831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 21 ausgegeben am 19. Januar 1993
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Bst. c
c) die Hilflosigkeit Minderjähriger und die Invalidität zu bemessen;
Art. 45 Abs. 1 Satz 2
Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung dahin.
Art. 64 Abs. 1 und 2
1) Anspruch auf ausserordentliche Renten haben die rentenberechtigten Landesbürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein, denen keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruches nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.
2) Aufgehoben.
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
1) Die ausserordentlichen Renten entsprechen bei lückenloser Versicherungsdauer dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Bei unvollständiger Versicherungsdauer werden Teilrenten ausgerichtet, wobei das Verhältnis zwischen den vollen Versicherungsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges berücksichtigt wird. Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der ausserordentlichen Renten. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Für die Kürzung ausserordentlicher Kinderrenten sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.
Gliederungstitel vor Art. 67
Aufgehoben.
Gliederungstitel vor Art. 68
D. Das Zusammenfallen von Leistungen
Gliederungstitel vor Art. 71
E. Verschiedene Bestimmungen
Art. 77 Abs. 2 Bst. d
d) Leistungen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger und Vergütungen für Pflegekosten und andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.
Gliederungstitel vor Art. 84
Aufgehoben
Art. 84
Aufgehoben
II.
Übergangsbestimmungen
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwillig versicherten Personen, gelten die folgenden Vorschriften:
a) die freiwillige Versicherung kann gemäss den bisherigen Vorschriften weitergeführt werden;
b) die freiwillig Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten;
c) die freiwillig Versicherten sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllen, wobei die erworbenen Rechte gewahrt bleiben;
d) die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; sie ordnet namentlich den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef