640.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1990 Nr. 54 ausgegeben am 27. September 1990
Gesetz
vom 12. September 1990
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1987, LGBl. 1987 Nr. 39, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55bis
Von der sich für Land und Gemeinde ergebenden Gesamtsteuer wird für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben, ein Abzug von einem Drittel, höchstens jedoch 4 000 Franken gewährt.
II.
Dieses Gesetz findet erstmals im Jahre 1990 für die das Jahr 1989 betreffende Vermögens- und Erwerbssteuer Anwendung.
III.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef