831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 104 ausgegeben am 25. November 1992
Gesetz
vom 17. September 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Art. 60bis
Weihnachtsgeld
1) Wer im Dezember eines Jahres eine ordentliche oder ausserordentliche Rente gemäss den vorstehenden Bestimmungen (Art. 57 bis Art. 60) oder gemäss Art. 64 bezieht, erhält als zusätzlichen Rententeil alljährlich bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres eine Zahlung in der Höhe eines Viertels der ihm im Dezember zustehenden Rentenzahlung.
2) Gelangt eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 59) direkt an diese zur Auszahlung, so ist auch der zusätzliche Rententeil im Sinne von Abs. 1 in der Höhe eines Viertels der Zusatzrente unter Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen der Frau auszuzahlen.
3) Der zusätzliche Rententeil gemäss Abs. 1 ist bei Kürzung von Kinderrenten (Art. 63bis) nicht zu berücksichtigen.
4) Die Regierung wird ermächtigt, Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmung durch Verordnung zu regeln.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef