a) Der Unterzeichnerrat ist verantwortlich für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb durch Kauf oder Miete, den Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten zu denen die EUTELSAT befugt ist.
b) Der Unterzeichnerrat führt die Aufgaben aus, die zur Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeiten nach Bst. a erforderlich sind, insbesondere:
i) verabschiedet er die Zielsetzungen, Pläne, Programme und Verfahren für die Planung und Entwicklung, den Bau und die Errichtung, den Erwerb, den Betrieb und Unterhalt des EUTELSAT-Weltraumsegments sowie für alle sonstigen Tätigkeiten, zu denen die EUTELSAT befugt ist;
ii) verabschiedet er die Verfahren und Regeln für die Auftragsvergabe sowie die Vertragsbedingungen und genehmigt die Beschaffungsverträge;
iii) verabschiedet und vollzieht er Regelungen über die Geschäftsführung, aufgrund deren der Generaldirektor Aufträge für technische und betriebliche oder sonstige Aufgaben vergeben soll, wenn dies für die EUTELSAT vorteilhaft ist;
iv) verabschiedet er die allgemeinen Grundsätze und die Verfahren für den Erwerb, den Schutz und die Lizenzierung von Rechten an geistigem Eigentum nach Art. 18 der Betriebsvereinbarung;
v) verabschiedet er die finanziellen Zielsetzungen und die Finanzordnung; er genehmigt die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen sowie die allgemeinen Vorschriften und die besonderen Beschlüsse über die regelmässige Festsetzung der Gebühren für die Benutzung des EUTELSAT-Weltraumsegments gemäss Art. V des Übereinkommens und Art. 8 der Betriebsvereinbarung; er beschliesst über alle sonstigen finanziellen Fragen im Einklang mit dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung;
vi) verabschiedet er die Normen und Verfahren für die Zulassung der Standard-Bodenstationen, die Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment haben sollen, für die Prüfung und Überwachung der Betriebsdaten dieser Bodenstationen und für die Koordinierung des Zugangs zum EUTELSAT-Weltraumsegment und seiner Benutzung durch diese Bodenstationen;
vii) genehmigt er die Zulassung von Nichtstandard-Bodenstationen für den Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment;
viii) verabschiedet er die Bedingungen für die Zuteilung von EUTELSAT-Weltraumsegmentkapazität;
ix) setzt er die Bedingungen fest für den Zugang von Fernmeldebetrieben, die nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehen, zum EUTELSAT-Weltraumsegment nach Art. III;
x) beschliesst er über Fragen im Zusammenhang mit Vereinbarungen betreffend Kontenüberziehungen und Kreditaufnahmen nach Art. 11 der Betriebsvereinbarung;
xi) stellt er allgemeine interne Vorschriften auf und fasst Beschlüsse, die es in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und die wirtschaftliche und wirksame Nutzung der Erdumlaufbahnen ermöglichen, zu gewährleisten, dass der Betrieb des EUTELSAT-Weltraumsegments oder anderer von der EUTELSAT nach Art. III Bst. f bereitgestellter Satelliten und damit zusammenhängender Einrichtungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht;
xii) gibt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen ab über die Genehmigungen nach Art. IX Bst. a Ziff. iii;
xiii) nimmt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. XVI Bst. a Stellung bezüglich der Pläne zur Errichtung, zum Erwerb oder zur Benutzung von Weltraumsegmenteinrichtungen, die vom EUTELSAT-Weltraumsegment unabhängig sind;
xiv) stellt er allgemeine interne Vorschriften auf und fasst Beschlüsse über die Koordinierung des EUTELSAT-Weltraumsegments mit dem INTELSAT-Weltraumsegment und dem INMARSAT-Weltraumsegment entsprechend den Bestimmungen der Übereinkünfte über diese Organisationen;
xv) trifft er die Massnahmen nach Art. XVIII des Übereinkommens und Art. 21 der Betriebsvereinbarung bei Austritten und Suspendierungen;
xvi) ernennt er den Generaldirektor und kann ihn entlassen; er legt auf Empfehlung des Generaldirektors den Bestand, die Stellung und die Anstellungsbedingungen für das gesamte Personal des geschätsführenden Organs nach Art. XIII Bst. e fest und genehmigt die Ernennung der hohen Funktionäre. die dem Generaldirektor unmittelbar unterstehen und durch diesen ernannt werden;
xvii) bestimmt er einen hohen Funktionär des geschäftsführenden Organs, der als interimistischer Generaldirektor tätig wird, wenn der Generaldirektor abwesend oder nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, oder wenn das Amt des Generaldirektors verwaist;
xviii) leitet er die Verhandlungen, die mit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, über das Sitzabkommen geführt werden, das die in Art. XVII Bst. c genannten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten regelt, und legt dieses Abkommen der Versammlung der Vertragsparteien zur Genehmigung vor;
xix) legt er der Versammlung der Vertragsparteien regelmässig Berichte über die Tätigkeiten der EUTELSAT vor;
xx) liefert er alle Informationen, die eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner anfordert, um den Pflichten aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung nachkommen zu können;
xxi) bestimmt er den Schiedsrichter der EUTELSAT, wenn sie Partei eines Schiedsverfahrens ist;
xxii) gibt er zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Stellungnahmen und Empfehlungen ab über Änderungsvorschläge zum Übereinkommen nach Art. XIX Bst. a;
xxiii) beschliesst er nach Art. 22 der Betriebsvereinbarung über Änderungen der Betriebsvereinbarung, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind;
xxiv) prüft er die Beitrittsgesuche und gibt dazu nach Art. XXIII Bst. d zuhanden der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen ab.
c) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Unterzeichnerrat gebührend die Empfehlungen und Stellungnahmen, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien nach Art. IX übermittelt werden.