| 210.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 47 |
ausgegeben am 9. März 1993 |
Gesetz
vom 9. Dezember 1992
über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
§ 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 18, wird wie folgt abgeändert:
3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers ein geringerer Lohn vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung eines geringeren Lohnes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten.
1a. Gleichbehandlung von Männern und Frauen
1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Massnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Massnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzungen für diese Tätigkeit ist.
2) Ist ein Arbeitsverhältnis wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Verstosses gegen das Benachteiligungsverbot des Abs. 1 nicht begründet worden, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass er darauf vertraut, die Begründung des Arbeitsverhältnisses werde nicht wegen eines solchen Verstosses unterbleiben. Dies gilt beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
1) Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
1a) Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so kann der Erwerber ihn auf ein Jahr kündigen. Ansonsten muss der Erwerber ihn einhalten, bis er abläuft oder infolge Kündigung endet.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
2) Art. 9a und Art. 43 Abs. 1a treten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef