455.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 56 ausgegeben am 30. Juni 1992
Gesetz
vom 15. April 1992
über das Halten von Hunden
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Haltung und Kontrolle von Hunden.
Art. 2
Zuständigkeit
1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde.
2) Die Gemeinde vollzieht dieses Gesetz.
Art. 3
Vorbehaltene Bestimmungen
Anderweitige verwandte Gesetze, insbesondere das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Jagdgesetz, bleiben vorbehalten.
II. Hundehaltung
A. Pflichten des Hundehalters
Art. 4
Hundehaltung
1) Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.
2) Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass:
a) Hunde in Wäldern, an Waldrändern und in Auen sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt sind;
b) Fusswege und Trottoirs, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten und unmittelbar zum Haus gehörige Anlagen, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden.
Art. 5
Anleingebot und Betretungsverbot
1) In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen und an verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie in Fussgängerzonen, auf Radwegen und auf Skipisten sind Hunde an der Leine zu führen.
2) Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.
3) Die Gemeinden können für weitere Orte und Anlässe Anleingebote oder Betretungsverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
Art. 6
Wachhunde, bissige und aggressive Hunde
1) Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten, dass eine Gefährdung für die Umgebung ausgeschlossen ist.
2) Bissige Hunde sind einzusperren und ausserhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen, der ein Beissen verhindert.
3) Hunde, von denen die Halter wissen, dass sie besonders aggressiv sind und auf minimale Reize mit unkontrolliertem, exzessivem Beissen reagieren, sind bei Personenverkehr auch innerhalb des eingefriedeten Besitztums anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen, der ein Beissen verhindert.
4) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Hunderassen als bissig oder aggressiv zu gelten haben.
B. Aufgaben der Gemeinde
Art. 7
Massnahmen
1) Wenn ein Hundehalter den Pflichten nach Art. 4, 5 und 6 dieses Gesetzes nicht nachkommt, ordnet die Gemeinde die erforderlichen Massnahmen an. Sie kann insbesondere Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen.
2) Wenn sich ein Hundehalter den ihm erteilten Weisungen widersetzt oder wenn die Hundehaltung zu einer Gefährdung von Mensch und Tier führt, kann die Gemeinde die Hundehaltung vorübergehend oder dauernd einschränken oder verbieten.
Art. 8
Entlaufene und herrenlose Hunde
1) Entlaufene Hunde sind einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die Kosten.
2) Hunde, deren Halter nicht binnen 14 Tagen ermittelt werden können, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls eingeschläfert. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
III. Hundekontrolle
Art. 9
Meldepflicht
1) Wer einen mehr als fünf Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeinde zu melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird.
2) Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis.
Art. 10
Kontrollzeichen
1) Die Gemeinde gibt jährlich ein Kontrollzeichen ab.
2) Kontrollpflichtige Hunde haben ein Halsband mit dem Kontrollzeichen zu tragen.
3) An hundesportlichen Anlässen, während des Einsatzes auf der Jagd, im öffentlichen Dienst und den dazu erforderlichen Übungen sind Hunde von der Tragpflicht des Kontrollzeichens befreit.
4) Beim Bezug des Kontrollzeichens haben sich die Halter durch ein tierärztliches Zeugnis über die Schutzimpfung des Hundes gegen Tollwut auszuweisen.
IV. Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 11
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinden kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 12
Übertretungen
1) Wer Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen über die Kontrolle der Hunde missachtet, wer die Meldepflicht verletzt, wer trotz Verwarnung durch die Gemeinde die Vorschriften über die Hundehaltung verletzt, wer Weisungen der Gemeinde über die Hundehaltung missachtet, wird vom Gemeindevorsteher mit Busse von 20 Franken bis 500 Franken bestraft.
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
V. Schlussbestimmung
Art. 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef