173.510
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 41 ausgegeben am 13. Februar 1993
Gesetz
vom 9. Dezember 1992
über die Rechtsanwälte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
Art. 1
Voraussetzungen
1) Den Beruf des Rechtsanwalts darf ausüben, wer
a) handlungsfähig ist;
b) vertrauenswürdig ist;
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt;
d) den Wohnsitz im Inland hat;
e) die juristischen Studien an einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat;
f) eine praktische Betätigung in der gesetzlichen Art und Dauer nachweist;
g) die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat;
h) in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist.
2) Die Anerkennung der Universität oder Hochschule durch die Regierung setzt voraus, dass sie ein mindestens vierjähriges Studium des Rechts vermittelt, das in seinen wesentlichen Grundzügen den allgemeinen Grundsätzen des liechtensteinischen Rechtssystems entspricht.
Art. 2
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erforderliche praktische Betätigung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen. Sie kann ausserdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder an einer Universität oder Hochschule bestehen.
2) Die praktische Betätigung im Sinne des Abs. l hat zwei Jahre zu dauern. Hievon sind mindestens ein Jahr bei einem Rechtsanwalt und sechs Monate bei liechtensteinischen Gerichten zu verbringen.
3) Auf die Dauer der praktischen Betätigung, die nicht zwingend bei liechtensteinischen Gerichten zu erfolgen hat, ist auch eine im Sinne des Abs. 1 gleichartige praktische Tätigkeit im Ausland anzurechnen.
4) Die praktische Betätigung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss der in Art. 1 Abs. 1 Bst. e genannten Studien an gerechnet werden.
Art. 3
Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung
1) Ein Bewerber wird zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen, wenn er
a) seinen Wohnsitz im Inland hat oder dort eine praktische Tätigkeit gemäss Art. 2 ausübt und
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c sowie e und f erfüllt.
2) Ein Bewerber kann sich frühestens einen Monat vor Abschluss der vorgeschriebenen praktischen Betätigung zur Rechtsanwaltsprüfung anmelden. Über die Zulassung entscheidet die Regierung.
3) Rechtsanwaltsprüfungen finden bei Bedarf im Frühjahr und Herbst statt.
4) Die Rechtsanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
Art. 4
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Rechtsanwaltsprüfung umfasst je eine schriftliche Arbeit aus dem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Staatsrecht und eine mündliche Prüfung in diesen sowie weiteren für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs wichtigen Rechtsgebieten.
2) Ein Bewerber hat vorerst unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung abzulegen.
3) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Sie ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
4) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf und legt die Prüfungsgebühr fest.
Art. 5
Prüfungskommission
1) Die Rechtsanwaltsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Rechtsanwälte abzulegen.
2) Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus fünf Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben je ein Mitglied des Staatsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, des Obergerichtes und der Verwaltungsbeschwerdeinstanz sowie ein von der Rechtsanwaltskammer namhaft gemachter Rechtsanwalt anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
4) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
5) Ist die Rechtsanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
6) Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Art. 6
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
1) Wer den Beruf des Rechtsanwalts ausüben will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse (Art. 1 Abs. 1) und unter Angabe seines Kanzleisitzes (Art. 9) bei der Regierung seine Eintragung in die Rechtsanwaltsliste zu erwirken.
2) Die Regierung hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher zu hören.
3) Ueber die erfolgte Eintragung ist dem Bewerber eine Bestätigung auszustellen.
II. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
Art. 7
Umfang des Vertretungsrechts
1) Den Rechtsanwälten kommt die Befugnis
a) zur berufsmässigen Rechtsberatung und
b) zur berufsmässigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten ausschliesslich zu.
2) Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte erstreckt sich auf alle Gerichte und Verwaltungsbehörden.
3) Die gesetzlichen Befugnisse der Rechtsagenten, Treuhänder, Patentanwälte und Notare werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Art. 8
Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung darf nur führen, wer in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist. Vorbehalten bleibt Art. 57.
Art. 9
Kanzleipflicht
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Inland zu führen.
2) Die vorstehende Verpflichtung ist erfüllt, wenn die räumlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gegeben sind.
Art. 10
Rechtsanwalts-Sozietäten
1) Zwei oder mehrere Rechtsanwälte können in Form einer einfachen Gesellschaft oder einer Kollektivgesellschaft eine Rechtsanwalts-Sozietät errichten, wenn folgende Erfordernisse erfüllt sind:
a) Gesellschafter dürfen nur Personen sein, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind;
b) jeder Gesellschafter muss persönlich unbeschränkt haftbar sein;
c) die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein;
d) jeder Gesellschafter muss allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein;
e) das Bestehen der Rechtsanwalts-Sozietät muss nach aussen ersichtlich gemacht werden.
2) Jeder einer Rechtsanwalts-Sozietät angehörende Rechtsanwalt ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich. Diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3) Rechtsanwalts-Sozietäten sind bei der Regierung zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften anzumelden. Art. 6 findet entsprechende Anwendung.
Art. 11
Eigenverantwortlichkeit
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Beruf unabhängig, im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben.
Art. 12
Standesehre
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
Art. 13
Unvereinbare Beschäftigungen
Mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist der Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Berufsstandes zuwiderlaufen, unvereinbar.
Art. 14
Vertretungspflichten
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt,
alles, was er nach dem Gesetze zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetze nicht widerstreiten.
Art. 15
Verschwiegenheit
1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwalts oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
Art. 16
Interessenkollision
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in demselben Falle dienen oder Rat erteilen.
Art. 17
Auftragserfüllung
1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen. Er ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.
2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle er gehalten ist, die Partei noch durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an gerechnet insoweit zu vertreten, als es nötig ist, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.
3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei den Auftrag widerruft.
Art. 18
Aushändigung und Zurückbehaltung von Urkunden und Akten
1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Kopien der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
2) Die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlischt nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Vertretung aufgehört hat.
Art. 19
Vollmacht
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
Art. 20
Substitution
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
Art. 21
Substitionsberechtigte Konzipienten
1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten (Art. 28), der substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen.
2) Substitutionsberechtigt ist ein Konzipient, der die liechtensteinische Rechtsanwaltsprüfung oder eine gleichwertige ausländische Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat.
3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Konzipienten, der nicht substitutionsberechtigt ist, unter seiner Verantwortung vertreten lassen.
4) Die Regierung hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Konzipienten Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 ersichtlich ist.
Art. 22
Honorar
1) Der Rechtsanwalt hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars.
2) Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert zu bemessen.
3) Der Rechtsanwalt darf die streitige Forderung oder den streitigen Gegenstand ganz oder teilweise weder als Honorar beanspruchen noch sich abtreten oder verpfänden lassen.
Art. 23
Abzugs- und Abrechnungspflicht
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Honorars, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
Art. 24
Pfandrecht an einer Kostenersatzforderung
1) Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
2) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit über den pfandberechtigten Rechtsanwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Art. 25
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Regierung nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat die Regierung ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes einzustellen.
3) Die Mindestversicherungssumme hat 1 Million Franken zu betragen.
Art. 26
Bestellung eines Rechtsanwalts
1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schliesst die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer.
2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmässige Heranziehung und Belastung der der Kammer angehörenden Rechtsanwälte zu gewährleisten.
3) Der nach Abs. 1 bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Massgabe des Bestellungsbeschlusses zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt. Der nach Abs. 1 bestellte Rechtsanwalt hat das Recht, aus wichtigen Gründen die Uebernahme des Mandates abzulehnen, worüber der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat.
4) Die nach obigen Vorschriften bestellten Rechtsanwälte, die zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben für ihre Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine Vergütung gemäss den für Rechtsanwälte geltenden Tarifansätzen. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung eines Vorschusses entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.
5) Das Land hat der Rechtsanwaltskammer zur Deckung der Vergütungsansprüche der nach Abs. 1 bestellten Rechtsanwälte, die zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, die entsprechenden Vorschüsse zu leisten. Die Rechtsanwaltskammer hat über die geleisteten Vorschüsse jährlich abzurechnen.
Art. 27
Werbung
1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Rechtssuchenden gerechtfertigt sind. Er darf weder seine Dienstleistung noch seine Person reklamehaft herausstellen.
2) Der Rechtsanwalt darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
III. Konzipienten
Art. 28
Voraussetzungen
Als Konzipient im Sinne von Art. 21 kann tätig sein, wer die Erfordernisse gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a, b und e erfüllt und in die Konzipientenliste eingetragen ist. Art. 6 findet sinngemässe Anwendung.
Art. 29
Berufspflichten
Die Konzipienten unterstehen den Bestimmungen über die Berufspflichten der Rechtsanwälte, soweit diese auf sie anwendbar sind.
Art. 30
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die Konzipienten wird vom Obergericht nach den Bestimmungen der Art. 31 bis 37 ausgeübt.
IV. Disziplinargewalt
Art. 31
Disziplinarvergehen
1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Rechtsanwalt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Art. 32
Zuständigkeit
Die Disziplinargewalt über Rechtsanwälte wird vom Obergericht ausgeübt.
Art. 33
Disziplinarverfahren
1) Das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte wird von Amtes wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens dem Obergericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) In Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte kommt der Rechtsanwaltskammer Antrags- und Beschwerderecht zu. Ihr sind die in Art. 36 genannten Beschlüsse und Entscheidungen ebenfalls zuzustellen.
Art. 34
Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50 000 Franken;
c) Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres;
d) Untersagung der Berufsausübung auf Dauer.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahre und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Beschäftigung von Konzipienten verhängt werden.
5) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile vor allem für die rechtssuchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Art. 35
Einstweilige Massnahmen
1) Das Obergericht kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Massnahmen anordnen, wenn
a) der Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens oder Vergehens vom Gericht rechtskräftig verurteilt wurde;
b) die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung auf Dauer ausgesprochen worden ist;
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile besonders für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Berufsstandes erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind insbesondere:
a) die Überwachung der Kanzleiführung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer;
b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden;
c) das vorläufige Verbot der Beschäftigung von Konzipienten.
4) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
Art. 36
Rechtsmittel
Gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Art. 37
Verfahrensbestimmungen
Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
V. Erlöschen der Rechtsanwaltschaft
Art. 38
1) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erlischt:
a) durch den Verlust des liechtensteinischen Landesbürgerrechts;
b) durch den Wegzug ins Ausland;
c) durch den Verlust der Handlungsfähigkeit;
d) durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens;
e) durch die Aufgabe des inländischen Kanzleisitzes;
f) durch die Verzichtleistung des Rechtsanwalts;
g) infolge einer Disziplinarentscheidung.
2) In den obigen Fällen erfolgt über Antrag oder von Amts wegen eine Streichung aus der Rechtsanwaltsliste.
3) Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste möglich.
VI. Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer
Art. 39
Zusammensetzung und Rechtsform
1) Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, nachstehend Rechtsanwaltskammer genannt, wird durch sämtliche in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte gebildet.
2) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 40
Obliegenheiten
1) Der Rechtsanwaltskammer obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand.
Art. 41
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Kontrollstelle;
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien;
i) der Erlass von Ausbildungsrichtlinien.
2) Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
3) Soweit die Geschäftsordnung keine strengeren Bestimmungen enthält, ist die Plenarversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Kammermitglieder anwesend ist; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
4) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 42
Vorstand
1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer besteht aus fünf Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Kammermitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören:
a) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
b) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder;
c) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Rechtsanwalts sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streites;
d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
e) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 26 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse;
f) die Beaufsichtigung des freien Dienstleistungsverkehrs von Rechtsanwälten gemäss Art. 59;
g) die Ausübung des Antrags- und Beschwerderechts im Disziplinarverfahren;
h) die Überwachung der Kanzleiführung gemäss Art. 35 Abs. 3 Bst. a;
i) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
k) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
l) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
m) die Namhaftmachung eines Mitglieds der Prüfungskommission für Rechtsanwälte;
n) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
o) die Zusammenarbeit mit ausländischen Anwaltsorganisationen.
Art. 43
Beitragsvorschreibung
Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 44
Rechtsmittel
1) Entscheidungen oder Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
VII. Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 45
Berufliche Voraussetzungen
1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Diplom über die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Berufe erlangt hat, darf sich zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Fürstentum Liechtenstein niederlassen, wenn er auf Antrag in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist.
2) Diplome im Sinne des Abs. l sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Art. l Bst. a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember l988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen.
Art. 46
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste
1) Über den Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste entscheidet die Regierung. Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) über die Berechtigung gemäss Art. 45;
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b;
c) über den Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
d) über eine praktische Betätigung, die der von Art. 2 geforderten Tätigkeit gleichwertig ist;
e) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 47 ff);
f) über den Kanzleisitz im Fürstentum Liechtenstein;
g) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25.
2) Im Verfahren gemäss Abs. 1 kommt der Rechtsanwaltskammer Parteistellung zu.
Art. 47
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragsstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
Art. 48
Abnahme der Eignungsprüfung
Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Rechtsanwälte (Art. 5) zuständig.
Art. 49
Zulassung zur Eignungsprüfung
1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Regierung.
2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
Art. 50
Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte
1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei Wahlfächer und das Berufsrecht der Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen
a) Verwaltungsrecht oder Staatsrecht;
b) durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des Zivilrechts, das Verwaltungsrecht oder das Strafrecht.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
2) Prüfungsinhalte sind die durch Verordnung näher zu bestimmenden Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht, einschliesslich der Grundzüge des Gerichtsverfassungsrechts, des Zwangsvollstreckungsrechts und des Insolvenzrechts.
Art. 51
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn beide schriftlichen Arbeiten den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Rechtsanwälte sowie das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat.
Art. 52
Beurteilung der Eignungsprüfung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 47 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Art. 53
Rechtsmittel
Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Art. 54
Anwendbare Bestimmungen
Die Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechende Anwendung.
VIII. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 55
Zulassung
1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der Bezeichnungen gemäss Anlage zu diesem Gesetz beruflich tätig zu werden, sind zur grenzüberschreitenden Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen.
2) Als Berufsausübung gelten die Tätigkeiten gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2.
Art. 56
Eintragung in die Rechtsanwaltsliste; Kanzleisitz
Die in Art. 55 bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, sich im Fürstentum Liechtenstein in die Rechtsanwaltsliste eintragen zu lassen und einen inländischen Kanzleisitz zu begründen.
Art. 57
Berufsbezeichnung
Wer nach Art. 55 im Fürstentum Liechtenstein die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts ausübt, hat hiebei die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftstaats zu verwenden und entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Herkunftstaates zugelassen ist, oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben.
Art. 58
Zustellungsbevollmächtigter
Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren haben die in Art. 55 bezeichneten Personen, sobald sie im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig werden, einen inländischen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für die in Art. 55 bezeichneten Personen bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
Art. 59
Beaufsichtigung
1) Die Ausübung der nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten der in Art. 55 bezeichneten Personen wird durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein haben die in Art. 55 bezeichneten Personen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer folgende Nachweise zu erbringen:
a) über die Berechtigung gemäss Art. 55;
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b;
c) über den Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
d) über den Kanzleisitz im Herkunftsstaat;
e) über eine praktische Betätigung, die der von Art. 2 geforderten Tätigkeit gleichwertig ist;
f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 47 ff);
g) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 25.
3) Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es,
a) die in Art. 55 bezeichneten Personen in Fragen der Berufspflichten eines Rechtsanwaltes zu beraten und zu belehren;
b) die Erfüllung der diesen Personen obliegenden Pflichten zu überwachen;
c) die Dienstleistungsausübung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
d) die zuständige Stelle des Herkunftstaates über Entscheidungen zu unterrichten, die hinsichtlich dieser Personen getroffen worden sind.
Art. 60
Berufspflichten
Die in Art. 55 bezeichneten Personen unterstehen den gemäss diesem Gesetz den Rechtsanwälten obliegenden Berufspflichten.
Art. 61
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die in Art. 55 bezeichneten Personen wird vom Obergericht nach den Bestimmungen der Art. 31 bis 37 ausgeübt.
IX. Strafbestimmungen
Art. 62
Übertretung
Wer die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsagent" oder eine gleichbedeutende Bezeichnung unberechtigt führt, wird vom Landgericht mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
Art. 63
Vergehen
Wer unbefugt eine durch dieses Gesetz den Rechtsanwälten oder den Rechtsagenten vorbehaltene Tätigkeit geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
X. Übergangsbestimmungen
Art. 64
Rechtsanwaltsliste
1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt den Rechtsanwaltsberuf ausüben oder nicht, von Amts wegen in die von der Regierung zu führende Rechtsanwaltsliste einzutragen.
2) Personen, die gemäss Abs. 1 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen werden, den Rechtsanwaltsberuf aber nicht ausüben, sind bis zum Berufsantritt von den Bestimmungen der Art. 7 bis 27 und 31 bis 37 ausgenommen. Der Berufsantritt ist unter Angabe des Kanzleisitzes der Regierung zu melden.
3) Für Konzipienten, die aufgrund von Abs. 1 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen werden, entfällt die Eintragung in die Konzipientenliste.
Art. 65
Bisheriger Umfang der Berufsausübung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Personen sowie die Rechtsagenten (Art. 67) sind weiterhin befugt, ohne besondere Bewilligung die nachfolgenden Tätigkeiten berufsmässig auszuüben:
a) Vermögensverwaltung;
b) Finanzberatung;
c) Wirtschaftsberatung;
d) Buchführung.
Art. 66
Prüfungsfreier Berufszugang
Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bedingungen gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. November 1968, LGBl. 1968 Nr. 33, erfüllen, sind für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs von den Erfordernissen des Art. l Abs. l Bst. f und g dieses Gesetzes befreit.
Art. 67
Rechtsagenten
1) Den Beruf eines Rechtsagenten darf ausüben, wer
a) vor dem 27. Februar 1958 als Rechtsagent bei der Regierung angemeldet war und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes diesen Beruf immer noch ausübt oder
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Regierung eine Bewilligung zur Ausübung des Rechtsagentenberufes erhalten hat.
2) Die gemäss Abs. 1 zugelassenen Rechtsagenten haben die Berufsbezeichnung Rechtsagent oder eine andere von der Regierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.
3) Die Rechtsagenten sind zur berufsmässigen Rechtsberatung sowie zur berufsmässigen Parteienvertretung vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden befugt, ausgenommen vor dem Staatsgerichtshof.
4) Bezüglich der übrigen Rechte und Pflichten der Rechtsagenten finden die Art. 9, 11 bis19, 20, 22 bis 25 und 27 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 34 wird von der Regierung getroffen.
5) Die Disziplinargewalt über die Rechtsagenten wird vom Obergericht nach den Bestimmungen der Art. 31 bis 37 ausgeübt.
Art. 68
Ausländische Rechtsanwälte; Einzelvertretungen
Ausländische Rechtsanwälte können über Antrag in einzelnen Rechtsfällen von der Regierung als Parteienvertreter vor liechtensteinischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zugelassen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Art. 69
Rechtsanwalts-Sozietäten
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechtsanwalts-Sozietäten haben sich binnen sechs Monaten den Bestimmungen von Art. 10 anzupassen und zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften anzumelden.
Art. 70
Haftpflichtversicherung
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
(Art. 25) gilt auch für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind. Die Regierung kann entsprechende Fristen setzen.
Art. 71
Substitutionsberechtigte Konzipienten
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem inländischen Rechtsanwalt tätigen Konzipienten sind im Sinne von Art. 21 substitutionsberechtigt, wenn sie ihre Tätigkeit durch fünf Jahre hindurch ausgeübt haben.
Art. 72
Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung
1) Für Prüfungskandidaten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Wiederholung der Rechtsanwaltsprüfung antreten, gelten die Voraussetzungen zum Prüfungsantritt jedenfalls als erfüllt.
2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Erfordernis der praktischen Ausbildung gemäss dem bisher in Geltung gestandenen Recht erfüllt haben, sind, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Rechtsanwaltsprüfung zuzulassen.
XI. Schlussbestimmungen
Art. 73
Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme der Art. 45 bis 61, am Tage der Kundmachung in Kraft.
Art. 74
Inkrafttreten der Art. 45 bis 61
1) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und unter Vorbehalt von Abs. 2 treten die Art. 45 bis 54 am 1. Januar 1995 in Kraft.
2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten, finden die Art. 45 bis 54 erst ab 1. Januar 1997 Anwendung.
3) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein nach nachgenanntem Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, treten die Art. 55 bis 61 am 1. Januar 1997 in Kraft.
Art. 75
Ausserkrafttreten
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, treten am 31. Dezember 1996 nachstehende Bestimmungen dieses Gesetzes ausser Kraft:
a) Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b;
b) Art. 68.
Art. 76
Abänderung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, hat Art. 1 Abs. 1 Bst. c ab 1. Januar l995 wie folgt zu lauten:
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt;
Art. 77
Abänderung von Art. 1 Abs. 1 Bst. d
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, hat Art. 1 Abs. 1 Bst. d ab 1. Januar 1997 wie folgt zu lauten:
d) den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat;
Art. 78
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie ist befugt, die im Anhang zu diesem Gesetz genannten Berufsbezeichnungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 79
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften aufgehoben:
a) das Gesetz vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, LGBl. 1968 Nr. 33, soweit es die Rechtsanwälte und Rechtsagenten betrifft;
b) das Gesetz vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuerberater, LGBl. 1979 Nr. 44, soweit es die Rechtsanwälte und Rechtsagenten betrifft;
c) das Gesetz vom 29. April 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1987 Nr. 29, soweit es die Rechtsanwälte und Rechtsagenten betrifft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Massgebliche Berufsbezeichnungen für die in den einzelnen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Rechtsanwälte:
Belgien:
Avocat/Advocaat
Dänemark:
Advokat
Deutschland:
Rechtsanwalt
Finnland:
Asianajaja, Advokat
Frankreich:
Avocat
Griechenland:
Dikigoros
Irland:
Barrister, Solicitor
Island:
Lögmaôur
Italien:
Avvocato
Luxemburg:
Avocat-avoué
Niederlande:
Advocaat
Norwegen:
Advokat
Österreich:
Rechtsanwalt
Portugal:
Advogado
Schweden:
Advokat
Schweiz:
Avocat / Avvocato / Advokat / Rechtsanwalt / Anwalt / Fürsprecher / Fürsprech
Spanien:
Abogado
Vereinigtes Königreich:
Advocate, Barrister, Solicitor