Art. 18
a) Für die Zwecke der Betriebsvereinbarung bezeichnet der Ausdruck "geistiges Eigentum" die Rechte an Erfindungen in allen Bereichen menschlicher Tätigkeit, an wissenschaftlichen Entdeckungen, an Mustern und Modellen, an Warenzeichen, Dienstleistungsmarken sowie an Firmennamen und -bezeichnungen, am Know-how und am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb; ebenso bezeichnet dieser Ausdruck das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte, die sich aus geistiger Tätigkeit im industriellen und wissenschaftlichen Bereich ergeben.
b)
i) Die Politik der EUTELSAT im Bereich des geistigen Eigentums stützt sich auf den Grundsatz, nur diejenigen Rechte zu erwerben, die erforderlich sind, damit Arbeiten von ihr oder für sie durchgeführt werden können.
ii) Insbesondere behält der Auftragnehmer das Eigentum an den Rechten, die er bei der Ausführung eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erworben hat.
c) Zur Verwirklichung dieser Grundsätze und gleichzeitig unter Berücksichtigung allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten, sichert sich die EUTELSAT bei allen Arbeiten, die sie im Rahmen eines Vertrags finanziert und die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs-, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten enthalten:
i) das Recht. von dem gesamten bei solchen Arbeiten anfallenden geistigen Eigentum unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
ii) eine Lizenz, damit sie den Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen kann;
iii) eine Lizenz, damit sie das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum benutzen und die Vertragsparteien, die Unterzeichner und andere der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehende Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen kann, es zu benutzen, wobei die Benutzung unentgeltlich ist, wenn sie sich auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf Bodenstationen mit Zugang dazu bezieht, und für die Benutzung zu einem anderen Zweck gerechte und angemessene Bedingungen zwischen dem Eigentümer des geistigen Eigentums und dem Benutzer festgelegt werden;
iv) nach Möglichkeit Lizenzen zu gerechten und angemessenen Bedingungen, damit sie vorher bestehende Rechte an geistigem Eigentum benutzen und benutzen lassen kann, soweit diese Benutzung für die Wiederherstellung oder Änderung eines Ergebnisses eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erforderlich ist, wobei Rechte gemeint sind, die nicht bei der Ausführung dieses Vertrags anfallen, die jedoch für die ordnungsgemässe Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind.
d) Der Unterzeichnerrat kann einer Abweichung von den unter Bst. c Ziff. ii, iii und iv vorgesehenen Grundsätzen zustimmen, wenn er im Lauf der Verhandlungen überzeugt wird, dass ohne diese Abweichung die EUTELSAT benachteiligt würde.
e) Der Unterzeichnerrat kann ausserdem, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, einer Abweichung von dem unter Bst. b Ziff. ii vorgesehenen Grundsatz zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) der Unterzeichnerrat ist überzeugt, dass ohne diese Abweichung die EUTELSAT benachteiligt würde;
ii) der Unterzeichnerrat entscheidet, dass die EUTELSAT in der Lage sein muss, den Schutz durch Patente oder ähnliche Mittel in irgendeinem Land sicherzustellen;
iii) der betreffende Auftragnehmer ist weder imstande noch bereit, einen solchen Schutz innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherzustellen.
f) Hat die EUTELSAT Rechte an geistigem Eigentum durch eine Übertragung von INTERIM-EUTELSAT nach Art. 3 oder auf andere Weise als nach Bst. c des vorliegenden Artikels erworben, muss sie, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen:
i) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner das genannte geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, unter dem Vorbehalt, dass diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen erstatten, die sie für die Ausübung dieses Rechtes auf Bekanntgabe an Dritte geleistet hat;
ii) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner eine Lizenz erteilen, damit sie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das genannte geistige Eigentum bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, es benutzen und diese anderen Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen können, das genannte geistige Eigentum zu benutzen, wobei die Benutzung unentgeltlich ist, wenn sie sich auf das EUTELSAT-Weltraumsegment oder auf Bodenstationen mit Zugang dazu bezieht, und für die Benutzung zu einem anderen Zweck gerechte und angemessene Bedingungen zwischen dem Benutzer und der EUTELSAT oder jedem anderen Eigentümer des geistigen Eigentums oder jeder anderen befugten Organisation oder Person mit einem Recht an dem genannten geistigen Eigentum festgelegt werden, alles unter dem Vorbehalt, dass diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen erstattet, die sie für das Recht zur Erteilung einer solchen Lizenz an Dritte geleistet hat.
g) Die EUTELSAT hält jede Vertragspartei und jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit allen geistigen Eigentums, von dem sie nach Bst. c Ziff. i oder Bst. f Ziff. i Kenntnis erlangt, auf dem laufenden.
h) Die Bekanntgabe und Benutzung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Benutzung allen geistigen Eigentums, an dem die EUTELSAT Rechte erworben hat, erfolgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen Personen, denen nach diesem Artikel Rechte gewährt und an die Bekanntmachungen gerichtet werden können.