741.52
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 18 ausgegeben am 28. Mai 1988
Verordnung
vom 26. April 1988
betreffend die Abänderung der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr
Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 21. April 1981 über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr, LGBl. 1981 Nr. 64, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5
Kontrollschilder für Motorwagen
Die Kontrollschilder für Motorwagen werden nur in der Weise abgegeben, dass das vordere Schild eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm, das hintere eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 44 cm und eine Höhe von 11 cm hat.
Art. 6 Abs. 1
1) Die Kontrollschilder für Motorwagen und Anhänger haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift. Das vordere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm. Das hintere Kontrollschild hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm oder eine Länge von 44 cm und eine Höhe von 11 cm. Das Schild des Anhängers hat eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm.
Art. 14 Abs. 1 und 2
1) Die Numerierung der Kontrollschilder für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge erfolgt unabhängig von derjenigen der übrigen Kontrollschilder.
2) Die Kontrollschilder werden mit einem roten Streifen versehen, auf dem eine Kontrollmarke mit den beiden letzten Ziffern des Verfalljahres und eine Kontrollmarke mit den Ziffern des Verfallmonats aufgeklebt wird.
Art. 16
Motorräder und Kleinmotorräder
1) Kontrollschilder für Motorräder haben einen schwarzen Grund und eine weisse Schrift, Kontrollschilder für Kleinmotorräder einen gelben Grund und eine schwarze Schrift. Die Länge beträgt 18 cm, die Höhe 14 cm.
2) Auf dem Kontrollschild oben links sind das Landeszeichen FL, oben rechts das kleine Staatswappen und darunter die Kontrollnummer aufgetragen.
3) Am rechten Schildrand ist ein vertikaler roter Streifen und bei Schildern von unverzollten Fahrzeugen anschliessend der Bst. Z in weisser Farbe aufgetragen.
Art. 17
Kontrollmarken
Die Kontrollmarken gemäss untenstehenden massstäblichen Abbildungen werden bei den Kontrollschildern im roten Streifen aufgeklebt.
Art. 19 Abs. 1 und 4
1) Kennzeichen für Fahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge haben eine Höhe von 8 cm und eine Breite von 5 cm. Sie sind aus Metall hergestellt und weisen einen reflektierenden Belag auf. Oben sind das Landeszeichen FL, darunter die Postleitzahl der die Kennzeichen ausgebenden Gemeinde erhaben eingepresst.
4) Am unteren Rand ist auf 1 cm hohem Streifen ohne Belag eine Kontrollnummer eingeprägt.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef