0.101 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1988 |
Nr. 35 |
ausgegeben am 6. Oktober 1988 |
Erklärung
vom 6. September 1988
bezüglich Art. 25 (Anerkennung der Individualbeschwerde) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (LGBl. 1982 Nr. 60)
Wir, Franz Josef II., Regierender Fürst von und zu Liechtenstein,
erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Art. 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1988 die Zuständigkeit der Europäischen Kommission für Menschenrechte zur Behandlung von an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Gesuchen jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung, welche behauptet, sich durch eine nach der Übergabe dieser Erklärung eingetretene Verletzung der in der Konvention anerkannten Rechte beschwert zu fühlen.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorliegende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, den 6. September 1988
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
(Die Erklärung wurde am 6. September 1988 hinterlegt.)