| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1987 |
Nr. 67 |
ausgegeben am 29. Dezember 1987 |
Gesetz
vom 11. November 1987
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1969, LGBl. 1970 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Kapital- und Ertragssteuer
1) Von der Kapital- und Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die Gesellschaft oder das Unternehmen den Sitz oder die Betriebsstätte hat, die Hälfte. Sind Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen Gemeinden, wird der Anteil unter die Gemeinden verteilt, wobei die Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, zwei Drittel des Anteils erhält. Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte der gleichen Gesellschaft, so ist der Steueranteil nach Massgabe der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte und unter besonderer Berücksichtigung der beschäftigten Arbeitskräfte aufzugliedern.
2) Ungeachtet der Zuteilung nach Abs. 1 wird den Gemeinden ein weiteres Sechstel der Kapital- und Ertragssteuer zugewiesen, wobei sich die Verteilung unter die einzelnen Gemeinden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die nicht zweckgebundenen Finanzzuweisungen an die Gemeinden richtet.
Dieses Gesetz findet erstmals für die Zuweisung von Steueranteilen aus dem Ergebnis des Jahres 1987 Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef