| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 3 |
ausgegeben am 8. Januar 1993 |
Gesetz
vom 11. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1981, LGBl. 1982 Nr. 14, wird wie folgt abgeändert:
4) Die Ehepaar-Invalidenrente wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Für Rentenzahlungen ins Ausland kann die Regierung hinsichtlich der getrennten oder gemeinsamen Auszahlung durch Verordnung abweichende Regelungen treffen.
Art. 58 Abs. 4 gilt für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versicherungsfälle. Für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Versicherungsfälle gilt weiterhin die altrechtliche Bestimmung, wobei unter dem Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen jeder Ehegatte jederzeit die getrennte Auszahlung der hälftigen Ehepaar-Invalidenrente beanspruchen kann.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef