| 837.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 2 |
ausgegeben am 8. Januar 1993 |
Gesetz
vom 11. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 15, des Gesetzes vom 11. Juli 1975, LGBl. 1975 Nr. 38, des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, LGBl. 1976 Nr. 5, und des Gesetzes vom 3. Oktober 1984, LGBl. 1984 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Versicherungskasse
Unter dem Namen "Liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse" besteht ein unselbständiger Fonds, in den die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sowie die Beiträge des Staates und die Fondserträgnisse einzulegen und aus dem die Arbeitslosenentschädigungen, die Insolvenzentschädigungen sowie allfällige Beiträge an Massnahmen, die der Arbeitslosigkeit entgegenwirken, auszurichten sind. Er wird in diesem Gesetz als Versicherungskasse bezeichnet.
2) Es obliegt ihm insbesondere:
a) mit den Arbeitgebern über die von ihnen bezogenen Beiträge abzurechnen;
b) die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten einzuziehen;
c) die Arbeitslosenentschädigungen und die Insolvenzentschädigungen festzusetzen und auszurichten;
d) Sanktionen gegen Versicherte im Sinne von Art. 35 zu verfügen;
e) zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen zurückzufordern und über Gesuche um Erlass von Rückforderungen zu entscheiden.
Voraussetzungen
1) Versicherungspflichtig ist, wer als Arbeitnehmer in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig ist.
2) Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn sie bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert sind oder ausschliesslich wegen ihres Alters der Beitragspflicht nicht unterstehen.
3) Die Arbeitgeber sind dem Amt für Volkswirtschaft gegenüber zur Erteilung jeder sachdienlichen Auskunft über die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und deren Dienstverhältnis verpflichtet. Die gleiche Auskunftspflicht obliegt auch den Arbeitnehmern hinsichtlich ihres eigenen Dienstverhältnisses.
Anspruchsvoraussetzungen
1) Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er
a) in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss Bst. f während wenigstens sechs Monaten versicherungspflichtig war;
b) das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht hat;
c) in Liechtenstein Wohnsitz hat oder sich wegen zeitlich befristeter Tätigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Liechtenstein aufhält;
d) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat;
e) während des Arbeitsausfalles vermittlungsfähig ist;
f) sich am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Amt für Volkswirtschaft zur Kontrolle meldet und von da an die Kontrollvorschriften gemäss Art. 33 befolgt.
2) Die Versicherungspflicht gemäss Abs. 1 Bst. a gilt als erfüllt während:
a) Krankheit, Unfall oder Mutterschaft;
b) Umschulung oder Weiterbildung;
c) Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt;
d) vorübergehendem Auslandaufenthalt.
3) Keinen Anspuch auf Arbeitslosenentschädigung haben bei Kurzarbeit (Arbeitslosigkeit durch Verkürzung der Arbeitszeit oder zeitweilige Unterbrechung der Arbeit) aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen:
a) der mitarbeitende Ehegatte des Arbeitgebers;
b) Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten;
c) Versicherte, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist.
4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Lehrlinge und Lehrtöchter in sinngemässer Weise anwendbar, wobei der Lehrmeister dem Arbeitgeber und das Lehrverhältnis dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen ist.
b) Grundentschädigung
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des massgebenden Tagesverdienstes.
Höchstzahl der Taggelder
1) Der Versicherte hat innerhalb von zwei Jahren auf höchstens 250 Taggelder Anspruch.
2) Wegen Kurzarbeit bezogene Taggelder werden auf die Höchstzahl gemäss Abs. 1 nicht angerechnet.
3) In Zeiten andauernder erhöhter Arbeitslosigkeit kann die Regierung die Höchstzahl gemäss Abs. 1 auf dem Verordnungswege generell oder für einzelne Erwerbszweige erhöhen.
4) Versicherte, die nach Ablauf von zwei Jahren gemäss Abs. 1 wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben, haben die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 27 erneut zu erfüllen.
Verrechnung
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann nur mit Forderungen der Versicherung auf Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung verrechnet werden. Das Ausmass der zulässigen Verrechnung wird durch Verordnung bestimmt.
2) Die Versicherungsbeiträge für die versicherten Arbeitnehmer werden vom Versicherten und seinem Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht.
1) Beiträge, die auf erfolgte Mahnung nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einzutreiben. Eine Verrechnung mit fälliger Arbeitslosenentschädigung ist nicht zulässig.
Wo im Gesetz vom 12. Juni 1969 über die Arbeitslosenversicherung und den Abänderungsgesetzen von "Teilarbeitslosigkeit" die Rede ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung "Kurzarbeit".
Der zweite Teil "Versicherte Personen I. Versicherungsfähigkeit" wird abgeändert in "Versicherte Personen Versicherungspflicht".
Die Art. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 35 Abs. 1 Bst. f, 41bis, 53 Abs. 3 und 54 Abs. 2 werden aufgehoben.
1) Jahresfristen gemäss Art. 41 Abs. 1 des bisherigen Rechts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen sind, werden auf zwei Jahre verlängert. Nach bisherigem Recht bezogene Leistungen werden auf die Höchstansprüche nach neuem Recht angerechnet.
2) Für Versicherte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Höchstzahl der Taggelder ausgeschöpft haben oder bei denen die Jahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 des bisherigen Rechts abgelaufen ist, findet bis zum Ablauf von zwei Jahren seit Beginn der letztmaligen Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung die Höchstzahl der Taggelder gemäss Art. 41 Abs. 1 des bisherigen Rechts Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef