216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 57 ausgegeben am 1. Juli 1992
Gesetz
vom 15. April 1992
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
3. Recht auf Gegendarstellung
Art. 40a
a) Grundsatz
1) Ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen, so hat sie Anspruch auf Gegendarstellung.
2) Tatsachendarstellungen sind Angaben, die ihrer Art nach auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfbar sind und deren wesentliche Aussage nicht in einer persönlichen Meinungsäusserung, einer Wertung oder einer Warnung vor dem Verhalten einer anderen Person besteht.
3) Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.
Art. 40b
b) Form und Inhalt
1) Der Inhalt der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken.
2) Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht und die guten Sitten verstösst.
Art. 40c
c) Verfahren
1) Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert drei Wochen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung an das Medienunternehmen (Verleger, Veranstalter) absenden. Die Frist wird mit Postaufgabe gewahrt.
2) Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist.
Art. 40d
d) Veröffentlichung
1) Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht. Die Gegendarstellung muss denselben Veröffentlichungswert haben wie die Veröffentlichung, auf welche sie sich bezieht.
2) Bei Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ist der gleiche Veröffentlichungswert gewährleistet, wenn die Gegendarstellung insbesondere hinsichtlich Plazierung und grafischer Aufmachung insgesamt den gleichen Auffälligkeitsgrad besitzt wie die beanstandete Tatsachendarstellung.
3) Die Veröffentlichung in Radio und Fernsehen oder in anderen, in technischer Hinsicht gleichen Medien hat durch Verlesung des Textes durch einen Sprecher zu geschehen.
4) Eine Gegendarstellung ist in Form eines Stand- oder Laufbildes zu veröffentlichen, wenn die Tatsachendarstellung gleichfalls in Form einer bildlichen Darstellung verbreitet worden ist und der mit der Gegendarstellung angestrebte Rechtsschutz nur mit dieser Veröffentlichungsform erreicht werden kann.
5) Die Gegendarstellung ist als solche zu bezeichnen; das Medienunternehmen darf dazu nur die Erklärung beifügen, ob es an seiner Tatsachendarstellung festhält oder auf welche Quellen es sich stützt. Ein solcher Zusatz ist deutlich von der Gegendarstellung zu trennen.
6) Die Gegendarstellung ist in der Sprache der Veröffentlichung, auf welche sie sich bezieht, abzufassen.
7) Die Veröffentlichung der Gegendarstellung erfolgt kostenlos.
Art. 40e
e) Anrufung des Richters
1) Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene innert drei Wochen seit Eintreffen des Entscheides des Medienunternehmens bzw. der nicht korrekten Veröffentlichung den Richter anrufen.
2) Der Richter entscheidet unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel.
3) Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
4. Gemeinsame Vorschriften
Art. 41 Sachüberschrift
a) Im allgemeinen
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef