| 173.540 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993
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Nr. 44
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ausgegeben am 19. Februar 1993
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Gesetz
vom 9. Dezember 1992
über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Voraussetzungen
1) Die Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber
a) handlungsfähig ist,
b) vertrauenswürdig ist,
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzt,
d) seinen Wohnsitz im Inland hat,
e) den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis erbringt,
f) eine praktische Betätigung in der gesetzlichen Art und Dauer nachweist,
g) die Zulassungsprüfung für Wirtschaftsprüfer mit Erfolg abgelegt hat,
h) seinen Berufssitz im Inland hat.
3) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
Art. 2
Ausbildungsnachweis
1) Als Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 1 Abs. 2 gilt ein von der Regierung anerkanntes Diplom für Wirtschaftsprüfer.
2) Die Anerkennung durch die Regierung setzt voraus, dass die Lehranstalt, die das Diplom ausstellt, theoretische und praktische Grundlagen für die Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs vermittelt.
Art. 3
Praktische Betätigung
1) Die zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderliche praktische Betätigung hat in einer diesen Beruf abdeckenden hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Revisionsgesellschaft zu bestehen. Sie kann auch bei einem Betrieb mit entsprechender Revisionsabteilung erfolgen.
2) Die praktische Betätigung im Sinne des Abs. 1 hat drei Jahre zu dauern.
Art. 4
Voraussetzungen
1) Ein Bewerber wird von der Regierung zur Prüfung zugelassen, wenn er
a) seinen Wohnsitz im Inland hat oder dort eine praktische Tätigkeit gemäss Art. 3 ausübt und
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c sowie e und f erfüllt.
2) Prüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt.
3) Die Prüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der ersten Prüfung stattfinden.
Art. 5
Umfang der Zulassungsprüfung
1) Die Zulassungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfasst eine Arbeit aus dem Bereich der Revision und des Gesellschaftsrechts und eine Arbeit aus den Bereichen des Steuerrechts und Abgabenrechts oder des Gesellschaftsrechts und Sachenrechts. Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und den Fachbereich, der nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen ist.
2) Ein Bewerber hat vorerst unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission die schriftliche Prüfung abzulegen.
3) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Sie ist vor der Prüfungskommission abzulegen.
4) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf.
Art. 6
Prüfungskommission
1) Die Revisorenprüfung ist vor der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer abzulegen.
2) Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter und zwei Wirtschaftsprüfer anzugehören. Die Regierung bestimmt den Vorsitzenden.
3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
4) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung fest.
5) Ist die Revisorenprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.
6) Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Art. 7
Tätigkeiten
1) Die gemäss Art. 1 erteilte Bewilligung berechtigt zur geschäftsmässigen Ausübung folgender Tätigkeiten:
a) Buch- und Abschlussprüfungen;
b) mit dem vorstehenden Tätigkeitsgebiet verbundene Beratung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Steuern, Finanzierung, Organisation und Informatik.
2) Geschäftsmässig ist die Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und gegen Entgelt erfolgt oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist.
Art. 8
Berufsbezeichnung
Der Inhaber einer Bewilligung gemäss Art. 1 hat die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" zu führen.
Art. 9
Standesehre
1) Die Wirtschaftsprüfer haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie haben die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist.
2) Die Wirtschaftsprüfer haben ihre Tätigkeit in Unabhängigkeit von Kunden oder Dritten auszuüben. Sie haben sich zu diesem Zweck jeder Bindung oder Handlung, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder gefährden könnte, zu enthalten.
Art. 10
Verschwiegenheit
1) Der Wirtschaftsprüfer ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
2) Das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Wirtschaftsprüfers oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.
Art. 11
Haftpflichtversicherung
1) Jeder Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Regierung nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Regierung auf Verlangen nachzuweisen.
2) Kommt der Wirtschaftsprüfer seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die Regierung bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Berufs einzustellen.
3) Die Mindestversicherungssumme hat eine Million Franken zu betragen.
Art. 12
Werbung
1) Der Wirtschaftsprüfer darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind. Er darf weder seine Dienstleistung noch seine Person reklamehaft herausstellen.
2) Der Wirtschaftsprüfer darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
Art. 13
Disziplinarvergehen
1) Ein Wirtschaftsprüfer, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
2) Ein Wirtschaftsprüfer begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenwürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
Art. 14
Zuständigkeit
Die Disziplinargewalt über die Wirtschaftsprüfer wird vom Obergericht ausgeübt.
Art. 15
Disziplinarverfahren
1) Das Disziplinarverfahren gegen Wirtschaftsprüfer wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet.
2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen Verbrechens oder Vergehens dem Obergericht unverzüglich Anzeige zu machen.
3) In Disziplinarverfahren gegen Wirtschaftsprüfer kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Antrags- und Beschwerderecht zu. Ihr sind die in Art. 18 genannten Beschlüsse und Entscheidungen ebenfalls zuzustellen.
Art. 16
Disziplinarstrafen
1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldbussen bis zum Betrag von 50'000 Franken;
c) Untersagung der Berufsausübung bis zur Dauer eines Jahres;
d) Verhängung eines Berufsverbotes.
2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen würde, um den Beschuldigten vor weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung kann auch eine Geldbusse verhängt werden.
4) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile für die Klientschaft, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Art. 17
Einstweilige Massnahmen
1) Das Obergericht kann gegen einen Wirtschaftsprüfer einstweilige Massnahmen anordnen, wenn
a) der Wirtschaftsprüfer wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor Gericht rechtskräftig verurteilt wurde;
b) die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung auf Dauer ausgesprochen ist;
und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Wirtschaftsprüfer zur Last gelegten Disziplinarverfahrens erforderlich ist.
2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Wirtschaftsprüfer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
3) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
4) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.
Art. 18
Beschwerde
Gegen einen Einleitungs- oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarstrafe verhängt wird, kann binnnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
Art. 19
Verfahrensbestimmungen
Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Wirtschaftsprüfer die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.
IV. Erlöschen der Bewilligung
Art. 20
Erlöschen des Wirtschaftsprüferberufs
1) Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erlischt:
a) durch den Verlust des liechtensteinischen Landesbürgerrechts;
b) durch den Wegzug ins Ausland;
c) durch den Verlust der Handlungsfähigkeit;
d) durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels kostendeckenden Vermögens;
e) durch die Verzichtleistung des Wirtschaftsprüfers;
f) infolge einer Disziplinarentscheidung.
2) Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bewilligung zur Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs wieder zu erteilen.
V. Revisionsgesellschaften
Art. 21
Juristische Personen
1) Die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung der in Art. 7 genannten Tätigkeiten wird an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein erteilt, wenn
a) die Kapitalsmehrheit an dieser juristischen Person, die zugleich die Mehrheit des Stimmrechts umfasst, rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum von Wirtschaftsprüfern oder von Revisionsgesellschaften steht, die gemäss diesem Gesetz eine Bewilligung der Regierung besitzen;
b) die Mitglieder des Verwaltungsorgans der Revisionsgesellschaft mehrheitlich Wirtschaftsprüfer sind und
c) ein Wirtschaftsprüfer, der die Anforderungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis h erfüllt, die in Art. 7 aufgeführten Tätigkeiten hauptberuflich leitet und dafür als verantwortlicher Geschäftsführer zeichnet.
2) Die Regierung kann jederzeit durch ihr geeignet erscheinende Massnahmen überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.
Art. 22
Firma
Revisionsgesellschaften haben eine Firma zu wählen, die der beabsichtigten Tätigkeit entspricht. Die Firma bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 23
Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen der Art. 9 bis 12 finden auf die Revisionsgesellschaften bzw. deren Geschäftsführer entsprechend Anwendung.
Art. 24
Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt über die verantwortlichen Geschäftsführer der Revisionsgesellschaften wird vom Obergericht nach den Bestimmungen der Art. 13 bis 19 ausgeübt.
VI. Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung
Art. 25
Zusammensetzung und Rechtsform
1) Die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfer-Vereinigung, nachstehend Wirtschaftsprüfer-Vereinigung genannt, wird durch die gemäss Art. 7 geschäftsmässig tätigen Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften gebildet.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht zur Wahrung der Rechtsmässigkeit der Oberaufsicht der Regierung.
Art. 26
Obliegenheiten
1) Der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Wirtschaftsprüferstandes.
2) Die Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand.
Art. 27
Plenarversammlung
1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
b) die Wahl einer Revisionsstelle;
c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Vereinigungsmitglieder zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
e) die Genehmigung des Voranschlags der Jahresrechnung;
f) die Genehmigung der Jahresrechnung;
g) der Erlass von Standesrichtlinien;
h) der Erlass von Honorarrichtlinien;
i) der Erlass von Ausbildungsrichtlinien.
2) Natürliche Personen bezahlen jährlich einen festen Mitgliederbeitrag.
3) Die Mitgliederbeiträge für Revisionsgesellschaften bestehen aus:
a) einem jährlichen festen Beitrag;
b) einem jährlichen variablen Beitrag nach der Anzahl der Mitarbeiter.
4) Soweit die Geschäftsordnung keine strengeren Bestimmungen enthält, ist die Plenarversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinigungsmitglieder anwesend ist; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist zwingend die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinigungsmitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
5) Die Geschäftsordnung der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 28
Vorstand
1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung besteht aus fünf Mitgliedern.
2) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Zum Wirkungskreis des Vorstandes gehören:
a) der Verkehr mit Behörden und Dritten;
b) die Vorschreibung und Einbringung der Jahresbeiträge der Mitglieder;
c) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und der Vergütung der Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers sowie die angesuchte gütliche Beilegung eines darüber bestehenden Streites;
d) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern;
e) die Ausübung des Antrags- und Beschwerderechts im Disziplinarverfahren;
f) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Plenarversammlung;
g) die Ausführung der Beschlüsse der Plenarversammlung;
h) die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten über Gesetzesentwürfe;
i) die Namhaftmachung der Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer;
k) die Organisation von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen oder die Zusammenarbeit mit anderen Trägern solcher Veranstaltungen;
l) die Zusammenarbeit mit ausländischen Wirtschaftsprüfer-Organisationen.
Art. 29
Beitragsvorschreibung
Die rechtskräftige Beitragsvorschreibung ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Art. 30
Rechtsmittel
1) Entscheidungen oder Verfügungen des Vorstandes der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
VII. Niederlassung von Wirtschaftsprüfern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
Art. 31
Berufliche Voraussetzungen
Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Vorschriften seines Heimatstaates zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 befugt ist, darf sich zur Ausübung dieser Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein niederlassen.
Art. 32
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Niederlassung im Sinne von Art. 30 bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise zu erbringen:
a) über die Befugnis gemäss Art. 30;
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b;
c) über den Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
d) über eine Ausbildung, die der in Art. 2 geforderten Ausbildung gleichwertig ist;
e) über eine dreijährige praktische Betätigung im In- oder Ausland, die der von Art. 3 Abs. 1 geforderten Tätigkeit gleichwertig ist;
f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 33 ff);
g) über den Berufsitz im Inland (Art. 1 Abs. 2 Bst. g);
h) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 11.
3) Die Regierung hat in ihrer Entscheidung den Umfang der bewilligten Tätigkeiten festzulegen.
4) Im Verfahren gemäss Abs. 1 kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung zu.
Art. 33
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
Art. 34
Abnahme der Eignungsprüfung
Für die Abnahme der Eignungsprüfung ist die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer zuständig.
Art. 35
Zulassung zur Eignungsprüfung
1) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Regierung.
2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
Art. 36
Prüfungsfächer und Prüfungsinhalte
1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Revision und Gesellschaftsrecht und zwei Wahlfächer. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen:
a) Steuerrecht und Abgabenrecht oder Gesellschaftsrecht und Sachenrecht;
b) durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche der Revision und des Rechnungswesens sowie des Gesellschaftsrechts und Sachenrechts.
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden Wahlfachgruppen bestimmen.
2) Prüfungsinhalte sind die durch Verordnung näher zu bestimmenden Bereiche des Pflichtfaches und der beiden Wahlfächer.
Art. 37
Schriftliche und mündliche Prüfung
1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten. Eine Arbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach.
3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Arbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
4) Die mündliche Prüfung umfasst das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Arbeit geschrieben hat und, falls eine Arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
Art. 38
Beurteilung der Eignungsprüfung
Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob der Antragsteller über die nach Art. 32 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
Art. 39
Rechtsmittel
Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
Art. 40
Anwendbare Bestimmungen
Die Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 6 Abs. 4 und 5 finden auf die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechende Anwendung.
VIII. Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 41
Zulassung
1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Vorschriften im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) zur geschäftsmässigen Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 befugt ist, darf solche Tätigkeiten im Fürstentum Liechtenstein vorübergehend nach den folgenden Vorschriften ausüben.
2) Staatsangehörige anderer Staaten können im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 2 erfüllt sind. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
Art. 42
Bewilligungsvoraussetzungen
1) Die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 41 bedarf einer Bewilligung der Regierung.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller folgende Nachweise erbringt:
a) über die Befugnis gemäss Art. 41 Abs. 1;
b) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b;
c) über den Wohnsitz bzw. Sitz im Herkunftsstaat;
d) über eine Ausbildung, die der in Art. 2 geforderten Ausbildung gleichwertig ist;
e) über eine dreijährige praktische Tätigkeit im In- oder Ausland, die der in Art.3 Abs. 1 geforderten Tätigkeit gleichwertig ist;
f) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung (Art. 33 ff);
g) über die Mitgliedschaft in der Berufsorganisation des Herkunftslandes;
h) über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 11.
3) Die Regierung hat in ihrer Entscheidung den Umfang der bewilligten Tätigkeiten festzulegen.
4) Im Verfahren gemäss Abs. 1 kommt der Wirtschaftsprüfer-Vereinigung Parteistellung zu.
Art. 43
Berufsbezeichnung
Wer nach Art. 41 im Inland Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 ausübt, hat hiebei die Berufsbezeichnung, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, in der Sprache oder einer der Sprachen des Herkunftsstaates zu verwenden.
Art. 44
Berufspflichten und Disziplinargewalt
Die in Art. 41 bezeichneten Personen unterstehen den Bestimmungen über die Berufspflichten der Wirtschaftsprüfer sowie den Vorschriften über die Disziplinargewalt gemäss Art. 13 bis 19.
Art. 45
Ausländische Unternehmen
1) Die Bestimmungen in Art. 41 ff gelten auch für Revisionsgesellschaften, die ihren Sitz in einem Staat haben, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
2) Art. 42 Abs. 2 Bst. b, d und e finden auf den verantwortlichen Geschäftsführer der betreffenden Revisionsgesellschaft Anwendung.
Art. 46
Übertretungen
1) Wer die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer" oder eine gleichbedeutende Berufs- oder Geschäftsbezeichnung unberechtigt führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
2) Wer bei Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 7 eine von der Regierung nicht genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung oder Firma führt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 47
Vergehen
Wer unbefugt eine Tätigkeit im Sinne von Art. 7 geschäftsmässig ausübt, wird vom Landgericht wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 48
Buchprüferbewilligungen
1) Alle bisher aufgrund des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 1979, LGBl. 1979 Nr. 44, und des Gesetzes vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht und können, wenn sie befristet sind, von der Regierung angemessen verlängert werden, längstens bis 31. Dezember 1996.
2) Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Buchprüfer" die Rede ist, treten an deren Stelle die "Wirtschaftsprüfer" im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 49
Haftpflichtversicherung
Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gilt auch für Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig sind. Die Regierung kann entsprechende Fristen setzen.
Art. 50
Prüfungskommission
Die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer ist binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Art. 51
Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme der Art. 31 bis 45, am Tage der Kundmachung in Kraft.
Art. 52
Inkrafttreten der Art. 31 bis 45
1) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, und unter Vorbehalt von Abs. 2 treten die Art. 31 bis 40 am 1. Januar 1995 in Kraft.
2) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht bereits vor Inkrafttreten des Abkommens ihren Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hatten, finden die Bestimmungen der Art. 31 bis 40 erst ab 1. Januar 1997 Anwendung.
3) Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, treten die Art. 41 bis 45 am 1. Januar 1997 in Kraft.
Art. 53
Ausserkrafttreten
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, tritt am 31. Dezember 1996 Art. 20 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes ausser Kraft.
Art. 54
Abänderung von Art. 1 Abs. 2 Bst. c
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtentein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 1 Abs. 2 Bst. c ab 1. Januar 1995 wie folgt zu lauten:
c) das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
Art. 55
Abänderung von Art. 1 Abs. 2 Bst. d
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 1 Abs. 2 Bst. d ab 1. Januar 1997 wie folgt zu lauten:
d) den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
Art. 56
Abänderung von Art. 2
Unter der Voraussetzung, dass das Fürstentum Liechtenstein zum nachgenannten Zeitpunkt Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat Art. 2 ab 1. Januar 1993 wie folgt zu lauten:
1) Als Ausbildungsnachweise im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e gelten Diplome für Wirtschaftsprüfer, die auf der Grundlage der Richtlinie 84/253/EWG der Europäischen Gemeinschaften von den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
2) Andere als die in Abs. 1 genannten Diplome gelten nur dann als Ausbildungsnachweise, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Die Umschreibung der Gleichwertigkeit erfolgt durch Verordnung der Regierung.
Art. 57
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 58
Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts
1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften aufgehoben:
a) das Gesetz vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1968 Nr. 33, soweit es die Buchprüfer betrifft;
b) das Gesetz vom 5. Juli 1979 betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1979 Nr. 44, soweit es die Buchprüfer betrifft;
c) das Gesetz vom 29. April 1987 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Buchprüfer und Patentanwälte, LGBl. 1987 Nr. 29, soweit es die Buchprüfer betrifft.
2) Die Art. 39a und 39b des Gesetzes vom 13. November 1968, in der Fassung des Gesetzes vom 29. April 1987, LGBl. 1987 Nr. 29, bleiben weiterhin in Geltung.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef