eingehalten und gefördert werden.
b) Alle Vertragsparteien und Unterzeichner können an allen Konferenzen und Tagungen teilnehmen, an denen sie nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung vertreten sein dürfen, ebenso an jeder sonstigen Tagung, die gemäss den von der EUTELSAT dafür getroffenen Regelungen von ihr einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, und zwar unabhängig vom Ort, wo diese Tagungen durchgeführt werden.
c) Vor jeder Konferenz oder Tagung, die ausserhalb des Sitzstaates stattfindet, sorgt das geschäftsführende Organ dafür, dass die mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für eine Konferenz oder Tagung getroffenen Regelungen eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
d) Alle Vertragsparteien ergreifen nötigenfalls Massnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um zu verhindern, dass in Verbindung mit dem EUTELSAT-Weltraumsegment Bodenstationen benutzt werden, die nicht Art. 15 der Betriebsvereinbarung entsprechen.
Art. XVI
Andere Weltraumsegmente
a) Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, die beabsichtigen oder die erfahren, dass eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei beabsichtigt, zur Deckung des eigenen Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets, wie es in Art. III Bst. a und b umschrieben ist, allein oder gemeinsam vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängige Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Einrichtungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung und der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT möglich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlussfolgerungen vor.
Die Versammlung der Vertragsparteien nimmt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unter Bst. a vorgesehenen Verfahrens Stellung. Dazu kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen werden.
b) Vom Unterzeichnerrat werden vorrangig die Richtlinien ausgearbeitet und der Versammlung der Vertragsparteien vorgelegt, die jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, die beabsichtigen oder die erfahren, dass eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei beabsichtigt, zur Deckung des eigenen Bedarfs an inländischen oder internationalen öffentlichen Fernmeldediensten und an Sonderfernmeldediensten allein oder gemeinsam vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängige Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, berücksichtigen müssen, um sicherzustellen, dass die unabhängigen Einrichtungen und ihr Betrieb mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch ein bestehendes oder geplantes EUTELSAT-Weltraumsegment technisch vereinbar sind.
c) Dieser Artikel wird nicht angewendet auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung der vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängigen Weltraumsegmenteinrichtungen,
i) die zum INTELSAT-Weltraumsegment oder zum INMARSAT-Weltraumsegment, wie sie im INTELSAT-Übereinkommen bzw. im INMARSAT-Übereinkommen definiert sind, gehören oder gehören sollen;
ii) die ausschliesslich für Zwecke der nationalen Sicherheit errichtet werden.
Art. XVII
Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT
a) Sitz der EUTELSAT ist Paris.
b) Im Rahmen der nach dem Übereinkommen zulässigen Tätigkeiten sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und direkten Vermögensteuern befreit, ebenso von den Zöllen für Fernmeldesatelliten und deren Einzelteile und für alle Einrichtungen, die im EUTELSAT-Weltraumsegment benutzt werden.
c) Jede Vertragspartei gewährt gemäss dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren hohen Funktionären und den in diesem Protokoll aufgeführten Angestelltenkategorien, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen die erforderlichen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in den Grenzen und in den Fällen, wie sie dem unter diesem Buchstaben genannten Protokoll vorgesehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äusserungen. Die Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, schliesst so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen über die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.
Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, wonach alle Geldbeträge, welche die EUTELSAT im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei an Unterzeichner zahlt, die in dieser Eigenschaft tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, bestimmten Unterzeichners -, von Einkommenssteuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schliessen ebenfalls so bald wie möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll regeln jeweils die Voraussetzungen für ihr Ausserkrafttreten, sie sind von dem Übereinkommen unabhängig.
Art. XVIII
Austritt und Suspendierung
a)
i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten.
ii) Die Vertragspartei teilt dem Depositär ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit. Tritt eine Vertragspartei aus der EUTELSAT aus, so gilt jeder von ihr nach Art. II Bst. b bestimmte Unterzeichner als an dem Tag von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird.
iii) Der Austrittsbeschluss eines Unterzeichners wird dem Generaldirektor von der Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, schriftlich notifiziert und die Notifikation bedeutet, dass die Vertragspartei den Austrittsbeschluss des Unterzeichners angenommen hat. Sobald ein Unterzeichner aus der EUTELSAT austritt, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.
iv) Der freiwillige Austritt aus der EUTELSAT nach den Ziff. i, ii und iii wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositär bzw. beim Generaldirektor wirksam.
b)
i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung der Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen - sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung nicht eingehalten wurde -, die Vertragspartei gelte als aus der EUTELSAT ausgetreten. Das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Für diesen Zweck kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einberufen werden. Gilt eine Vertragspartei als nach dieser Ziffer aus der EUTELSAT ausgetreten, so gilt jeder von ihr nach Art. II Bst. b bestimmte Unterzeichner als an dem Tag von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird.
ii)
A) Hat es den Anschein, dass ein Unterzeichner in dieser Eigenschaft eine Verpflichtung aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung mit Ausnahme der in Art. 4 Bst. a der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung nicht eingehalten hat und erfüllt er die Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm das geschäftsführende Organ die schriftliche Notifikation einer Entschliessung des Unterzeichnerrats zugestellt hat, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, so werden die Rechte des Unterzeichners aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung mit Ablauf des genannten Zeitraums von drei Monaten automatisch suspendiert.
Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach diesem Buchstaben suspendiert sind, nimmt der Unterzeichner weiterhin alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten wahr, die ein Unterzeichner nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung hat.
B) Der Unterzeichnerrat kann nach Prüfung der Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschliessen, dass der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und dass die Betriebsvereinbarung am Tag des Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner ausser Kraft tritt.
Gilt ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten, so übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.
iii)
A) Zahlt ein Unterzeichner einen nach Art. 4 Bst. a der Betriebsvereinbarung geschuldeten Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, so werden seine Rechte aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung automatisch suspendiert. Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach diesem Buchstaben suspendiert sind, nimmt der Unterzeichner weiterhin alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten wahr, die einem Unterzeichner nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung zufallen.
B) Sind innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt, so kann der Unterzeichnerrat nach Prüfung der Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschliessen, dass der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und dass die Betriebsvereinbarung am Tag dieses Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner ausser Kraft tritt.
Gilt ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten, so übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.
c) Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schrifttlich dem Depositär; das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung treten für den neuen Unterzeichner in Kraft und für den früheren Unterzeichner ausser Kraft, sobald der neue Unterzeichner alle unerfüllten Verpflichtungen des früheren Unterzeichners übernimmt und die Betriebsvereinbarung unterzeichnet.
d) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert am Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
e)
i) Ein Unterzeichner, der von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten ist oder als zurückgetreten gilt, verliert am Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts jedes Vertretungsrecht im Unterzeichnerrat und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortlichkeiten, mit Ausnahme der Verpflichtung - sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschliesst -, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung der vor diesem Tag ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verbindlichkeiten sowie der Verpflichtungen, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, erforderlich sind.
ii) Die finanzielle Regelung beim Austritt eines EUTELSAT-Unterzeichners erfolgt nach Art. 21 der Betriebsvereinbarung.
f) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluss, der einen Ausschluss bewirkt, werden vom Depositär bzw. vom Generaldirektor allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnern sofort mitgeteilt.
g) Dieser Artikel berührt kein Recht, das eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner in dieser Eigenschaft erworben haben und nach dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts behalten und für das sie nicht nach diesem Artikel eine Entschädigung erhalten haben.
Art. XIX
Änderungen
a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. Die Vorschläge werden dem Generaldirektor übermittelt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Ein Änderungsvorschlag muss drei Monate im voraus angekündigt werden, bevor er vom Unterzeichnerrat geprüft wird, der seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vorlegt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang und berücksichtigt dabei die vom Unterzeichnerrat geäusserten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.
b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile vertraten. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.
c) Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach Bst. b in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.
Art. XX
Beilegung von Streitigkeiten
a) Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder des Art. 15 Bst. c oder des Art. 16 Bst. c der Betriebsvereinbarung wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist. Jede ähnliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien einerseits und einem oder mehreren Unterzeichnern andererseits kann einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen werden, sofern die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die daran beteiligten Vertragsparteien und der oder die daran beteiligten Unterzeichner dem zustimmen.
b) Jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens oder des Art. 15 Bst. c oder des Art. 16 Bst. c der Betriebsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die entsteht, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden ist und wenn der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmeldebetrieb auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Bst. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
c) Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen der EUTELSAT und einer Vertragspartei als dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung werden nach den entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft beigelegt. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B unterworfen werden, wenn die Streitparteien dem zustimmen.
Art. XXI
Unterzeichnung - Vorbehalte
a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, indem er:
i) es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder
ii) es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
iii) ihm beitritt.
b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung auf; es steht danach weiterhin zum Beitritt offen.
c) Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmeldebetrieb oder er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.
d) Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.
Art. XXII
Inkrafttreten
a) Das Übereinkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Art. XXI Bst. a Ziff. i unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass:
i) diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben und
ii) die Betriebsvereinbarung nach Art. II Bst. b des Übereinkommens unterzeichnet wurde.
b) Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn nicht innerhalb von 181 Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, die nach Bst. a erforderlichen Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen oder Genehmigungen erreicht worden sind.
c) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es am Tag der Hinterlegung in Kraft.
d) Mit seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet:
i) mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;
ii) mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, wenn es von diesem Staat nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;
iii) an dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziff. ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziff. ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei oder des von ihr bestimmten Unterzeichners nach Art. XVIII Bst. d, e und g.
e) Ungeachtet dieses Artikels tritt das Übereinkommen für einen Staat nicht in Kraft und wird für ihn nicht vorläufig angewendet, solange die Bedingungen nach Art. XXI Bst. c nicht erfüllt sind.
f) Mit seinem Inkrafttreten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie ausser Kraft. Doch bemüht das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung weder Rechte noch Pflichten, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner früher als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung oder als Unterzeichner der ECS-Vereinbarung erworben hat.
Art. XXIII
Beitritt
a) Jeder Staat, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, kann dem Übereinkommen von dem Tag, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten beitreten.
b) Die Bst. c bis e gelten für Beitrittsersuchen folgender Staaten:
i) eines Staates, dessen öffentlicher oder privater Fernmeldebetrieb an dem Tag, an dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung war oder das Recht hatte, es zu werden, der jedoch nicht nach Art. XXI Bst. a Ziff. i oder ii oder nach Bst. a des vorliegenden Artikels Vertragspartei des Übereinkommens geworden ist;
ii) jedes anderen europäischen Staates, der Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion ist und den Wunsch hat, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten.
c) Jeder Staat, der dem Übereinkommen unter den unter Bst. b genannten Bedingungen beizutreten wünscht ("antragstellender Staat"), notifiziert dies schriftlich dem Generaldirektor und legt ihm alle vom Unterzeichnerrat verlangten Informationen über die geplante Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments durch den antragstellenden Staat vor.
d) Der Unterzeichnerrat prüft die Vereinbarkeit des Antrags des antragstellenden Staates mit den Interessen der EUTELSAT und der Unterzeichner im Tätigkeitsbereich der EUTELSAT in technischer, betrieblicher und finanzieller Hinsicht und legt der Versammlung der Vertragsparteien eine diesbezügliche Empfehlung vor.
e) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung fasst die Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Unterzeichnerrat feststellt, dass er im Besitz aller nach Bst. c erforderlichen Informationen ist, einen Beschluss über das Ersuchen des antragstellenden Staates. Der Beschluss des Unterzeichnerrats wird der Versammlung der Vertragsparteien umgehend notifiziert.
Der Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien wird in geheimer Abstimmung entsprechend dem Verfahren für Beschlüsse über materielle Fragen gefasst. Zu diesem Zweck kann eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
f) Der Generaldirektor notifiziert dem antragstellenden Staat die von der Versammlung der Vertragsparteien aufgestellten Beitrittsbedingungen, die Gegenstand eines Protokolls sind, das der von dem betreffenden Staat beim Depositär zu hinterlegenden Beitrittsurkunde beigefügt wird.
Art. XXIV
Haftung
Keine Vertragspartei haftet einzeln für die Handlungen und Verpflichtungen der EUTELSAT, ausser wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dem die betreffende Vertragspartei und der Entschädigung verlangende Staat beigetreten sind. In diesem Fall entschädigt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei für jeden bezahlten solchen Betrag, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, eine solche Haftung allein zu übernehmen.
Art. XXV
Verschiedenes
a) Die Amts- und Arbeitssprachen der EUTELSAT sind Englisch und Französisch.
b) Die EUTELSAT arbeitet unter Berücksichtigung der allgemeinen Richtlinien der Versammlung der Vertragsparteien in Fragen von gemeinsamem Interesse mit den Vereinten Nationen zusammen sowie mit deren Sonderorganisationen, insbesondere der Internationalen Fernmeldeunion, und mit anderen internationalen Organisationen.
c) Im Einklang mit der Entschliessung 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt die EUTELSAT dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Sonderorganisationen einen jährlichen Bericht über ihre Tätigkeit zur Kenntnisnahme.
Art. XXVI
Depositär
a) Die Regierung der Französischen Republik ist Depositär des Übereinkommens bei dem die Ratifkations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden, Anträge auf vorläufige Anwendung und Notifikationen über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von Änderungen, über Beschlüsse, aus der EUTELSAT auszutreten, oder über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegt werden.
b) Das Übereinkommen wird im Archiv des Depositärs hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sowie der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.
c) Der Depositär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichnner und, soweit erforderlich, die Internationale Fernmeldeunion umgehend:
i) von jeder Unterzeichnnung des Übereinkommens;
ii) von jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
iii) vom Beginn des in Art. XXII Bst. a genannten Sechzigtagezeitraums;
iv) vom Inkrafttreten des Übereinkommens;
v) von jedem Antrag auf vorläufge Anwendung nach Art. XXII Bst. d;
vi) von der Ernennung des Generaldirektors, von jedem Einspruch gegen seine Ernennung und von der Bestätigung seiner Ernennung nach Art. XIII Bst. a;
vii) von der Beschlussfassung über jede Änderung des Übereinkommens und von deren Inkrafttreten;
viii) von jeder Austrittsnotifikation;
ix) von jedem Beschluss der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. XVIII Bst. b, dass eine Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt;
x) von jedem Beschluss des Unterzeichnnerrats nach Art. XVIII Bst. b, dass ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt;
xi) von jeder Ersetzung eines Unterzeichners nach Art. XVIII Bst. b und c;
xii) von jeder Suspendierung und jeder Wiederherstellung von Rechten;
xiii) von allen sonstigen Notifikationen und Mitteilungen in bezug auf das Übereinkommen.
d) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Depositär dem Sekretariat der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang A
Übergangsbestimmungen
1. Kontinuität der Tätigkeiten
a) Jede von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung geschlossene Übereinkunft, die bei Ausserkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange sie nicht aufgrund einer ihrer Bestimmungen geändert oder aufgehoben wird. Jeder von der INTERIM-EUTELSAT nach der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung gefasste Beschluss, der bei Ausserkrafttreten der beiden genannten Vereinbarungen gültig ist, bleibt in Kraft, sofern und solange er nicht durch das Übereinkommen oder die Betriebsvereinbarung oder infolge ihrer Anwendung geändert oder aufgehoben wird.
b) Hat bei Ausserkrafttreten der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS-Vereinbarung ein Organ der INTERIM-EUTELSAT eine Massnahme eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, die aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung bewilligt worden ist oder getroffen werden muss, so tritt der Unterzeichnerrat zum Zweck des Abschlusses dieser Massnahme an die Stelle dieses Organs.
2. Geschäftsführung
a) Vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens an hat das gesamte Personal des nach Art. 9 der Vorläufigen Vereinbarung errichteten ständigen Generalsekretariats das Recht, in das geschäftsführende Organ der EUTELSAT übernommen zu werden, vorbehaltlich des Art. XIII Bst. f des Übereinkommens.
b) Nach Abschnitt 1 werden die Anstellungsbedingungen für das Personal, die im Rahmen der Vorläufigen Vereinbarung in Kraft waren, weiterhin angewandt, bis der Unterzeichnerrat neue Anstellungsbedingungen festgelegt hat.
c) Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT nimmt bis zum Amtsantritt des ersten Generaldirektors dessen Aufgaben wahr.
3. Übertragung der Aufgaben der bevollmächtigten Verwaltung auf die EUTELSAT
a) Nach Beginn des in Art. XXII Bst. a des Übereinkommens genannten Sechzigtagezeitraums unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT die bevollmächtigte Verwaltung von dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft und die Vorläufige Vereinbarung ausser Kraft tritt.
b) Der Generalsekretär der INTERIM-EUTELSAT ergreift alle Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Rechte und Pflichten, welche die Bevollmächtigte Verwaltung als gesetzlicher Vertreter der INTERIM-EUTELSAT erworben hat, zur gegebenen Zeit auf die EUTELSAT übergehen.
Anhang B
Schiedsverfahren
1. Zur Entscheidung der Streitigkeiten nach Art. XX des Übereinkommens oder Art. 20 der Betriebsvereinbarung wird gemäss den folgenden Absätzen ein Schiedsgericht gebildet.
2. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann sich der einen oder der anderen Streitpartei in dem Schiedsverfahren anschliessen.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei bestellt innerhalb von zwei Monaten vom Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Verlangen Art. XX des Übereinkommens und Art. 20 der Betriebsvereinbarung die Zustimmung der Streitparteien, damit die Streitigkeit dem Schiedsverfahren unterworfen werden kann, so beginnt die Frist von zwei Monaten mit dem Tag dieser Zustimmung. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters einen dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, wenn zwischen den Parteien keine Einigkeit besteht, durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.
4. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.
5. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt hat, sowie die Kosten ihrer Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
6. Der Spruch des Schiedsgerichts ergeht mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen. Der Spruch ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Er kann nicht angefochten werden. Die Parteien kommen dem Spruch unverzüglich nach. Im Fall einer Streitigkeit über seine Bedeutung oder Geltung legt ihn das Schiedsgericht aus, wenn eine Streitpartei dies verlangt.

1   Geändert durch das Protokoll vom 15. Dezember 1983 in "innerhalb von 36 Monaten".