640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1987 Nr. 66 ausgegeben am 29. Dezember 1987
Gesetz
vom 11. November 1987
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 1985, LGBl. 1985 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Art. 116 Abs. 4
4)
a) Motorfahrzeuge, die für den Betrieb mit Dreiweg-Katalysatoren und Lambdasonde zugelassen sind, gemessen nach dem FTP-75-Fahrzyklus (US-83-Vorschriften), werden, soweit solche neu in Verkehr gesetzt oder entsprechend umgerüstet werden, bis zum 31. Dezember 1989 von der Motorfahrzeugsteuer befreit. Diese Regelung gilt sowohl für Motorfahrzeuge, welche neu in Verkehr gesetzt werden als auch für solche, welche entsprechend umgerüstet werden. Mit einem Dreiweg-Katalysator nachgerüstete Motorfahrzeuge werden, auch wenn diese die US-83-Vorschriften nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bis zum 31. Dezember 1989 von der Motorfahrzeugsteuer befreit;
b) Andere Motorfahrzeuge, deren Abgase die Grenzwerte gemäss US-83-Vorschriften nicht überschreiten, werden ebenfalls bis zu diesem Datum von der Motorfahrzeugsteuer befreit;
c) Bei Wechselschildern wird nur für jene Motorfahrzeuge, deren Abgase die Grenzwerte gemäss US-83-Vorschriften nicht überschreiten, die Steuerbefreiung gewährt. Motorfahrzeuge desselben Schildes, deren Abgase die Grenzwerte gemäss US-83-Vorschriften überschreiten, unterliegen der normalen Besteuerung.
II.
Dieses Gesetz findet erstmals für das Steuerjahr 1987 Anwendung.
III.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten :

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef