0.631.112 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1991 |
Nr. 55 |
ausgegeben am 10. September 1991 |
Vertrag
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz betreffend Ergänzung des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Abgeschlossen in Bern am 26. November 1990
Zustimmung des Landtags: 8. Mai 1991
Inkrafttreten: 28. August 1991
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat
haben beschlossen, den Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
S.D. Prinz Nikolaus von Liechtenstein,
Ausserordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
des Fürstentums Liechtenstein
Der Schweizerische Bundesrat:
Botschafter Mathias Krafft,
Leiter der Direktion für Völkerrecht
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Der Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet wird durch einen Art. 8bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Das Recht des Fürstentums Liechtenstein, selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen oder Mitgliedstaat Internationaler Organisationen zu werden, denen die Schweiz angehört, wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt.
Art. 2
Der vorliegende Vertrag unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 26. November 1990.
Für das Fürstentum Liechtenstein:
gez. Prinz Nikolaus
von Liechtenstein,
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Für die Schweiz. Eidgenossenschaft:
Botschafter Mathias Krafft
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