| 216.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1993 |
Nr. 55 |
ausgegeben am 1. April 1993 |
Gesetz
vom 22. Oktober 1992
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig oder die unmündig oder voll entmündigt sind.
3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte
1) Unmündige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben oder beschränkt entmündigte Personen gelten im Zweifel als urteilsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten oder Rechte aufgeben.
2) Ohne diese Zustimmung vermögen sie jedoch, auch ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind und, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht, Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
3) Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
4) Die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte steht den Berechtigten, unter Vorbehalt der im Gesetz besonders vorgesehenen Mitwirkungen des gesetzlichen Vertreters, ausschliesslich zu.
Vorbehalt des ABGB
Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.
Wohnsitz
1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz der Vormundschaftsbehörde als sein Wohnsitz. Dasselbe gilt für den Wohnsitz einer voll oder beschränkt entmündigten Person.
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Rechtsfürsorgeverfahren sowohl einem minderjährigen Kinde oder einer voll oder beschränkt entmündigten Person die Begründung eines selbständigen Wohnsitzes gestatten.
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef