| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 22 |
ausgegeben am 8. Juli 1987 |
Gesetz
vom 20. Mai 1987
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Oktober 1984, LGBl. 1984 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
1) Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor der Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder vor Gewährung der Nachlassstundung oder vor gerichtlicher Geltendmachung der Lohnforderungen, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef