314.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 39 ausgegeben am 25. Oktober 1988
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
vom 20. Mai 1987
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zuordnung der Strafrechtspflege über Jugendliche
1) Die Strafrechtspflege über Jugendliche ist gleichermassen der Strafrechtspflege und jenen staatlichen Massnahmen zugeordnet, welche auf die Pflege und den Schutz der Jugend abzielen und den Jugendlichen Hilfe gewähren wollen. Bei der Jugendstrafrechtspflege sind daher nicht nur die Anliegen der Strafgerichtsbarkeit, sondern auch jene der Jugendpflege, des Jugendschutzes und der Jugendhilfe zu beachten.
2) Für die Strafrechtspflege über Jugendliche gelten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, die zum Zwecke der Strafrechtspflege einschliesslich des Strafvollzuges allgemein erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften, die allgemein zum Zwecke der Jugendpflege, des Jugendschutzes und der Jugendhilfe erlassen worden sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz werden genannt:
1. Personen, die zwar das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben: Jugendliche;
2. mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen und Unterlassungen, die von Jugendlichen begangen werden: Jugendstraftaten;
3. Strafverfahren gegen Personen, die zur Zeit der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und Strafverfahren, die spätestens zwei Jahre nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres wegen einer Jugendstraftat bei Gericht anfallen: Jugendstrafsachen.
II. Hauptstück
Materiellrechtliche Sonderbestimmungen
§ 3
Erziehungsmassnahmen
Begeht ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung und war zumindest eine der Ursachen hiefür seine mangelhafte Erziehung, so sind unabhängig davon, ob er bestraft wird oder nicht, die zur Abhilfe erforderlichen und nach den Umständen möglichen und angemessenen Erziehungsmassnahmen zu treffen.
§ 4
Zusammentreffen von Fürsorgeerziehung und Freiheitsstrafe
Eine angeordnete Fürsorgeerziehung ruht während der Dauer des Vollzuges der Freiheitsstrafe.
§ 5
Verzögerte Reife
1) Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung oder Unterlassung begehen, sind nicht strafbar, wenn sie aus besonderen Gründen nicht reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
2) Die Möglichkeit, Erziehungsmassnahmen im Sinne des § 3 dieses Gesetzes anzuordnen, besteht jedoch auch gegenüber Jugendlichen, die wegen verzögerter Reife nicht strafbar sind.
§ 6
Besonderheiten der Bestrafung
1) Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
2) Das Höchstmass und das Mindestmass aller in den Strafgesetzen angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt. Jedoch tritt an die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Androhung einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn ein Jugendlicher die Taten nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von 5 bis zu 15 Jahren, sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren.
3) Die Herabsetzung des Höchstmasses und des Mindestmasses auf die Hälfte greift auch bei Geldstrafen und Bussen Platz, und zwar bei Geldstrafen sowohl in bezug auf die Höhe als auch auf die Zahl der Tagessätze, bei Bussen in bezug auf die jeweils anzuwendenden Rahmen.
4) Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 des Strafgesetzbuches und bei Anwendung der §§ 21, 37, 42 und 57 des Strafgesetzbuches ist nicht von den durch die Abs. 1 und 2 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Der § 41 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gilt nicht für Jugendstraftaten.
5) Bei der Entscheidung, ob eine bedingte Strafnachsicht zu gewähren ist § 43 des Strafgesetzbuches), muss weder auf die Strafdrohung noch auf das Ausmass der zu verhängenden Freiheitsstrafe Bedacht genommen werden.
6) In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
§ 7
Ermahnung
1) Wäre über einen Rechtsbrecher wegen einer Jugendstraftat nur eine geringe Geld- oder Freiheitsstrafe zu verhängen, so kann sich das Gericht damit begnügen, ihm eine Ermahnung zu erteilen.
2) Der Ausspruch, dass eine Mahnung erteilt wird, ist in das Urteil aufzunehmen und zu begründen. Er vertritt den Ausspruch über die Strafe.
§ 8
Bedingte Verurteilung
1) Der Ausspruch der wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden Geldoder Freiheitsstrafe ist für eine Probezeit von einem bis zu drei Jahren vorläufig aufzuschieben, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldspruch allein oder in Verbindung mit den im Jugendgesetz angeführten Massnahmen der Erteilung von Weisungen oder Auflagen oder der Bestellung eines Bewährungshelfers genügen werde, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht des Ausspruchs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteiles.
2) Zeigt es sich innerhalb der Probezeit, dass sich die Erwartung, die der bedingten Verurteilung zugrundelag, aus dem Verschulden des Verurteilten nicht erfüllt hat, so ist die Strafe mit Ergänzungsurteil auszusprechen und, soweit nicht die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt wird, zu vollziehen.
3) Wird die Strafe nicht spätestens sechs Monate nach dem Ablauf der Probezeit ausgesprochen, so darf sie nicht mehr verhängt werden.
4) Soll die Strafe wegen einer während der Probezeit begangenen weiteren Straftat ausgesprochen werden, so endet die Frist des Abs. 3 sechs Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des weiteren Strafverfahrens.
5) Wird die Strafe nachträglich ausgesprochen, so hat das Gericht zu prüfen, ob und welche der im Jugendgesetz angeführten Massnahmen zu treffen, ob und welche Weisungen zu erteilen sind und ob ein Bewährungshelfer zu bestellen ist.
§ 9
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
Hat ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten Freiheitsstrafe, mindestens aber einen Monat, verbüsst, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn insbesondere nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, dass er in der Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
§ 10
Erweiterung des Anwendungsbereiches von Weisungen und Bewährungshilfe
Die Bestimmungen der §§ 50 bis 52 des Strafgesetzbuches über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers finden auch im Falle einer bedingten Verurteilung nach § 8 dieses Gesetzes Anwendung.
III. Hauptstück
Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 11
Zuständigkeit
1) Für die Beurteilung von Jugendstrafsachen ist in erster Instanz das Jugendgericht zuständig.
2) Bei der Beurteilung einer Jugendstraftat, die nicht zu den Jugendstrafsachen zu zählen ist, hat dagegen das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zuständige Gericht einzuschreiten.
3) Bei einer Mehrzahl von strafbaren Handlungen derselben Person richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung nach Abs. 1 oder 2 nach dem Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung in bezug auf die zeitlich letzte strafbare Handlung.
§ 12
Trennung von Jugendstrafsachen von Strafsachen gegen Erwachsene
Die Beurteilung von Jugendstrafsachen ist von Strafsachen gegen Erwachsene zu trennen.
§ 13
Zusammensetzung des Jugendgerichtes
Die Zusammensetzung des Jugendgerichtes ist im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.
§ 14
Abgrenzung zwischen Einzelrichter und Senatsbesetzung
1) In allen Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ein Einzelrichter oder der Vorsitzende eines Senates als Einzelrichter tätig wird oder zu verhandeln und zu entscheiden hat, wird auch in Jugendstrafsachen ein Einzelrichter tätig bzw. verhandelt und entscheidet der Vorsitzende des Jugendgerichtes als Einzelrichter.
2) In der Senatsbesetzung verhandelt oder entscheidet das Jugendgericht in allen Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen die Senatsbesetzung Platz greift.
§ 15
Unbeachtlichkeit der herabgesetzten Strafdrohungen für Zuständigkeits- und Besetzungsfragen
Für die Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte sind im Verfahren wegen Jugendstrafsachen die nach dem II. Hauptstück dieses Gesetzes herabgesetzten Strafdrohungen nicht zu beachten.
§ 16
Zuständigkeit und Verfahren für Erziehungsmassnahmen
1) Eine Erziehungsmassnahme im Sinne des § 3 soll gegen einen Jugendlichen im Jugendstrafverfahren nur im Falle der Dringlichkeit angeordnet werden. Der Ausspruch hierüber ist in jene Entscheidung des Strafgerichtes aufzunehmen, die das Strafverfahren in erster Instanz beendet. Dieser Ausspruch kann für sich allein nur mit Beschwerde angefochten werden. Ist jedoch der Ausspruch in einem Urteil enthalten, so kann sich die gegen das Urteil erhobene Berufung auch auf den Ausspruch über die Erziehungsmassnahme erstrecken. Im übrigen gelten für das anzuwendende Verfahren und die allfällige Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
2) Abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 1 bleibt die Anordnung einer Erziehungsmassnahme aus Anlass einer Jugendstraftat dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsrichter nach Massgabe der für ihn geltenden Verfahrensvorschriften vorbehalten. An eine die Erziehungsmassnahme ablehnende Entscheidung des Strafgerichtes ist der Vormundschafts- oder Pflegeschaftsrichter nicht gebunden.
3) Das Gericht entscheidet über die Anordnung einer Erziehungsmassnahme aus Anlass einer Jugendstraftat im Sinne der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 oder über die Abstandnahme hievon von Amts wegen unter pflichtgemässer Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl und das Wohl des Jugendlichen, ohne dass es hiezu eines Antrages oder einer Zustimmung bedarf. Entscheidungen nach Abs. 1 kann jedoch auch der Staatsanwalt beantragen. In jedem Fall soll aber das Gericht vor seiner Entscheidung, soferne nicht Gefahr im Verzuge ist, das Jugendamt und den gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen zu einer in Aussicht genommenen Erziehungsmassnahme anhören.
§ 17
Beschleunigte Behandlung von Jugendstrafsachen
Jugendstrafsachen haben vor den übrigen Geschäften der Strafgerichtsbarkeit den Vorrang und sind mit besonderer Beschleunigung zu behandeln.
§ 18
Beschränkung des Polizeieinsatzes
1) In Jugendstrafsachen soll das Vorverfahren nach Möglichkeit ohne Beizug der Polizei geführt werden.
2) Sollte in Jugendstrafsachen die Mitwirkung der Polizei notwendig werden, so sollen ihre Organe keine Uniform tragen. Namentlich soll die Begleitung Jugendlicher nicht durch uniformierte Polizeiorgane erfolgen.
§ 19
Einschränkung der Untersuchungshaft
1) In Jugendstrafsachen soll die Untersuchungshaft nur ausnahmsweise verhängt und nur so lange als unbedingt notwendig aufrecht erhalten werden.
2) Während der Untersuchungshaft sind minderjährige von erwachsenen Häftlingen fernzuhalten.
3) An die Stelle der Untersuchungshaft soll, wenn der Verbleib des Jugendlichen in der eigenen Familie nicht zweckmässig erscheint, womöglich die Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Familie oder in einer geeigneten Anstalt als gelinderes Mittel treten.
§ 20
Besondere Erhebungen
In Jugendstrafsachen sind insbesondere die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, zu erheben und abzuklären.
§ 21
Beiziehung des Jugendamtes
In Jugendstrafsachen kann das Gericht dem Jugendamt einzelne oder besondere Erhebungen übertragen, es sei denn, dass einer solchen Übertragung die begründete Gefahr einer Kollision mit den sonstigen Aufgaben und Pflichten des Jugendamtes entgegenstünde. Insbesondere ist diese Übertragung unstatthaft, wenn das Jugendamt anstelle des gesetzlichen Vertreters im Verfahren mitwirkt.
§ 22
Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
1) In Jugendstrafsachen ist der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen der Einvernahme und der förmlichen Vernehmung des jugendlichen Verdächtigen oder Beschuldigten durch ein Polizeiorgan oder durch das Gericht als Vertrauensperson beizuziehen, soferne dies der Jugendliche verlangt. Über das Recht, ein solches Verlangen stellen zu können, ist der Jugendliche zeitgerecht, spätestens am Beginn der Vernehmung, zu belehren.
2) Dem gesetzlichen Vertreter steht, wenn der Jugendliche zu einer Untersuchungshandlung zugezogen wird, auch ohne dessen Zustimmung das Recht auf Mitwirkung zu. Insbesondere ist der gesetzliche Vertreter berechtigt, einem Augenschein, einer Hausdurchsuchung und einer Durchsuchung von Papieren beizuwohnen, Tatsachen vorzubringen und Fragen sowie Anträge zu stellen.
3) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Jugendlichen, selbst gegen dessen Willen, einen Verteidiger zu bestellen sowie alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe geltend zu machen.
§ 23
Mitwirkung des Jugendamtes anstelle des gesetzlichen Vertreters
1) In Jugendstrafsachen kann der gesetzliche Vertreter das Jugendamt bevollmächtigen, die in § 22 bezeichneten Rechte und Pflichten auszuüben. Das Jugendamt kann eine solche Bevollmächtigung nur aus wichtigen Gründen ablehnen.
2) Wenn für einen Jugendlichen die Pflegeerziehung oder die Fürsorgeerziehung angeordnet ist, stehen für die Dauer dieser Massnahme die sich aus § 22 ergebenden Rechte und Pflichten auch ohne Bevollmächtigung nur dem Jugendamt zu.
3) Dasselbe ist der Fall, wenn der gesetzliche Vertreter der Beteiligung an der Jugendstraftat verdächtig oder überwiesen ist oder dem Jugendlichen aus anderen Gründen im Jugendstrafverfahren nicht beistehen kann.
4) Überzeugt sich das Gericht, dass das Jugendamt anstelle des gesetzlichen Vertreters am Jugendstrafverfahren mitzuwirken hat, so hat es, um Nachteile für den Jugendlichen hintanzuhalten, sogleich alle Anordnungen zu treffen, die die Mitwirkung des Jugendamtes in der Jugendstrafsache sicher stellen. Diese Anordnungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 24
Besondere Verständigungen
In Jugendstrafsachen ist der gesetzliche Vertreter oder das an seiner Stelle mitwirkende Jugendamt vom Gericht durch entsprechende Benachrichtigungen und Zustellungen in die Lage zu versetzen, seinen Rechten und Pflichten nachkommen zu können.
§ 25
Verteidigung
1) Wenn eine Jugendstrafsache wegen Verbrechens zu beurteilen ist, ist die Verteidigung des Beschuldigten oder Angeklagten notwendig. Falls nicht bereits ein Verteidiger ausgewiesen ist, hat das Gericht zeitgerecht vor der Anberaumung der Schlussverhandlung für die Bestellung eines Verteidigers zu sorgen.
2) In Vergehens- und Übertretungsfällen hat das Gericht unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob es das Einschreiten eines Verteidigers für erforderlich hält und bejahendenfalls zeitgerecht die entsprechenden Verfügungen zu treffen.
§ 26
Verhandlung in zeitweiser Abwesenheit des Jugendlichen
Das Gericht kann in Jugendstrafsachen anordnen, dass ein jugendlicher Beschuldigter oder Angeklagter zeitweise den Verhandlungssaal zu verlassen hat, wenn die begründete Besorgnis besteht, einzelne Erörterungen könnten einen nachteiligen Einfluss auf ihn ausüben. Haben sich während seiner Abwesenheit neue Verdachtsgründe gegen ihn ergeben, so ist er darüber nach seiner Rückkehr zu vernehmen. Die übrigen in seiner Abwesenheit gepflogenen Erörterungen sind ihm nur insoweit mitzuteilen, als es zur Wahrung seiner Interessen im Strafverfahren erforderlich erscheint.
§ 27
Unzulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens
Eine Schlussverhandlung in gänzlicher Abwesenheit des Jugendlichen darf in Jugendstrafsachen in Verbrechens- und Vergehensfällen nicht stattfinden.
§ 28
Ausschluss der Öffentlichkeit
1) In Jugendstrafsachen ist die Öffentlichkeit der Schlussverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschliessen, wenn dies im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann die Öffentlichkeit auch bei der Verkündung des Urteils ausgeschlossen werden.
2) Auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit hat der gesetzliche Vertreter oder das im Verfahren mitwirkende Jugendamt das Recht auf Anwesenheit. Das Gericht kann auch anderen vertrauenswürdigen Personen die Anwesenheit gestatten.
3) Über den Verlauf und Inhalt der Schlussverhandlung einschliesslich des Urteils darf eine für die Öffentlichkeit bestimmte Berichterstattung nur stattfinden, soweit die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde. Es ist aber auch im Falle einer zulässigen öffentlichen Berichterstattung nicht erlaubt, den Namen des Jugendlichen zu nennen oder durch Hinweise kenntlich zu machen.
§ 29
Belehrung bei der Urteilsverkündung
1) In Jugendstrafsachen ist mit der Urteilsverkündung eine geeignete Belehrung und Ermahnung des Verurteilten zu verbinden.
2) Insbesondere hat sich diese Belehrung im Falle einer bedingten Verurteilung nach § 8 oder einer bedingten Strafnachsicht auf die Gründe zu erstrekken, aus denen heraus diese Rechtswohltat gewährt wurde und aus welchen Gründen sie widerrufen werden kann.
3) Die Belehrung nach Abs. 2 hat das Gericht nach Rechtskraft des Urteils zu Handen des Verurteilten, in den Fällen der §§ 22 und 23 auch zu Handen seines gesetzlichen Vertreters bzw. des Jugendamtes, in einer Urkunde zu wiederholen, in der insbesondere auch die den Verurteilten treffenden Verpflichtungen genau anzuführen sind.
§ 30
Zulässigkeit von Strafverfügungen
In Jugendstrafsachen dürfen Strafverfügungen nur in Übertretungsfällen erlassen werden.
§ 31
Besonderheiten für das Rechtsmittelverfahren
1) In Jugendstrafsachen kann zugunsten des Verurteilten Berufung wegen Nichtigkeit auch erhoben werden, wenn
a) für die Verteidigung wichtige Anträge nicht gestellt werden konnten, weil eine gesetzlich vorgeschriebene Verständigung oder Ladung des gesetzlichen Vertreters oder des für ihn am Verfahren mitwirkenden Jugendamtes unterblieb;
b) in den Fällen einer notwendigen Verteidigung bei der Schlussverhandlung der Verteidiger fehlte oder
c) ein unzulässiges Abwesenheitsverfahren stattfand.
2) In Jugendstrafsachen kann Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch erhoben werden
a) zum Nachteil des Verurteilten, wenn diesem bloss eine Ermahnung erteilt oder der Ausspruch über die Strafe vorläufig aufgeschoben wurde;
b) zugunsten des Verurteilten, wenn nicht bloss eine Ermahnung erteilt oder wenn der Ausspruch über die Strafe nicht vorläufig aufgeschoben wurde.
3) Im übrigen sind für das Berufungsverfahren die besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäss anzuwenden, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur für das erstinstanzliche Verfahren Anwendung finden können.
4) Für das Revisionsverfahren gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
§ 32
Kosten
In Jugendstrafsachen kann das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
§ 33
Vollzug von Freiheitsstrafen
1) Während des Vollzugs von Freiheitsstrafen sind jugendliche von erwachsenen Strafgefangenen zu trennen.
2) Es ist danach zu trachten, dass jugendliche Strafgefangene eine begonnene Berufsausbildung auch während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe fortsetzen können, soweit dies mit den Zwecken eines geordneten Strafvollzuges in Einklang gebracht werden kann. Hiezu kann dem jugendlichen Strafgefangenen, solange er sich wohl verhält und keine sonstigen Bedenken entgegenstehen, ein gelockerter Vollzug im erforderlichen Ausmass gewährt werden.
3) Dasselbe gilt sinngemäss für den Beginn einer Berufsausbildung, zu der sich ein jugendlicher Strafgefangener während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe mit Genehmigung durch das Gericht entschliesst.
4) Die im Strafvollzugsgesetz enthaltenen zeitlichen Grenzen für die Gewährung von Vollzugsaufschub und anderen Begünstigungen finden beim Vollzug von Freiheitsstrafen gegen Jugendliche keine Anwendung, soweit wichtige Erfordernisse der Erziehung oder Ausbildung Ausnahmen erforderlich machen.
5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch dann anzuwenden, wenn ein vor der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Verurteilten begonnener Vollzug einer Freiheitsstrafe über den genannten Zeitpunkt hinaus andauert.
6) Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäss auch für die Kosten des Strafvollzuges.
IV. Hauptstück
Ergänzungs-, Einführungs- und Übergangsbestimmungen
§ 34
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 1959 Nr. 8, wird wie folgt ergänzt:
§ 4ter
1) Beim Landgericht sollen die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen gemeinsam mit den Jugendstrafsachen demselben Richter zugeteilt werden.
2) Erfordert der Geschäftsanfall oder die Besetzung des Landgerichtes eine Aufteilung der in Abs. 1 genannten Geschäfte auf mehrere Richter, so soll diese in der Weise vorgenommen werden, dass die dieselbe Person betreffenden Vormundschafts-, Pflegschafts- und Jugendstrafsachen bei demselben Richter verbleiben.
§ 35
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 36, gleichzeitig mit dem Strafgesetzbuch in Kraft.
2) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle ihm widersprechenden Bestimmungen in anderen Gesetzen ausser Kraft, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
3) Insbesondere werden aufgehoben:
a) vom Gesetz über das Verfahren in Jugendstrafsachen vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, i. d. F. des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, die Art. 29 bis 36 mit sofortiger Wirksamkeit und die Art. 40 bis 45 nach Massgabe der in § 36 dieses Gesetzes näher bezeichneten vorläufigen Weitergeltung;
b) vom Gesetz über Änderungen der Strafprozessordnung vom 27. September 1972, LGBl. 1972 Nr. 54, § 319 Abs. 4 Bst. c.
§ 36
Vorläufige Weitergeltung bisheriger Bestimmungen
1) Die Art. 40 bis 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 über das Verfahren in Jugendstrafsachen, LGBl. 1959 Nr. 8, i. d. F. des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 38, sind vorläufig so lange weiter anzuwenden, bis Einrichtungen der Bewährungshilfe im Sinne der §§ 50 ff des Strafgesetzbuches geschaffen sind.
2) Der Eintritt der Bedingung, der die vorläufige weitere Anwendbarkeit der in Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen beendet, ist von der Regierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef