212.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1993 Nr. 53 ausgegeben am 1. April 1993
Gesetz
vom 22. Oktober 1992
über die Abänderung des Ehegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Ehegesetz vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, wird wie folgt abgeändert:
Art. 42
Für die Ehegatten
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so nehmen die Ehegatten den Namen wieder an, den sie vor dem Abschluss der Ehe getragen haben. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 79 sinngemäss.
2) Für die Regelung von Unterhaltsansprüchen nach der Ungültigerklärung einer Ehe sind die Bestimmungen der Art. 80 ff sinngemäss heranzuziehen. Dabei ist jener Ehegatte als allein oder überwiegend schuldig zu behandeln, der den Grund, der zur Ungültigerklärung der Ehe führte, beim Eingehen der Ehe kannte oder kennen musste. Fehlt es für die Unterhaltsbemessung an einem solchen Anknüpfungspunkt, so kommt Art. 84 sinngemäss zur Anwendung.
3) Für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten nach einer Ungültigerklärung der Ehe gelten, soferne in den Ehepakten keine entsprechende Vorsorge getroffen worden ist, die Bestimmungen der Art. 89a ff.
Art. 43
Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
1) Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2) Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft im einträchtigen Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3) Sie schulden einander Treue und Beistand.
Art. 44
Familienname
1) Die Brautleute haben gegenüber dem Zivilstandsbeamten anlässlich der Trauung zu erklären, welchen der beiden Namen sie als Familiennamen führen.
2) Der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er seinen bisherigen Namen unter Bildung eines Doppelnamens beibehalten will. In diesem Falle ist der bisherige Name dieses Ehegatten dem Familiennamen der Ehegatten unter Setzung eines Bindestrichs voran- oder nachzustellen. Trägt dieser Ehegatte bereits einen Doppelnamen, so kann er lediglich dessen ersten Namen verwenden.
3) Der Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer gerichtlich getrennten oder geschiedenen Ehe abgeleitet wird, darf weder als Familienname geführt noch zur Bildung eines Doppelnamens verwendet werden. In diesem Fall beziehen sich die Vorschriften des Abs. 2 auf den zuletzt vor der Schliessung der getrennten oder geschiedenen Ehe geführten Familiennamen.
Art. 45
Eheliche Wohnung
Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
Art. 46
Unterhalt der Familie; im allgemeinen
1) Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2) Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen.
3) Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
Art. 46a
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
Wirkt ein Ehegatte beim Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 46b
Ansprüche auf Abgeltung
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb des anderen (Art. 46a) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
Art. 46c
Ausschluss von Ansprüchen auf Abgeltung
Der Art. 46a berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken beim Erwerb. Solche Ansprüche schliessen einen Anspruch nach Art. 46a aus; bei einem Arbeitsverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach Art. 46a gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis übersteigt.
Art. 47
Betrag zur freien Verfügung
1) Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem anderen im Berufe oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.
2) Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine den Verhältnissen angemessene Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen.
Art. 48
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
1) Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.
2) Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten:
1. wenn er vom anderen oder vom Gericht dazu ermächtigt worden ist; oder
2. wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäftes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
3) Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über seine Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch für den anderen Ehegatten.
Art. 49
Beruf und Gewerbe der Ehegatten
Bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes nimmt der Ehegatte auf den anderen und das Wohl der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht.
Art. 49a
Rechtsgeschäfte der Ehegatten; im allgemeinen
Jeder Ehegatte kann mit dem anderen oder mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliessen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 49b
Wohnung der Familie
1) Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des anderen einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.
2) Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er das Gericht anrufen.
Art. 49c
Auskunftspflicht
1) Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen oder Schulden verlangen.
2) Auf sein Begehren kann der Richter den anderen Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3) Die Auskunfts- und Vorlagepflicht dritter Personen findet in den Bestimmungen des zivilgerichtlichen Verfahrens über die Unzulässigkeit und begründete Verweigerung des Zeugnisses ihre Grenze, es sei denn, es handelt sich um blosse Gehaltsauskünfte.
Art. 49d
Richterliche Massnahmen; im allgemeinen
1) Erfüllt der Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2) Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3) Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die im Gesetze vorgesehenen Massnahmen.
4) Unterhaltsbeiträge nach Art. 46 und 47 sind auf Begehren eines Ehegatten für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässigt.
Art. 49e
Entzug der Vertretungsbefugnis
1) Ueberschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des anderen die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entziehen.
2) Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persönliche Mitteilung bekanntgeben.
3) Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 49f
Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
1) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung von dessen Zustimmung abhängig machen.
2) Untersagt das Gericht einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amts wegen im Grundbuch anmerken.
Art. 49g
Veränderung der Verhältnisse
Verändern sich die Verhältnisse wesentlich, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist.
Art. 49h
Verfahren
1) Das Gericht trifft die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zum Schutze von Ehe und Familie erforderlichen Verfügungen einschliesslich des Abgeltungsanspruches nach Art. 46a ff im Rechtsfürsorgeverfahren. Ausgenommen hievon sind Unterhaltsbeträge und andere in Geld bestehende Ansprüche. Diese sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
2) Von der Einbringung einer Ehetrennungsklage an steht für die Dauer des Prozesses und nach rechtskräftiger Ehetrennung oder Ehescheidung für allfällige Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen nur noch der Zivilprozess zur Verfügung.
Überschriften vor Art. 79
Dritter Abschnitt
Folge der Trennung und Scheidung
I. Namensrecht
Art. 79
Wiederannahme eines früheren Namens
1) Getrennte oder geschiedene Ehegatten behalten, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, weiterhin ihren bisherigen ehelichen Familiennamen (Art. 44).
2) Der Ehegatte, dessen Familienname bei der Eheschliessung geändert wurde, hat jedoch das Recht, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des auf Scheidung lautenden Urteiles gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklären, dass er den Familiennamen, den er vor der Eheschliessung trug, wieder annimmt.
3) Wurde ein Ehegatte allein oder überwiegend schuldig geschieden, so kann auf Antrag des anderen Ehegatten im Scheidungsurteil ein Verbot der Weiterführung des ehelichen Familiennamens ausgesprochen werden, sofern hiefür ein wichtiger Grund vorliegt. Bei der Entscheidung darüber hat das Gericht insbesondere auch auf das Wohl und die Interessen der ehelichen Kinder Bedacht zu nehmen.
4) Die Familiennamen der gemeinsamen Kinder werden durch Namensänderungen im Sinne der vorstehenden Abs. 2 und 3 nicht berührt.
Art. 82
Angemessener Unterhalt
Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Art. 83
Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse
1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im Art. 82 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person zu berücksichtigen.
2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
3) Bei der Festsetzung des Unterhaltes ist auch darauf Bedacht zu nehmen, was der schuldlose oder minder schuldige Gatte aus weiterwirkenden Ehepakten erhält.
Art. 84
Beitrag zum Unterhalt
Trifft beide Ehegatten ein Verschulden, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann, nach Billigkeit ein Beitrag zum Unterhalt zugesprochen werden. Eine zeitliche Beschränkung dieser Beitragspflicht ist zulässig. Hiebei sind die Bestimmungen des Art. 83 sinngemäss anzuwenden.
Art. 85
Art der Unterhaltsgewährung
1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im voraus zu entrichten ist.
2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.
Art. 86
Selbstverschuldete Bedürftigkeit
1) Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der infolge Selbstverschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.
2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Unterhaltes.
Art. 87
Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Trennung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
Art. 88
Tod des Berechtigten
1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen.
2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind.
Art. 89
Tod des Verpflichteten
1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht nach Art. 82 auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über.
2) Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des Art. 83. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung der Unterhaltsrente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
3) Eine nach Art. 84 einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.
4) Geht der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft ein, so ruht für deren Dauer die Unterhaltspflicht. Mit der Wiederverehelichung des unterhaltsberechtigten Ehegatten endet die Unterhaltspflicht gänzlich. Abgesehen von diesen Fällen des Ruhens oder Erlöschens der Unterhaltspflicht geht dieselbe dem Range nach den Unterhaltspflichten anderer Personen vor.
Überschrift vor Art. 89a
III. Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses
Art. 89a
Gegenstand der Aufteilung
1) Wird eine Ehe für ungültig erklärt oder ohne Einverständnis getrennt, so ist der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen, soferne die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten bis zur Einbringung der Eheungültigkeits- oder Ehetrennungsklage mindestens drei Jahre bestanden hatte.
2) Der nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs hat bei der Zuwachsaufteilung ausser Betracht zu bleiben.
Art. 89b
Aufteilungsmasse
Zur Aufteilungsmasse gehört jeder von den Ehegatten während der Ehe bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs, der nicht unter die in diesem Gesetz angeführten Ausnahmen fällt.
Art. 89c
Ausgenommene Vermögenswerte
1) Der Aufteilung unterliegen nicht Vermögenswerte, die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, oder
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder unmittelbar der Ausübung seines Berufes dienen, oder
3. Schmerzengeldansprüche und andere höchstpersönliche Ansprüche.
2) Erträgnisse aus Vermögensbestandteilen, die nach Abs. 1 bei der Zuwachsaufteilung ausser Betracht zu bleiben haben, zählen jedoch zu dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs, wenn sie vom Berechtigten hiezu bestimmt oder für Anschaffungen verwendet werden, die dem Gebrauch beider Ehegatten dienen.
3) Die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Dasselbe gilt auch für die aus Schmerzensgeldzahlungen getätigten Anschaffungen, die dem Gebrauch beider Ehegatten dienten.
Aufteilungsgrundsätze
Art. 89d
Billigkeit
1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten bei der Schaffung des Vermögens Bedacht zu nehmen. Als Beitrag sind hiebei auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders bereits abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.
2) Im Rahmen der Aufteilung sind nach billigem Ermessen auch jene Schulden mit in Anschlag zu bringen, die zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Vermögensstücke oder zur Deckung des ehelichen Lebensaufwandes aufgewendet worden sind und zum Zeitpunkt der Aufteilung noch unberichtigt aushaften.
3) Die über die Aufteilung zu treffende Ermessensentscheidung hat endlich auch auf das Wohl und die Interessen der Kinder Bedacht zu nehmen.
Art. 89e
b) Rücksichtnahme auf die Lebensbereiche
Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Unternehmen, Gesellschaften, Betriebe und ähnliches sollen dabei in der Verfügungsgewalt des Ehegatten bleiben, der sie bisher besass und leitete.
Art. 89f
Gerichtliche Aufteilung
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Art. 89g
Gerichtliche Anordnungen
1) Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses kann das Gericht die Uebertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechtes darauf und die Uebertragung von Eigentum oder sonstigen Rechten an unbeweglichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen Sachen des anderen anordnen.
2) Soweit aufzuteilende Vermögensbestandteile im Eigentum eines Dritten stehen, darf das Gericht die Uebertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf diese Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.
Art. 89h
Ehewohnung
1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Uebertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.
2) Wenn die Ehewohnung, welche im Eigentum eines Ehegatten steht und von der Aufteilung ausgenommen ist (Art. 89c Abs. 1), dem anderen Ehegatten zur Weiterbenützung überlassen wird (Art. 89c Abs. 3), darf zur Begründung dieser Weiterbenützung neben einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis nur ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht angeordnet werden.
3) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.
Art. 89i
Ehewohnung aufgrund eines Dienstverhältnisses
1) Wird die Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet, darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn
1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers verletzen könnte, oder
2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloss geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Mass liegendes Entgelt benützt wird, oder
3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil des Entgeltes für die geleisteten Dienste zur Verfügung gestellt wird.
2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Benützungsrecht dieses Ehegatten besteht nur solange, als er sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden.
Art. 89k
Unbewegliche Sachen
1) Die Uebertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
2) Dasselbe gilt für Unternehmen, Betriebe, Gesellschaften und ähnliches mehr, es sei denn, die Beteiligungsrechte liessen sich leicht zerlegen.
Art. 89l
Ausgleich von Benachteiligungen
1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor der Einbringung einer der im Art. 89a genannten Klagen, oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung miteinzubeziehen.
2) Gehört eine bewegliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauche beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen, und verbleibt dieses Unternehmen auch nach der Aufteilung im Eigentum nur eines Ehegatten, so hat dies das Gericht bei der Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.
Art. 89m
Schulden
Bezüglich der in die Aufteilung miteinzubeziehenden Schulden hat das Gericht zu bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Art. 89n
Zahlung von Kreditverbindlichkeiten
1) Entscheidet das Gericht (Art. 89m) oder vereinbaren die Ehegatten (Art. 89s), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallbürge wird. Dieser Antrag muss in der Frist nach Art. 89q gestellt werden.
2) Der Ausfallbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt, sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
3) Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angefochtenen Exekutionsmassnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es der im Abs. 2 angeführten Massnahmen gegen den Hauptschuldner nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
4) Ueberdies kann der Ausfallbürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO) dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
Art. 89o
Durchführung der Aufteilung
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.
Art. 89p
Ausgleichszahlung
1) Soweit eine billige Aufteilung der in Betracht kommenden Vermögensbestandteile nach den vorstehenden Bestimmungen körperlich nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Auch für diese gilt der dem Gericht eingeräumte Spielraum kraft billigen Ermessens.
2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlichst gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigen zumutbar ist.
Art. 89q
Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des zugrundeliegenden Urteiles (Art. 89a) durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird.
Art. 89r
Uebergang des Aufteilungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und pfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Art. 89s
Verträge
1) Auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses kann im voraus nicht verzichtet werden.
2) Das gilt nicht für Vereinbarungen der Ehegatten:
1. über die Ausscheidung von Vermögensbestandteilen, welche zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen darstellen, ausgenommen, es handle sich bei letzteren um blosse Wertanlagen; oder
2. über die Ausscheidung von Erträgnissen aus Vermögensbestandteilen, die nach Art. 89c Abs. 1 oder nach Art. 89s Abs. 2 Ziff. 1 bei der Zuwachsermittlung ausser Betracht zu bleiben haben, selbst wenn diese Vereinbarungen über die Regelung des Art. 89c Abs. 2 hinausgehen; oder
3. im Zusammenhang mit einer Eheungültigkeitsklage, Ehetrennungsklage oder Regelung einer einverständlichen Trennung.
3) Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften; im Falle einer Eheungültigkeitsklage oder Ehetrennungsklage jedoch der Genehmigung durch das Gericht.
4) Kommt es zu einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Vermögenszuwachses, so ist die Entscheidung hierüber im Rechtsfürsorgeverfahren zu treffen.
II.
1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Von diesem Zeitpunkt an gilt es, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt wird, auch für jene Ehen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen und bis dahin noch nicht rechtskräftig durch Urteil für ungültig erklärt oder getrennt worden sind. Ist der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig, steht aber die Rechtskraft der Entscheidung noch aus, so genügt es für die Nichtanwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, dass die mündliche Verhandlung erster Instanz, im Falle der Berufungserhebung jene der zweiten Instanz, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen und auf die Ungültigkeit der Trennung der Ehe erst nachfolgend rechtskräftig entschieden worden ist.
3) Ehegatten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehe geschlossen haben und deren Name nicht Familienname geworden ist, können binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie gemäss Art. 44 Abs. 2 ihren bisherigen Namen dem Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachstellen wollen.
4) Die Bestimmungen über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten beim Erwerb des anderen (Art. 46a bis Art. 46c) gelten rückwirkend auch für die Mitwirkung eines Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet worden ist. Für den Beginn der Verjährung (§ 1486 Ziff. 7 ABGB) ist dabei das Ende des Monats massgebend, in dem die Leistung erbracht worden ist.
5) Ebenso rückwirkend gelten auch die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses (Art. 89a bis Art. 89s) für Ehen im Sinne des Abs. 2. Jeder Ehegatte kann jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber dem anderen Ehegatten schriftlich und mit Beglaubigung seiner Unterschrift die Erklärung abgeben, dass er Vermögensbestandteile, welche gemäss Art. 89s Abs. 2 Ziff. 1 vertraglich von der Aufteilung ausgenommen werden können, einseitig dieser Aufteilung entzieht. In diesem Falle hat jedoch der Ehegatte, der diese Erklärung abgibt, dem anderen Ehegatten den angemessenen Unterhalt nach Art. 82 und 83 ohne Rücksicht auf den Verschuldensausspruch zu gewähren, wenn es in der Folge, aufgrund wessen Begehrens immer, zur Ungültigerklärung der Ehe oder ihrer Trennung ohne Einverständnis kommt. Diese unterhaltsrechtliche Folge tritt auf Einwendung des unterhaltspflichtigen Eheteiles nur dann nicht ein, wenn das erweiterte Unterhaltsbegehren nach den im Eheungültigkeits- oder Ehetrennungsstreit erhobenen Umständen als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef