837.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 42 ausgegeben am 21. Mai 1992
Gesetz
vom 26. März 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1980, LGBl. 1981 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert:
Art. 52
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 5 ‰ des beitragspflichtigen Lohnes. Er kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Gesetz auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres angemessen herabgesetzt werden, sobald die Reserven der Versicherungskasse den Betrag von 4 000 Franken pro Versicherten erreichen.
Art. 57 Abs. 1
1) Der Staat leistet aus einem zu diesem Zweck geäufneten Garantiefonds (Abs. 2) Beiträge an die Auszahlungen der Versicherungskasse. Die Beiträge belaufen sich jährlich auf 20 % der Auszahlungen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef