837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1991 Nr. 36 ausgegeben am 2. Juli 1991
Gesetz
vom 25. März 1991
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, und des Gesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 39
c) Zulage
Die Zulage für die Erfüllung einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht beträgt pro Tag 10 Franken für die erste und 5 Franken für jede weitere vom Versicherten in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht unterhaltene oder erhebliche unterstützte Person.
Art. 51
Beitragspflichtiger Lohn
Beitragspflichtig ist der für die Berechnung der Erwerbssteuer massgebende Bruttolohn (Bar- oder Naturallohn), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 97 200 Franken im Jahr.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
gez. Hans-Adam

Fürstliche Regierung:

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef