| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 34 |
ausgegeben am 25. August 1987 |
Gesetz
vom 24. Juni 1987
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung der Gesetze vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 5, vom 20. Dezember 1976, LGBl. 1977 Nr. 12, vom 4. April 1979, LGBl. 1979 Nr. 23, und vom 3. Juli 1985, LGBl. 1985 Nr. 51, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden dem Vater zugerechnet. Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder der Vater gestorben ist, werden Vermögen und Erwerb demjenigen Elternteil zugerechnet, bei welchem sich die Kinder aufhalten. Befinden sich die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.
3) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb - mit Ausnahme der privaten Kapitalgewinne gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. h - werden die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig veranlagt, soweit dieser Erwerb den in Art. 46 Abs. 1 Bst. i genannten Betrag übersteigt.
wird aufgehoben.
i) bei privaten Kapitalgewinnen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 . Bst. h ein Betrag von 3 000 Franken pro Person für den Steuerpflichtigen und die in Bst. e genannten Personen.
Dieses Gesetz findet erstmals im Jahre 1987 für die das Jahr 1986 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef