831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1988 Nr. 47 ausgegeben am 16. Dezember 1988
Gesetz
vom 18. Oktober 1988
über die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, wird abgeändert wie folgt:
Art. 10 Sachüberschrift
Aufsichtsrat
Art. 10 Abs. 1
1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landtag auf vier Jahre nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes gewählt werden.
Art. 13 Sachüberschrift
Invalidenversicherungs-Kommission
Art. 13 Abs. 1 und 2
1) Die Regierung bestellt für eine Amtszeit von vier Jahren die Invalidenversicherungs-Kommission. Die Invalidenversicherungs-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, nämlich einem Arzt, einem Juristen und einem Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung. Für jedes Kommissionsmitglied ist ein Ersatzmitglied mit dem entsprechenden Fachwissen zu bezeichnen. Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, so tritt das entsprechende Ersatzmitglied an seine Stelle. Der Präsident der Invalidenversicherungs-Kommission, der Arzt oder Jurist sein muss, wird von der Regierung gewählt.
2) Die Invalidenversicherungs-Kommission ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder oder ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind. Ihre Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit.
Art. 14
Aufgaben
Der Invalidenversicherungs-Kommission obliegt zuhanden der Anstalt, die zum Erlass der Verfügungen an die Versicherten zuständig ist, insbesondere:
a) die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten abzuklären;
b) die Eingliederungsmassnahmen zu bestimmen und nötigenfalls einen Gesamtplan für die Eingliederung aufzustellen sowie die Durchführung zu überwachen;
c) die Invalidität und Hilfslosigkeit zu bemessen;
d) den Leistungsbeginn festzustellen und die Leistungen zu bezeichnen, die im Rahmen von Art. 73 rückwirkend übernommen werden;
e) Leistungen gemäss Art. 32 zu kürzen und zu entziehen und die Fälle nach Art. 36 abzuklären.
Art. 14bis Sachüberschrift
Präsidialbeschlüsse
Art. 14bis Abs. 1
1) Der Präsident der Invalidenversicherungs-Kommission entscheidet selbständig, falls die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind. In medizinischen Fragen ist der Arzt der Invalidenversicherungs-Kommission anzuhören.
Art. 14ter Abs. 2 und 3
2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so ist die Anstalt für zusprechende Beschlüsse über die folgenden Leistungen zuständig:
a) medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen;
b) Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
c) Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung von Minderjährigen, soweit sie dem Antrag der Abklärungsstelle entsprechen;
d) Beiträge an die Sonderschulung;
e) Pflegebeiträge an Minderjährige;
f) Abgabe von Hilfsmitteln;
g) Vergütung von Reisekosten.
3) Bei der Zusprechung von Leistungen gemäss Abs. 2 ist in medizinischen Fragen der Arzt der Invalidenversicherungs-Kommission anzuhören. Der Präsident und der Kommissionsarzt sind über die Beschlüsse zu orientieren.
Art. 14quater
Anhörung des Versicherten
1) Bevor die Kommission oder ihr Präsident über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschliesst, hat sie dem Versicherten oder seinem Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Über die Freigabe medizinischer Akten entscheidet der Kommissionsarzt.
2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
a) die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist oder,
b) der Versicherte im Ausland ausserhalb des Grenzbereiches wohnt und in Liechtenstein keinen Vertreter bestellt hat.
3) Die Regierung regelt das Nähere über das Anhörungsverfahren und die Akteneinsicht durch Verordnung.
4) Für die Anhörung und die Einsichtnahme in die Akten wird weder ein Taggeld noch eine Reisekostenvergütung ausgerichtet.
Art. 31
Versicherungsmässige Voraussetzungen
1) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen haben die bei Eintritt der Invalidität versicherten liechtensteinischen Staatsangehörigen, Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlosen. Vorbehalten bleibt Art. 64.
2) Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose sind vorbehältlich Art. 34 anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechten stein haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder ununterbrochen während mindestens eines Jahres in Liechtenstein gewohnt haben.
3) Rentenberechtigten Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein aufgeben, wird die ordentliche Invalidenrente ins Ausland ausgerichtet, sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens zehn vollen Jahren Beiträge geleistet oder während eines vollen Jahres Beiträge geleistet und ununterbrochen während zehn Jahren in Liechtenstein gewohnt haben. In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrat der IV-Anstalt vom Erfordernis der zehnjährigen Beitragsdauer absehen. Ordentliche Renten für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die weniger als zur Hälfte invalid sind und Liechtenstein endgültig verlassen, können nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein Ausländer, Flüchtling oder Staatenloser im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der liechtensteinischen Invalidenversicherung, so wird ihm die Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
Art. 34
Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen
1) Minderjährige Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 2 erfüllen oder wenn:
a) bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer, Flüchtling oder Staatenloser während mindestens einem vollen Jahr Beiträge geleistet oder ununterbrochen während einem Jahr in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben und
b) sie selbst in Liechtenstein invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben.
2) Minderjährige Liechtensteiner Bürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland sind hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in Liechtenstein aufhalten. Ist bei Eintritt der Invalidität ihr Vater oder ihre Mutter versichert, so werden die Eingliederungsmassnahmen ausnahmsweise auch im Ausland gewährt.
Art. 37 Abs. 2
2) Die Regierung ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.
Art. 39 Abs. 2 Satz 2
Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.
Art. 47 Sachüberschrift
Anspruch und Erlöschen des Anspruches
Art. 47 Abs. 1
1) Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährigen Versicherten, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
Art. 48
Höhe
1) Das Taggeld beträgt 80 % des massgebenden Erwerbseinkommens. Die Regierung setzt das anrechenbare Erwerbseinkommen, den höchstversicherten Tages- und Jahresverdienst sowie den Mindestansatz für Taggelder fest und passt diese Ansätze der Lohn- und Preisentwicklung an.
2) Hatte ein Versicherter bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Krankenversicherung, Betriebs- oder Nichtbetriebsunfallversicherung, so entspricht der Betrag des Taggeldes mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Kranken- und Unfallversicherung.
Art. 49
Zulagen
1) Für jedes Kind, für das im Falle des Todes des Invaliden eine Waisenrente beansprucht werden könnte, wird zum Taggeld gemäss Art. 48 eine Zulage ausgerichtet, wobei die Leistungen aus Taggeld und Zulagen das massgebende Erwerbseinkommen gemäss Art. 50 nicht übersteigen dürfen.
2) Die Höhe der Zulagen gemäss Abs. 1 regelt die Regierung durch Verordnung und passt diese Ansätze der Lohn- und Preisentwicklung an.
Art. 49bis
Zuschläge
1) Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für die Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der Zuschlag zum Taggeld entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft.
2) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten.
Art. 50
Bemessungsgrundlage
1) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat.
2) Bemessungsgrundlage der Taggelder für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie für minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, bildet jenes Erwerbseinkommen, das sie ohne Invalidität während der angestrebten Ausbildung erzielen könnten.
3) Nichterwerbstätige erhalten den Mindestbetrag des Taggeldes.
4) Die Regierung ist befugt, mit Verordnung über die Bemessung der Taggelder ergänzende Vorschriften zu erlassen. Sie setzt die Höhe der Taggelder nach den Abs. 2 und 3 fest, regelt dabei die Anrechnung eines allfälligen Erwerbseinkommens und kann für bestimmte Fälle Kürzungen vorsehen.
Art. 50bis
Beiträge an Sozialversicherungen
1) Von den Taggeldern einschliesslich Zulagen müssen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt werden. Die Beiträge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Sie kann bestimmte Personengruppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass für Taggelder bei kurzer Anspruchsdauer keine Beiträge bezahlt werden müssen.
Art. 53
Massgebende Invalidität
1) Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente. Diese wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
Invaliditätsgrad
Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
mindestens 40 %
ein Viertel
mindestens 50 %
ein Zweitel
mindestens 66 2/3 %
ganze Rente
2) Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
3) Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Einführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
4) Die Regierung umschreibt mit Verordnung das massgebende Erwerbseinkommen und erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Ausbildung begriffen waren.
Art. 54
Beginn des Anspruches
1) Der Rentenanspruch nach Art. 53 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
2) Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld nach Art. 47 beanspruchen kann.
Art. 55 Sachüberschrift
Erlöschen des Anspruches
Art. 55 Abs. 1
1) Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tode des Berechtigten. Vorbehalten bleibt Art. 66.
Art. 58 Sachüberschrift
Ehepaar-Invalidenrente
Art. 58 Abs. 1 und 3
1) Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente hat der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls nach Art. 53 invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat.
3) Die Ehepaar-Invalidenrente wird als ganze, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet. Sie richtet sich nach der Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad. Hat die Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt, so besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
Art. 59 Abs. 2 und 3
2) Die geschiedene oder eine nach Art. 69 des Ehegesetzes getrennte Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invalidenrente beanspruchen kann.
3) Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau oder leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.
Art. 61 Abs. 2
2) Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind, vorbehältlich Abs. 3, die Art. 63 Abs. 2, 63bis, 64 bis 66, 67 Abs. 3, 68, 69 und 72 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar. Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
Art. 63bis Abs. 3
3) Die Regierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten.
Art. 64
Bezügerkreis
1) Anspruch auf ausserordentliche Renten haben die in Liechtenstein wohnhaften rentenberechtigten Landesbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
2) Auf Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, finden die Einkommensgrenzen gemäss Art. 76 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Anwendung.
3) Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben Anspruch auf ausserordentliche Renten, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben. Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben Anspruch, wenn sie bei der Geltendmachung des Anspruches mindestens fünf volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
Art. 65 Abs. 3
3) Für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, beträgt die ausserordentliche Rente 133 1/3 % des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Art. 66
Voraussetzungen
1) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Vorbehalten bleibt Art. 31 Abs. 3 Satz 4.
2) Entzieht oder widersetzt sich ein Rentenbezüger einer angeordneten Revision, so fordert ihn die Versicherung zur Mitwirkung auf, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Androhung der Säumnisfolgen. Befolgt der Rentenbezüger die Aufforderung nicht, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd entzogen.
Art. 70
Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen
Die Regierung ordnet das Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen.
Art. 72 Sachüberschrift
Auszahlung der Taggelder und Renten
Art. 72 Abs. 1
1) Die Taggelder werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Die Regierung bestimmt die Ausnahmen durch Verordnung.
Art. 75 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 76
Reisekosten
Die für die Abklärung des Leistungsanspruches und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten werden den Versicherten vergütet. Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 78 Sachüberschrift
Rechtsmittel
Art. 78 Abs. 1
1) Gegen Verfügungen der Anstalt können die Betroffenen binnen 30 Tagen das Rechtsmittel der Vorstellung an die Anstalt erheben. Gegen die auf Grund des Rechtsmittels der Vorstellung ergangene Entscheidung der Anstalt ist binnen 30 Tagen Berufung an das Fürstliche Obergericht zulässig. Die Entscheidung des Obergerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Revision beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Art. 86 Abs. 2
Aufgehoben
§ 2
Übergangsbestimmungen
1) Die Art. 31 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 1 sowie 64 Abs. 3 gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungs:fälle. Der Entscheidung über neue Anträge steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesen Bestimmungen werden auch Versicherungs-, Beitrags- und Aufenthaltszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zurückgelegt worden sind. Satz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2) Renten, die auf dem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % beruhen, sind innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen. Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 33 1/3 %, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalls erfüllt sind.
3) Die Änderungen der Rechtspflegebestimmungen gelten für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef