951.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 109 ausgegeben am 15. Dezember 1992
Gesetz
vom 21. Oktober 1992
über die Liechtensteinische Landesbank
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeines
Art. 1
Firma
Unter der Firma "Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft" (nachstehend Landesbank genannt) besteht eine liechtensteinische Aktiengesellschaft auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Sitz
Die Landesbank hat ihren Sitz in Vaduz. Sie kann in- und ausländische Geschäftsstellen und Tochtergesellschaften errichten.
Art. 3
Zweck
1) Die Landesbank betreibt im Sinne einer Universalbank Bankgeschäfte aller Art für eigene und für fremde Rechnung im In- und Ausland.
2) Die Landesbank bezweckt insbesondere:
a) die volkswirtschaftliche Entwicklung des Fürstentums Liechtenstein unter Beachtung gesunder bankbetrieblicher und kaufmännischer Grundsätze zu fördern;
b) mit Rücksicht auf die volkswirtschaftliche Verantwortung angemessene Gewinne anzustreben;
c) die öffentlichen und privaten Kreditbedürfnisse angemessen zu befriedigen;
d) der in- und ausländischen Kundschaft eine sichere und ertragsbringende Anlage und Betreuung der Gelder zu ermöglichen.
Art. 4
Geschäftskreis
1) Der Geschäftskreis der Landesbank umfasst insbesondere:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) das in- und ausländische Kreditgeschäft mit der institutionellen, kommerziellen und privaten Kundschaft;
c) die Geld- und Kapitalmarkttransaktionen an den primären und sekundären Finanzmärkten;
d) das Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsgeschäft mit der institutionellen, kommerziellen und privaten Kundschaft;
e) die Kundendienstleistungen im Bereiche der Passivgeldbeschaffung und des Zahlungsverkehrs;
f) die Gründung und Ausübung der Funktion der Verwaltung, der Zeichnungsstelle und der Depotbank von Anlagefonds.
2) Die Landesbank kann im In- und Ausland Liegenschaften erwerben und veräussern sowie mit Zustimmung der Regierung sich an anderen Unternehmen beteiligen und auf vertraglicher Basis Partnerschaften eingehen.
Art. 5
Staatsgarantie
Das Land Liechtenstein haftet für die Sparguthaben bei der Landesbank und die Kassenobligationen der Landesbank, soweit ihre Mittel nicht ausreichen.
II. Eigene und fremde Mittel
Art. 6
Aktienkapital
1) Die Höhe des Aktienkapitals, Art und Höhe der einzelnen Aktien, das Bezugsrecht bei einer Erhöhung des Aktienkapitals sowie weitere Bestimmungen betreffend das Aktienkapital werden in den Statuten festgelegt.
2) Das Land Liechtenstein hält kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien. Diese sind unveräusserlich.
Art. 7
Weitere Mittel
Die Landesbank kann sich weitere Mittel durch die Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen beschaffen.
III. Organisation
Art. 8
Statuten
Die Generalversammlung der Aktionäre erlässt die Statuten, welche die weiteren Bestimmungen für die Landesbank enthalten.
Art. 9
Geschäftsordnung
Der Verwaltungsrat erlässt die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Geschäftsordnung und die weiteren Reglemente.
Art. 10
Organe
1) Organe der Landesbank sind:
a) die Generalversammlung der Aktionäre;
b) der Verwaltungsrat;
c) das Direktorium;
d) die Kontrollstelle.
2) Bestellung, Pflichten und Befugnisse der Organe sowie weitere Bestimmungen werden in den Statuten festgelegt.
Art. 11
Generalversammlung
1) Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Landesbank.
2) Es finden jährlich eine ordentliche Generalversammlung und je nach Bedarf ausserordentliche Generalversammlungen statt.
Art. 12
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen. Der Landtag bestellt den Präsidenten und drei Mitglieder des Verwaltungsrates. Drei Mitglieder sind durch die Generalversammlung zu bestellen.
Art. 13
Direktorium
Das Direktorium der Landesbank umfasst mindestens fünf Mitglieder, von denen eines den ständigen Vorsitz innehat.
Art. 14
Kontrollstelle
Die Generalversammlung bestellt eine Kontrollstelle gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht. Es kann sich dabei auch um die bankengesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 16 handeln.
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 15
Vertretung des Landes
Die Vertretung des Landes als Mehrheitsaktionär erfolgt durch die Regierung. Diese informiert den Landtag mindestens einmal jährlich über den Geschäftsverlauf und über besondere Vorkommnisse.
Art. 16
Revisionsstelle
1) Die Landesbank hat ihre Geschäftstätigkeit durch eine Revisionsstelle gemäss Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) prüfen zu lassen. Die Generalversammlung bestellt die Revisionsstelle.
2) Stellt die Revisionsstelle Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige Missstände fest, hat sie unbeschadet der betreffenden Bestimmungen des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) umgehend die Regierung zu benachrichtigen.
Art. 17
Mündelsicherheit
Als mündelsicher gelten die Sparguthaben bei der Landesbank und die Kassenobligationen der Landesbank.
Art. 18
Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Landesbank erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen.
Art. 19
Auflösung und Liquidation
Die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung und wird durch Gesetz geregelt.
Art. 20
Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) und des Personen- und Gesellschaftsrechts zur Anwendung. Die Bestimmungen über die Organisation der Landesbank gelten nicht als abweichende Bestimmungen.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21
Rechtsnachfolge
Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Liechtensteinischen Landesbank und übernimmt ihre Rechte und Pflichten per 1. Januar 1993.
Art. 22
Umwandlung
Mit Gründung der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft wird das Dotationskapital der bisherigen Liechtensteinischen Landesbank zu Aktienkapital. Die Umwandlung des Partizipationskapitals erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
Art. 23
Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 4. November 1981 über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1982 Nr. 15;
b) Gesetz vom 14. Oktober 1986 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1986 Nr. 55.
Art. 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 4. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef