640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 39 ausgegeben am 31. August 1987
Gesetz
vom 24. Juni 1987
betreffend die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung der Gesetze vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 5, vom 20. Dezember 1976, LGBl. 1977 Nr. 12, vom 4. April 1979, LGBl. 1979 Nr. 23, und vom 3. Juli 1985, LGBl. 1985 Nr. 51, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 34 Abs. 1
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben, wird unter jedem Güterstand als einheitliches Vermögen und einheitlicher Erwerb behandelt.
Art. 47 Abs. 2 Bst. a
a) ein Betrag von 2 400 Franken für Steuerpflichtige ohne eigenen Haushalt, von 4 800 Franken für Steuerpflichtige, die ohne Kinder, für die nach Bst. b ein Abzug gewährt wird, einen Haushalt führen, und von 6 000 Franken für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und für Steuerpflichtige, die mit eigenen Kindern einen Haushalt führen. Bei gemeinsamen Haushaltungen mehrerer Steuerpflichtiger darf der Gesamtabzug in keinem Fall den Betrag von 6 000 Franken übersteigen. In diesen Fällen ist er nach dem Verhältnis des Bruttoeinkommens auf die einzelnen Steuerpflichtigen aufzuteilen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b
b) für jedes nicht erwerbstätige Kind unter 16 Jahren und für jedes Kind über 16 Jahren, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist, sofern der Steuerpflichtige für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einen Betrag von 4 000 Franken.
Art. 47 Abs. 2 Bst. e
e) die Beiträge und Prämien an Lebensversicherungen, Unfall-, Nichtbetriebsunfall- und Krankenversicherungen für sich selbst, die Ehefrau und die Kinder, für die gemäss Bst. b ein Abzug gewährt worden ist, sowie für die im gleichen Haushalt lebenden, nicht selbständig steuerpflichtigen verwandten Familienmitglieder, höchstens jedoch 18 % des steuerbaren Erwerbs und nicht mehr als 1 500 Franken pro Person.
Art. 47 Abs. 2 Bst. f
f) die Beiträge und Prämien an Pensionskassen und ähnliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, höchstens jedoch 12 % des steuerbaren Erwerbseinkommens des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau.
Art. 47 Abs. 2 Bst. g
g) die Ausbildungskosten für Kinder, deren Eltern im Lande Wohnsitz haben, ausser den Kosten der Primar-, Sekundar- und inländischen Musikschulen, bis zu einer Höhe von 12 000 Franken pro Kind jährlich. Nicht abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten sind die von den öffentlichen und privaten Institutionen gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten sind nachzuweisen.
Art. 47 Abs. 2 Bst. h
h) die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krankheits- und Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige für sich und die in Bst. e genannten Personen getragen hat, bis zu einem Betrag von 4 000 Franken pro Person jährlich. Die Kosten sind durch Belege nachzuweisen.
Art. 55bis
Von der sich für Land und Gemeinde ergebenden Gesamtsteuer wird für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben, ein Abzug von einem Drittel, höchstens jedoch 1 161 Franken gewährt.
Art. 55ter
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des bisherigen Art. 55bis werden neu in Art. 55ter aufgenommen.
II.
Dieses Gesetz findet - mit Ausnahme von Art. 47 Abs. 2 Bst. e, f, g und h, welche im Jahre 1988 für die das Jahr 1987 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung finden - erstmals im Jahre 1987 für die das Jahr 1986 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
III.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef