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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 111 ausgegeben am 17. Dezember 1992
Verfassungsgesetz
vom 22. Oktober 1992
über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Die Verfassung vom 5. Oktober 1921, LGBl. 1921 Nr. 15, in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 37, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67 Abs. 3
3) Für das aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht tritt bezüglich seiner Kundmachung an die Stelle des Landesgesetzblattes das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
II.
Dieses Verfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef