| 952.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1992
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Nr. 108
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ausgegeben am 15. Dezember 1992
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Gesetz
vom 21. Oktober 1992
über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Zweck, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte und bezweckt den Schutz der Gläubiger von Banken und Finanzgesellschaften sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen.
Art. 2
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Finanzgesellschaften und Bankkonzerne.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 4 betreiben.
2) Finanzgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 4 Bst. b, d oder e betreiben.
3) Bankkonzerne bestehen aus Unternehmen, die nach Massgabe der Beherrschungsverhältnisse und der Tätigkeit oder aufgrund eines faktischen Beistandszwangs zusammengefasst werden können.
4) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;
c) das Depotgeschäft;
d) alle weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäfte;
e) die Teilnahme an Wertpapieremissionen und den damit verbundenen Dienstleistungen.
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Finanzgesellschaften
Art. 4
Eigene Mittel
1) Die vorgeschriebenen eigenen Mittel der Banken und Finanzgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Bilanz und dem Ausserbilanzgeschäft anhaften. Die Regierung setzt das Mindestverhältnis zwischen den eigenen Mitteln und den gesamten Verbindlichkeiten mit Verordnung fest.
2) Bei einem Bankkonzern müssen die vorgeschriebenen eigenen Mittel für jede diesem Gesetz unterstellte Bank und Finanzgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis für den gesamten Bankkonzern vorhanden sein.
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 5
Liquidität
1) Die Banken und Finanzgesellschaften sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven. Die Regierung setzt die Mindestverhältnisse mit Verordnung fest.
2) Innerhalb eines Bankkonzerns muss eine angemessene Liquidität gewährleistet sein.
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 6
Gesetzlicher Reservefonds
Die Banken und Finanzgesellschaften haben Einlagen in einen Reservefonds gemäss den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts zu leisten.
Art. 7
Einlagensicherung
1) Die Banken sorgen für eine ausreichende Sicherung der Einlagen, insbesondere auf Sparheften sowie auf Gehalts- und Kontokorrentkonten.
2) Die Regierung kann die Beteiligung an ausländischen Sicherungseinrichtungen zulassen.
3) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Art. 8
Risikoverteilung
1) Die Forderungen einer Bank gegen einzelne Personen oder Unternehmen und ihre Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen oder an einzelnen Liegenschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. Die Regierung setzt die Höchstsätze mit Verordnung fest.
2) Personen und Unternehmungen, die über das Beteiligungskapital zu mehr als 50 % miteinander verbunden sind, werden als Einheit behandelt.
3) Bei Geschäften von Unternehmen eines Bankkonzerns wird das Verhältnis nach Abs. 1 zu den konsolidierten eigenen Mitteln berechnet.
4) Die Regierung kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 9
Organgeschäfte
Geschäfte der Banken mit Mitgliedern ihrer Organe und Revisionsstelle, mit ihren massgebenden Aktionären und mit den diesen drei Kategorien nahestehenden Personen und Gesellschaften müssen den allgemein anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes entsprechen.
Art. 10
Geschäftsbericht und Zwischenbilanzen
1) Die Banken und Finanzgesellschaften haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht) innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres bei der Dienststelle für Bankenaufsicht einzureichen und zu veröffentlichen.
2) Bankkonzerne haben der Dienststelle für Bankenaufsicht überdies innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einen konsolidierten Geschäftsbericht einzureichen.
3) Soweit dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmen, sind die Jahresrechnung und die Zwischenbilanzen nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts zu erstellen.
4) Die Regierung setzt die Form, den Inhalt und die Veröffentlichung der Geschäftsberichte und Zwischenbilanzen der Banken, Finanzgesellschaften und Bankkonzerne mit Verordnung fest.
5) Geschäftsbericht, Zwischenbilanzen und die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der Dienststelle für Bankenaufsicht einzureichen.
Art. 11
Verpflichtung zur externen Revision
1) Die Banken und Finanzgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der Regierung anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.
2) Die Banken und Finanzgesellschaften haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind.
3) Die Banken und Finanzgesellschaften haben der Revisionsstelle insbesondere:
a) die Unterlagen bereit zu halten, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind;
b) Einsicht in ihre Bücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren;
c) die Berichte der internen Revision vorzulegen.
Art. 12
Weiterverpfändung
1) Eine Bank, die ein Faustpfand weiterverpfänden oder in Report geben will, muss sich dazu vom Verpfänder für jeden einzelnen Fall in einer besonderen Urkunde ermächtigen lassen.
2) Die Bank darf das Faustpfand nur für den Betrag weiterverpfänden oder in Report geben, für den ihr das Faustpfand haftet.
3) Die Bank muss sich von ihrem Gläubiger schriftlich bestätigen lassen, dass
a) das Faustpfand ausschliesslich der Sicherung der Forderung dient, die mit der Weiterverpfändung oder dem Reportgeschäft zusammenhängt;
b) Dritten keine Rechte am Faustpfand eingeräumt werden.
Art. 13
Werbung
Banken und Finanzgesellschaften haben im In- und Ausland irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen.
Art. 14
Bankgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Banken und Finanzgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
3) Widerhandlungen werden gemäss Art. 63 Abs.1 geahndet.
4) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten.
Art. 15
Konzessionspflicht
Banken und Finanzgesellschaften benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Konzession der Regierung. Die Konzession bedarf für ihre Gültigkeit der Zustimmung durch den Landtag.
Art. 16
Firmabezeichnungen
Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Finanzgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die von der Regierung eine Konzession als Bank oder Finanzgesellschaft erhalten haben.
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen
Die Konzession zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft wird unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 erfüllt sind.
Art. 18
Rechtsform
Banken und Finanzgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet werden. Die Regierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 19
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Art. 20
Unvereinbarkeit
Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen dürfen nicht der Regierung angehören.
Art. 21
Geschäftskreis
1) Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Finanzgesellschaft genau umschreiben.
2) Bankfremde Tätigkeiten müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
3) Die Statuten und Reglemente bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht.
Art. 22
Organisation
1) Banken und Finanzgesellschaften müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.
2) Banken und Finanzgesellschaften benötigen
a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und
b) eine Geschäftsleitung.
3) Je nach Art und Umfang des Geschäftskreises benötigen Banken und Finanzgesellschaften
a) eine Geschäftsleitung aus mehreren Mitgliedern, die ihre Tätigkeit gemeinsam ausüben und die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen, und
b) eine dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.
4) Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
Art. 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Finanzgesellschaft.
2) Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) die Festlegung der Organisation und die Erteilung der nötigen Weisungen;
b) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
c) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
d) die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung der Zwischenbilanzen sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
Art. 24
Aktienkapital
1) Das Aktienkapital muss bei Banken mindestens zehn Millionen Franken und bei Finanzgesellschaften mindestens zwei Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein.
2) Die Regierung kann je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein höheres Aktienkapital vorschreiben.
Art. 25
Wohnsitz
Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben sowie mit ausreichender Vollmacht versehen sein, um die Bank oder Finanzgesellschaft bei Verwaltungsbehörden oder vor Gerichten zu vertreten.
Art. 26
Meldepflicht
1) Banken und Finanzgesellschaften haben der Dienststelle für Bankenaufsicht zu melden oder einzureichen:
a) die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
b) die Statuten und Reglemente;
c) die Organisation;
d) die Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen;
e) die Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;
f) die Besitzverhältnisse beim stimmberechtigten Kapital;
g) die Revisionsstelle.
2) Banken und Finanzgesellschaften haben der Dienststelle für Bankenaufsicht Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.
3) Änderungen der Statuten und Reglemente, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht. Diesbezügliche Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind erst nach der Zustimmung der Dienststelle für Bankenaufsicht zulässig.
Art. 27
Erlöschen der Konzessionen:
Konzessionen erlöschen,
a) wenn die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
b) wenn die Geschäftstätigkeit während mindestens eines Jahres nicht mehr ausgeübt wurde;
c) wenn schriftlich darauf verzichtet wird.
Art. 28
Entzug der Konzessionen sowie Auflösung und Löschung
1) Konzessionen werden entzogen und der Entzug veröffentlicht, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
2) Der Entzug der Konzession bewirkt bei Banken und Finanzgesellschaften die Auflösung und die Löschung im Öffentlichkeitsregister.
3) Eine Gesellschaft, die ohne Konzession eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der Regierung aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht überwacht den Liquidator.
Art. 29
Widerruf der Konzessionen
Konzessionen können von der Regierung abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der Regierung wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
Art. 30
Gebühren
1) Für Konzessionen sowie für Entscheidungen, Verfügungen und besondere Dienstleistungen werden Gebühren erhoben.
2) Die Gebühren richten sich nach der von der Regierung festgelegten Gebührenverordnung.
Art. 31
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
a) die Regierung;
b) die Bankenkommission;
c) die Dienststelle für Bankenaufsicht;
d) die Revisionsstellen;
e) das Landgericht.
Art. 32
Aufgabenbereich
1) Der Regierung steht die Oberaufsicht zu.
2) Sie erteilt, entzieht und widerruft Konzessionen.
3) Die Regierung ist Strafbehörde bei Verwaltungsübertretungen nach Art. 63 Abs. 3.
Art. 33
Aufgaben
1) Die Bankenkommission ist beratendes Organ der Regierung zur Beaufsichtigung der Banken, Finanzgesellschaften und Bankkonzerne. Sie befasst sich mit allen grundsätzlichen Fragen der Bankenaufsicht und erstattet der Regierung nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, Bericht über den Stand der Aufsicht.
2) Die Bankenkommission ist insbesondere befugt:
a) gegenüber der Regierung ihre Auffassung über die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf einer Konzession darzulegen;
b) zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einsicht in die Akten und Unterlagen der Dienststelle für Bankenaufsicht zu nehmen.
3) Die Bankenkommission kann ihre Berichte veröffentlichen.
Art. 34
Zusammensetzung
1) Die Bankenkommission setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie wird vom Landtag für die Dauer von vier Jahren gewählt.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht steht der Bankenkommission als Sekretariat zur Verfügung.
3) Die Mitglieder der Bankenkommission müssen Sachverständige sein. Sie dürfen nicht der Regierung, einem Gericht, dem Verwaltungsrat einer liechtensteinischen Bank oder Finanzgesellschaft, dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Revisionsstelle von liechtensteinischen Banken, Finanzgesellschaften oder Anlagefonds sowie der Geschäftsleitung oder internen Revision von Banken, Finanzgesellschaften und Anlagefonds angehören.
4) Die Mitglieder der Bankenkommission unterstehen dem Amtsgeheimnis.
C. Dienststelle für Bankenaufsicht
Art. 35
Aufgaben
1) Die Dienststelle für Bankenaufsicht überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und trifft die notwendigen Massnahmen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann insbesondere
a) von den Banken und Finanzgesellschaften und ihren Revisionsstellen alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte und Abklärungen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen;
c) rechtskräftige Entscheidungen und Verfügungen erlassen und nach vorheriger Androhung veröffentlichen, wenn sich die Bank oder Finanzgesellschaft diesen widersetzt.
3) Der Dienststelle für Bankenaufsicht obliegen insbesondere:
a) die Beurteilung von Konzessions- und Bewilligungsgesuchen zu Handen der Regierung;
b) die Genehmigung der Statuten und Reglemente der Banken und Finanzgesellschaften und ihrer Änderungen;
c) die Überprüfung der Revisionsberichte.
Art. 36
Amtliche Auskünfte
1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die Regierung oder die Dienststelle für Bankenaufsicht an ausländische Bankenaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Landesinteressen und das Bankgeheimnis dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde;
d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Bankenaufsicht verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Berufsgeheimnis unterliegen.
2) Die Regierung oder die Dienststelle für Bankenaufsicht kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Banken, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 37
Anerkennung
1) Die Revisionsstellen, welche Banken und Finanzgesellschaften prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der Regierung.
2) Die Bewilligung wird Revisionsstellen erteilt, wenn
a) ihre Geschäftsleitung, die leitenden Revisoren und die Organisation gewährleisten, dass sie die Revisionsaufträge dauernd und sachgemäss ausführen, und
b) sie als Aktiengesellschaften organisiert sind und über ein angemessenes Aktienkapital verfügen.
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie dürfen vor allem keine Vermögensverwaltungen besorgen.
4) Die Revisionsstellen müssen von den zu revidierenden Banken und Finanzgesellschaften unabhängig sein.
5) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Art. 38
Aufgaben
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob
a) die Geschäftstätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft dem Gesetz, den Statuten und den Reglementen entspricht,
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession dauernd erfüllt sind und
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Bei Banken und Finanzgesellschaften ohne interne Revision führt die Revisionsstelle jedes Jahr unangemeldet Zwischenrevisionen durch.
3) Der Revisionsbericht geht gleichzeitig an den Verwaltungsrat der Bank oder Finanzgesellschaft, an die Kontrollstelle nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts und an die Dienststelle für Bankenaufsicht.
Art. 39
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, setzt sie der Bank oder Finanzgesellschaft eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzesmässigen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, berichtet die Revisionsstelle der Dienststelle für Bankenaufsicht.
2) Die Revisionsstelle hat die Dienststelle für Bankenaufsicht sofort zu benachrichtigen, wenn eine Fristansetzung als zwecklos erscheint oder wenn sie feststellt, dass von der Geschäftsleitung strafbare Handlungen begangen wurden oder andere schwere Missstände bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes (Art. 1) zuwiderlaufen.
Art. 40
Kosten der Revision
1) Die Banken und Finanzgesellschaften tragen die Kosten der Revision. Die Kosten der Revision richten sich nach dem von der Regierung mit Verordnung erlassenen Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Revision ist untersagt.
Art. 41
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 63 Abs. 1 und 2.
V. Sanierung und Liquidation
Art. 42
Voraussetzungen und Ansuchen
1) Eine Bank, die ausserstande ist, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim Landgericht um die Gewährung einer Stundung nachsuchen.
2) Die Bank hat dem Landgericht gleichzeitig einen Status, ihre letzte Jahresrechnung, ihre letzte Zwischenbilanz und den letzten Revisionsbericht einzureichen.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Kommissärs vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 43
Bewilligung
1) Das Landgericht bewilligt nach Anhörung der Dienststelle für Bankenaufsicht die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern die Bank nicht überschuldet ist. In begründeten Fällen kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
2) Die Stundung ist zu veröffentlichen.
Art. 44
Provisorischer Kommissär
1) Das Landgericht bestellt einen provisorischen Kommissär, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie den ordentlichen Kommissären zustehen.
2) Als provisorischer Kommissär kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden.
Art. 45
Kommissär
1) Bewilligt das Landgericht die Stundung, so bestellt es unbescholtene, verlässliche und sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.
2) Bei Bestellung mehrerer Kommissäre muss einem Kommissär die Leitung zukommen.
3) Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung ausgeschieden sind, dürfen nicht als Kommissäre bestellt werden.
4) Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Landgerichts und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.
Art. 46
Aufgaben des Kommissärs
Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Bestellung mit der Revisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Landgericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.
Art. 47
Geschäftsführung
1) Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisung ihren Geschäftsbetrieb weiter.
2) Die Bank darf keine Rechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.
3) Die Bank hat dem Landgericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
4) Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.
Art. 48
Zahlungen an Gläubiger
1) Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden.
2) Der Kommissär ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit Einnahmen aus fälligen Forderungen der Bank anzuordnen. Die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
3) Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.
Art. 49
Weitere Massnahmen
1) Das Landgericht kann nach Anhörung der Dienststelle für Bankenaufsicht während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen.
2) Das Landgericht kann insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen.
3) Das Landgericht hat solche Anordnungen zu veröffentlichen.
Art. 50
Exekutionen
1) Während der Dauer der Stundung können Exekutionen gegen den Schuldner nur bis zur Pfändung und Schätzung geführt werden.
2) Einem Verwertungs- oder Konkursbegehren darf keine Folge gegeben werden.
3) Die Fristen für die Stellung der Verwertungsanträge verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich die Haftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld (Art. 290 Abs. 1 Ziff. 3 des Sachenrechts) um die Dauer der Stundung.
Art. 51
Aussergerichtliche Sanierung
1) Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder des Landgerichts zu beurteilen.
2) Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, kann das Landgericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.
Art. 52
Widerruf der Stundung
1) Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Landgericht die Stundung zu widerrufen, wenn die Bank
a) die Stundung aufgrund unrichtiger Angaben erreicht hat;
b) den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt;
c) die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt;
d) einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.
2) Das Landgericht hat den Widerruf der Stundung zu veröffentlichen.
Art. 53
Hinfall der Stundung
1) Das Landgericht kann die Stundung auf Antrag des Kommissärs als dahingefallen erklären, wenn sie nach dem Ermessen des Kommissärs nicht mehr notwendig ist.
2) Das Landgericht hat den Hinfall der Stundung zu veröffentlichen.
B. Besondere Bestimmungen über den Konkurs
Art. 54
Konkurseröffnung
1) Erweist sich die Bank während der Stundung als überschuldet oder ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Stundungsfrist nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen oder eine aussergerichtliche Sanierung durchzuführen, so weist das Landgericht nach Anhörung der Dienststelle für Bankenaufsicht den Kommissär an, die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, es sei denn, dass die Bank das Nachlassverfahren einleitet.
2) Ein Aufschub des Konkurses ist nicht zulässig.
3) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
Art. 55
Masseverwalter
1) Das Landgericht ernennt den Masseverwalter. Er kann aus dem Kreis der ordentlichen Kommissäre bestellt werden.
2) Der Masseverwalter übt sämtliche Rechte aus.
Art. 56
Spareinlagen
Im Falle des Konkurses einer Bank stehen die Einlagen auf Sparheften und Spar- sowie Gehaltskonten über die in Art. 7 statutierte Einlagensicherung hinaus bis zum Betrag von 50 000 Franken in der dritten Klasse.
C. Besondere Bestimmungen über das Nachlassverfahren
Art. 57
Ansuchen; Provisorischer Sachwalter
1) Stellt eine Bank das Gesuch um Nachlassstundung, ernennt das Landgericht einen provisorischen Sachwalter, dem bis zum Entscheid über das Gesuch oder bis zur Konkurseröffnung die gleichen Befugnisse wie dem ordentlichen Sachwalter zustehen.
2) Als provisorischer Sachwalter kann die bankengesetzliche Revisionsstelle bezeichnet werden. Ist bereits ein Kommissär bestellt worden, wird dieser provisorischer Sachwalter.
Art. 58
Sachwalter
Entspricht das Landgericht dem Gesuch um Nachlassstundung, ernennt es definitiv einen Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.
Art. 59
Nachlassstundung
1) Die Nachlassstundung beträgt sechs Monate. Sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.
2) Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.
3) Rechtshandlungen, welche die Bank nach Schliessung der Schalter oder nach Einreichung des Gesuches bis zur Bestellung des provisorischen Sachwalters vornimmt, sind ihren Gläubigern gegenüber ungültig.
Art. 60
Nachlassvertrag
1) Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufgelegten Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen. Eine Gläubigerversammlung findet nicht statt.
2) Der Nachlassvertrag ist zu genehmigen, wenn die angebotene Summe im richtigen Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht und die Vollziehung des Nachlassvertrages sowie die vollständige Befriedigung der anerkannten privilegierten Gläubiger sichergestellt ist und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch die Konkursliquidation.
3) Die durch Pfänder gedeckten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.
VI. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 61
Entscheidungen und Verfügungen
Werden Verstösse gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen festgestellt und wird trotz Mahnung und Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Entscheidungen und Verfügungen.
Art. 62
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Dienststelle für Bankenaufsicht kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 63
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft:
a) wer als Organmitglied und Mitarbeiter sowie sonst für eine Bank oder Finanzgesellschaft tätige Person, als Revisor sowie als Mitglied der Bankenkommission oder Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) wer ohne Konzession eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt.
Beide Strafen können miteinander verbunden werden.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft:
a) wer die mit einer Konzession oder Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) wer verbotswidrig Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Bank vermuten lassen;
c) wer die vorgeschriebenen Zuweisungen an den Reservefonds nicht vornimmt;
d) wer Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 12 weiterverpfändet oder in Report gibt;
e) wer der Dienststelle für Bankenaufsicht oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
f) wer die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
g) wer als Revisor seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Bank unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.
3) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft:
a) wer die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht oder eine Zwischenbilanz nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
b) wer die ordentliche oder eine von der Dienststelle für Bankenaufsicht vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt;
c) wer seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) wer die vorgeschriebenen Meldungen an die Dienststelle für Bankenaufsicht nicht erstattet;
e) wer einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der Dienststelle für Bankenaufsicht nicht nachkommt;
f) wer irreführende oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit seinem liechtensteinischen Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, betreibt.
4) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
5) Die in Abs. 1 genannten Vergehenstatbestände verjähren in zwei Jahren.
6) Im übrigen findet der allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 64
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Kosten.
Art. 65
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft teilt der Dienststelle für Bankenaufsicht in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse mit, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsleitung von Banken, Finanzgesellschaften und Revisionsstellen betreffen.
VIII. Übergangsbestimmung
Art. 66
Konzessionen
Konzessionen zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
Art. 67
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die eigenen Mittel (Art. 4);
b) die Liquidität (Art. 5);
c) die Risikoverteilung (Art. 8);
d) den Geschäftsbericht und Zwischenbilanzen (Art. 10);
e) die Erhebung von Gebühren (Art. 29) und den Tarif betreffend die Kosten der Revision (Art. 40);
f) die Anforderungen an die Revisionsstellen (Art. 37).
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 21. Dezember 1960 über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1961 Nr. 3;
b) das Gesetz vom 18. November 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1965 Nr. 3;
c) das Gesetz vom 10. Juli 1975 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1975 Nr. 41.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef