831.10 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1993 |
Nr. 24 |
ausgegeben am 19. Januar 1993 |
Gesetz
vom 12. November 1992
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
d) die Renten festzusetzen und auszurichten;
Art. 34 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. a
1) Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind:
c) Personen, die von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Liechtenstein vorübergehend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden, sofern sie vom liechtensteinischen Arbeitgeber entlöhnt werden und sofern ein vorbestandenes Versicherungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes gegeben ist, wobei die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung regelt.
d) Personen, die im Auslande im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder von der Regierung durch Verordnung bezeichneter Institutionen tätig sind.
2) Nicht versichert sind:
a) ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
II. Freiwillig Versicherte
1) Im Ausland niedergelassene Liechtensteiner, die nicht gemäss Art. 34 versichert sind, können sich nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie in einem Staat leben, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht und sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben. Die Regierung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen im Auslande niedergelassene Liechtensteiner sich freiwillig versichern können, falls sie hiezu nach diesem Gesetz vor Vollendung des 50. Altersjahres keine Möglichkeit gehabt haben.
2) Liechtensteiner, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen, sofern sie sich in einem Staat niederlassen, mit dem keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Soziale Sicherheit besteht.
3) Die Auslandsliechtensteiner können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
4) Die Auslandsliechtensteiner sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt.
5) Die Regierung erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.
Art. 36 Abs. 2 Bst. b und c
b) die nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten, auch solche, die nach Art. 50 ff des Ehegesetzes getrennt sind;
c) Personen, die im Betrieb des Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen;
3) Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienmitglieder gilt bis am 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn. Das gleiche gilt ungeachtet des Alters für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten.
I. Höhe
Der Staat leistet der Anstalt jährlich einen Beitrag von 18% der jährlichen Ausgaben.
Art. 54 Sachüberschrift und Abs. 1
2. Sicherung und Verrechnung von Rückvergütungen und Renten
1) Jeder Anspruch auf Rückvergütung von Versicherungsbeiträgen sowie jeder Anspruch auf Renten ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Aufgehoben
I. Bezügerkreis
1) Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben die Bürger Liechtensteins mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein, denen keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruches nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
2) Das Erfordernis des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, oder die an einer Ehepaar-Altersrente beteiligt ist, einzeln zu erfüllen.
3) Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch auf ausserordentliche Renten, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens zehn volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben. Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein haben Anspruch, wenn sie bei Geltendmachung des Anspruches mindestens fünf volle Jahre ununterbrochen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt haben.
4) Die im Ausland lebenden Ehegatten obligatorisch versicherter Bürger Liechtensteins, die gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Wohnsitzstaates nicht angehören, sind den in Liechtenstein wohnhaften Ehegatten von Bürgern Liechtensteins gleichgestellt.
II. Höhe
1) Die ausserordentlichen Renten entsprechen bei lückenloser Versicherungsdauer dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Bei unvollständiger Versicherungsdauer werden Teilrenten ausgerichtet, wobei das Verhältnis zwischen den vollen Versicherungsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges berücksichtigt wird. Die Regierung erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der ausserordentlichen Renten.
2) Vorbehalten bleiben die Kürzungen gemäss Art. 75.
Überschrift vor Art. 77bis
D. Hilfsmittel
Aufgehoben
7) Aufgehoben.
I. Auszahlung der Renten
Die Renten werden in der Regel monatlich ausbezahlt. Für die Monate, in denen der Anspruch erlischt, werden die Renten voll ausbezahlt.
II. Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
1) Verwendet der Rentenberechtigte die Rente nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, oder ist er nachweisbar nicht imstande, die Renten hiefür zu verwenden, und fallen er und die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last, so kann die Anstalt die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, auszahlen.
2) Ist der Rentenberechtigte bevormundet, so wird die Rente dem Vormund oder einer von diesem bezeichneten Person ausbezahlt.
3) Die einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlten Renten dürfen von diesen nicht mit Forderungen gegenüber den Rentenberechtigten verrechnet werden und sind ausschliesslich zum Lebensunterhalte des Berechtigten und der Personen, für welche er zu sorgen hat, zu verwenden.
4) Die Drittperson oder Behörde hat der Anstalt auf Verlangen über die Verwendung der Renten Bericht zu erstatten.
5) Die Regierung regelt durch Verordnung das Verfahren der Drittauszahlung von Renten.
2) Aufgehoben.
Art. 82 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
IV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten
1) Unrechtmässig bezogene Renten sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und grosser Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.
2) Der Rückforderungsanspruch der Anstalt verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Anstalt davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Bezuge der Rente. Wird der Rückforderungsanspruch von einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welchen das Strafrecht eine längere Verjährungspflicht vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwillig versicherten Personen, gelten die folgenden Vorschriften:
a) die freiwillige Versicherung kann gemäss den bisherigen Vorschriften weitergeführt werden;
b) die freiwillig Versicherten können unter Wahrung ihrer erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten;
c) die freiwillig Versicherten sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, wobei die erworbenen Rechte gewahrt bleiben;
d) die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; sie ordnet namentlich den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Sie kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Regeln aufstellen.
2) Die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden und unter Anwendung von Art. 64ter Abs. 2 berechneten Renten müssen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin zumindest dem zuvor ausgerichteten Betrag entsprechen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef