640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 50 ausgegeben am 3. September 1990
Gesetz
vom 27. Juni 1990
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung der Gesetze vom 20. Dezember 1976, LGBl. 1977 Nr. 12, und vom 24. Juni 1987, LGBl. 1987 Nr. 39, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55ter
1) Von der Summe der sich aus der Vermögens- und Erwerbssteuer ergebenden Betreffnisse wird von Amtes wegen ein Abzug in der Höhe eines jährlich im Finanzgesetz festzulegenden Prozentsatzes auf den vom Arbeitgeber gemäss Art. 40 einbehaltenen Grundbetrag der Erwerbssteuer (Lohnsteuer) vorgenommen. Steuerpflichtige, die gestützt auf die Veranlagung keine Vermögens- und Erwerbssteuer zu entrichten haben, erhalten die um diesen Prozentsatz erhöhte Lohnsteuerzurückerstattet.
2) Die Summe der gewährten Abzüge und Vergütungen wird zur Gänze vom Land übernommen.
3) Der Prozentsatz gemäss Abs. 1 beträgt für die das Jahr 1989 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer 4 %.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef