952.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1994
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Nr. 22
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ausgegeben am 3. Mai 1994
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Verordnung
vom 22. Februar 1994
zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung)
Aufgrund von Art. 7 und 67 des Gesetzes vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, verordnet die Regierung:
I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1
Bankgeschäfte
1) Bankgeschäfte nach Art. 3 Abs. 4 des Bankengesetzes sind insbesondere:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;
c) das Depotgeschäft;
d) die Durchführung des Zahlungsverkehrs für Dritte;
e) die Vermögensverwaltung und Anlageberatung, insbesondere der Handel für fremde Rechnung mit
- Geldmarktinstrumenten,
- Terminkontrakten und Optionen,
- Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten,
- Wertpapieren,
- Devisen,
soweit nicht für jeden Kunden bei einer Bank ein individuelles Konto geführt wird;
f) die Teilnahme an Wertpapieremissionen und den damit verbundenen Dienstleistungen.
2) Finanzgesellschaften gemäss Bankengesetz dürfen keine Anleihen zur Kapitalbeschaffung für eigene Rechnung auflegen.
Art. 2
Bankkonzerne
1) Ein Bankkonzern besteht aus einer Gruppe von Unternehmen, die
a) Banken oder Finanzgesellschaften sind oder bankbezogene Hilfsdienste ausüben und
b) über eine beherrschende Beteiligung miteinander verknüpft sind oder
c) durch einen faktischen Beistandszwang untereinander verbunden sind.
2) Eine beherrschende Beteiligung liegt vor, wenn
a) die direkte oder indirekte kapital- oder stimmrechtsmässige Beteiligung mehr als 50 % beträgt oder
b) auf andere Weise (vertragliche Verpflichtungen, personelle Verflechtungen) ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann.
3) Ein faktischer Beistandszwang liegt vor, wenn die Annahme berechtigt erscheint, dass eine Bank oder Finanzgesellschaft zum Schutz ihrer Interessen einer in Not geratenen und mit ihr wirtschaftlich verknüpften Unternehmung beistehen wird.
Art. 3
Erleichterungen und Verschärfungen
1) Die Regierung bewilligt Erleichterungen nur, wenn
a) dies im Bankengesetz vorgesehen ist, und
b) der Gesuchsteller nachweist, dass die Befolgung der gesetzlichen Auflagen für ihn mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wäre.
2) Verschärfungen kann die Regierung nur anordnen, wenn
a) dies im Bankengesetz vorgesehen ist, und
b) der Zweck der bankengesetzlichen Vorschriften nur auf diesem Weg erreicht werden kann.
II. Geschäftstätigkeit der Banken und Finanzgesellschaften
Art. 4
Zusammensetzung
1) Die eigenen Mittel bestehen aus den Basiseigenmitteln und den ergänzenden Eigenmitteln.
2) Als Basiseigenmittel gelten:
a) das einbezahlte Beteiligungskapital;
b) die offenen erarbeiteten und einbezahlten Reserven einschliesslich ein Gewinn- bzw. Verlustvortrag;
c) Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken, soweit sie nicht betriebswirtschaftlich notwendig sind.
3) Als ergänzende Eigenmittel gelten
a) die Wertberichtigungen, sofern sie stille Reserven darstellen;
b) bis höchstens 25 % der eigenen Mittel: der Bank oder Finanzgesellschaft gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen sowie Kassenobligationen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer unwiderruflichen schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Nachlassvertrages den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank oder Finanzgesellschaft verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank oder Finanzgesellschaft sichergestellt werden, in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung vermindert um einen kumulativen Abzug von jährlich 20 % des ursprünglichen Nominalbetrages.
4) Von den eigenen Mitteln sind gegebenenfalls abzuziehen:
a) der Bestand an eigenen Aktien, Partizipationsscheinen und Obligationen zum Buchwert;
b) immaterielle Anlagewerte;
c) negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr.
5) Die ergänzenden Eigenmittel dürfen höchstens gleich den Basiseigenmitteln abzüglich der Beträge gemäss Abs. 4 sein.
6) Eigene Mittel werden nur insoweit als solche anerkannt, als ihnen auf der Aktivseite Anlagen ausserhalb des Kreises der massgebenden Aktionäre und der Konzerngesellschaften (Wertschriften, Ausleihungen, eigene Liegenschaften, soweit sie nicht hypothekarisch belastet sind) gegenüberstehen.
Art. 5
Mindestverhältnis
1) Das Mindestverhältnis (Solvabilitätskoeffizient) zwischen den eigenen Mitteln gemäss Art. 4 des Bankengesetzes einerseits und den risikogewichteten Aktiva sowie den Ausserbilanzgeschäften andererseits muss für Banken mindestens 8 % und für Finanzgesellschaften mindestens 4 % betragen.
2) Das Mindestverhältnis ist dauernd einzuhalten.
Art. 6
Berechnung
Für die Berechnung der risikogewichteten Aktiva und der Ausserbilanzgeschäfte gelten die Vorschriften gemäss Anhang 1.
Art. 7
Nachweis
1) Mit der Jahresrechnung und den Zwischenabschlüssen ist ein Eigenmittelausweis nach einem von der Dienststelle für Bankenaufsicht festgelegten Formular zu erstellen.
2) Mit der konsolidierten Jahresrechnung ist ein konsolidierter Eigenmittelausweis zu erstellen.
Art. 8
Greifbare Mittel
Als greifbare Mittel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes gelten schweizerische Münzen und Banknoten, schweizerische Postcheckguthaben, Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannten Girozentrale sowie Giroguthaben und Callgelder bei den schweizerischen Kantonalbanken, soweit deren Verbindlichkeiten durch eine Staatsgarantie vollumfänglich gedeckt sind.
Art. 9
Leicht verwertbare Aktiven
1) Als leicht verwertbare Aktiven im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes gelten zum Buchwert:
a) Wertpapiere, die bei der Schweizerischen Nationalbank oder im Staat einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentralbank diskontfähig oder verpfändbar sind;
b) Obligationen des Landes, der liechtensteinischen Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften;
c) Obligationen, Reskriptionen und andere Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie an einem organisierten Markt mit regelmässiger Kurspublikation gehandelt werden;
d) Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden;
e) Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen;
f) Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch bei der Schweizerischen Nationalbank verpfändbare Werte gedeckt sind;
g) ein Überschuss der zu verrechnenden, leicht verwertbaren Aktiven (Art. 10) über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 12).
2) Leicht verwertbare Aktiven, die Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner darstellen, können nur angerechnet werden, wenn entweder die Zahlung in Schweizerfranken oder der Transfer der in fremder Währung zu leistenden Zahlung nach Liechtenstein gesichert ist.
3) Verpfändete, leicht verwertbare Aktiven müssen abgezogen werden, soweit sie einschliesslich der Deckungsmarge für bestehende Verpflichtungen haften.
Art. 10
Zu verrechnende, leicht verwertbare Aktiven
Als zu verrechnende, leicht verwertbare Aktiven gelten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:
a) Bankendebitoren auf Sicht oder auf Zeit;
b) Obligationen, Reskriptionen, Wechsel und Schuldverschreibungen, ausser den in Art. 9 aufgeführten leicht verwertbaren Aktiven;
c) Geldmarktbuchforderungen; Geldmarktbuchforderungen sind nicht gesicherte Forderungen mit festen Laufzeiten bis zu einem Jahr gegenüber erstklassigen Schuldnern, die Obligationen, Notes oder Geldmarktpapiere ausstehend haben;
d) unter den sonstigen Aktiven bilanzierte Guthaben.
Art. 11
Kurzfristige Verbindlichkeiten
Als kurzfristige Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes gelten:
a) ein Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Art. 12) über die zu verrechnenden, leicht verwertbaren Aktiven (Art. 10);
b) 50 % der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkungen;
c) 15 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und Einlagekonten sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkungen (ohne gebundene Vorsorgegelder).
Art. 12
Zu verrechnende, kurzfristige Verbindlichkeiten
1) Als zu verrechnende, kurzfristige Verbindlichkeiten gelten, wenn sie innerhalb eines Monats fällig werden:
a) Bankenkreditoren auf Sicht oder Zeit;
b) Kreditoren auf Zeit;
c) gebundene Vorsorgegelder;
d) Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine;
e) Edelmetallverpflichtungen, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen;
f) unter den sonstigen Passiven bilanzierte Verbindlichkeiten.
2) Kurzfristige Verbindlichkeiten (Art. 9 Abs. 3), die durch die Verpfändung leicht verwertbarer Aktiven gedeckt sind, dürfen vorweg abgezogen werden und fallen nicht in die Verrechnung.
Art. 13
Kassenliquidität
1) Die greifbaren Mittel in Schweizerfranken müssen im Monatsdurchschnitt (je vom 20. eines Monats bis zum 19. des Folgemonats) mindestens einen Prozentsatz folgender auf Schweizerfranken lautender Verbindlichkeiten betragen:
a) der Bankenkreditoren (ohne Edelmetallverpflichtungen), die auf Sicht lauten oder innerhalb dreier Monate fällig werden;
b) der Kreditoren auf Sicht (ohne Edelmetallverpflichtungen);
c) der innerhalb dreier Monate fälligen Kreditoren auf Zeit (ohne Edelmetallverpflichtungen);
d) von 20 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften sowie Einlagekonten (ohne gebundene Vorsorgegelder).
2) Der Prozentsatz nach Abs. 1 beträgt 2,5 %. Er kann von der Dienststelle für Bankenaufsicht im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Währungsvertrag bis auf höchstens 4 % festgesetzt werden.
3) Die Verbindlichkeiten berechnen sich als Durchschnitt der jeweiligen Dreimonatsendwerte vor der Unterlegungsperiode.
4) Dieser Artikel wird nur auf Banken angewendet.
Art. 14
Gesamtliquidität
Die greifbaren Mittel müssen zusammen mit den leicht verwertbaren Aktiven ständig mindestens 33 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten betragen.
Art. 15
Verpflichtungen gegenüber einem einzelnen Kunden
1) Die Bank hat die Revisionsstelle und die Dienststelle für Bankenaufsicht zu unterrichten, wenn ihre auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen gegenüber einem Kunden oder einer Bank 10 % der gesamten unverrechneten, auf Sicht lautenden und innerhalb eines Monats fälligen Verpflichtungen übersteigen.
2) Einlagen nach Art. 11 Bst. c sind dabei nur zum dort vorgesehenen Prozentsatz einzubeziehen.
3) Verpflichtungen gegenüber Gesellschaften und Personen, die über eine beherrschende Beteiligung miteinander verknüpft sind, werden als Einheit betrachtet.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann verlangen, dass Verpflichtungen, welche die erwähnte Höchstgrenze übersteigen, herabgesetzt werden.
Art. 16
Liquidität bei Bankkonzernen
1) Der Bankkonzern hat mindestens einmal jährlich eine nach Fälligkeiten strukturierte, konsolidierte Bilanz zu erstellen.
2) Die Revisionsstelle überprüft, ob die aus der konsolidierten Bilanz hervorgehende Liquiditätsvorsorge angemessen ist.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann jederzeit die Erstellung einer nach Fälligkeiten strukturierten, konsolidierten Bilanz verlangen, wenn sie Zweifel an der Liquidität des Bankkonzerns hat.
Art. 17
Nachweis
1) Die Banken haben die folgenden Liquiditätsausweise nach den Formularen im Anhang 2 zu erstellen:
a) monatlich den Liquiditätsausweis I für die Kassenliquidität (Art. 13);
b) vierteljährlich den Liquiditätsausweis II für die Gesamtliquidität (Art. 14).
2) Finanzgesellschaften haben den Liquiditätsausweis gemäss Abs. 1 Bst. b zu erstellen.
3) Die Liquiditätsausweise sind bis spätestens einen Monat nach Ende der Unterlegungsperiode der Dienststelle für Bankenaufsicht und auf Verlangen in Kopie der Schweizerischen Nationalbank einzureichen.
Art. 18
Vorgehen
1) Banken, die Einlagen und andere rückzahlbare Gelder entgegennehmen, sorgen für ein Einlagensicherungssystem oder treten einem solchen eines anderen Landes bei.
2) Das Einlagensicherungssystem muss die Einlagen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bankengesetz bis zu einem Betrag von 30 000 Franken je Einleger abdecken.
D. Risikoverteilung und Organgeschäfte
Art. 19
Forderungen und Bewertung der Ausserbilanzgeschäfte
1) Forderungen im Sinne von Art. 8 des Bankengesetzes umfassen alle Aktiva und Ausserbilanzgeschäfte gemäss Anhang 1.
2) Die in Anhang 1 in Ziff. 2 und Ziff. 3.2 vorgesehenen Risikogewichte werden nicht berücksichtigt.
3) Die Bewertung der derivativen Instrumente geschieht gemäss Anhang 1 Ziff. 3.1 ohne Berücksichtigung der Risikogewichte gemäss Ziff. 2.
Art. 20
Höchstsätze
1) Die Forderungen einer Bank an einzelne Personen oder Unternehmen und ihre Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen oder an einzelnen Liegenschaften dürfen höchstens 25 % der Eigenmittel der Bank betragen.
2) Die Summe der Forderungen, die 10 % oder mehr der Eigenmittel der Bank betragen, darf 800 % der Eigenmittel der Bank nicht übersteigen.
3) Die Banken melden der Dienststelle für Bankenaufsicht vierteljährlich alle Forderungen, auch innerhalb des eigenen Bankkonzerns, die mindestens 10 % der Eigenmittel der Bank betragen.
4) Von den Beschränkungen gemäss Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Forderungen gegenüber Gesellschaften, die Glieder des gleichen Bankenkonzerns sind wie die Bank;
b) Forderungen gegenüber Regierungen und Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten und von diesen durch Bürgschaften abgesicherte Kredite;
c) Forderungen, die durch Wertpapiere der Regierungen und Zentralbanken von OECD-Mitgliedstaaten oder durch von der Bank ausgestellte und bei ihr hinterlegte Einlagenzertifikate gedeckt sind;
d) Forderungen gegenüber liechtensteinischen oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
e) Forderungen gegenüber Banken in Liechtenstein oder der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die keine Eigenmittel sind.
5) Die Bestimmungen dieses Artikels werden nur auf wesentliche Forderungen angewandt.
6) Forderungen gegenüber Gesellschaften und Personen, die über eine beherrschende Beteiligung miteinander verknüpft sind, werden als Einheit betrachtet.
Art. 21
Organgeschäfte
Die Revisionsstelle prüft regelmässig die Organkredite und die für Organe getätigten Geschäfte und stellt fest, ob sie mit den anerkannten Grundsätzen des Bankgewerbes übereinstimmen.
E. Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse
Art. 22
Veröffentlichung des Zwischenabschlusses
Banken und Finanzgesellschaften haben auf Ende des ersten Halbjahres eine Zwischenbilanz zu veröffentlichen.
Art. 23
Jahresrechnung und Zwischenabschluss
Für die Aufstellung der Jahresrechnung und des Zwischenabschlusses sowie der konsolidierten Jahresrechnung gelten die Vorschriften von Anhang 3.
Art. 24
Jahresbericht
1) Im Jahresbericht und im konsolidierten Jahresbericht sind unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
2) Der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sollen insbesondere auch auf nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse von besonderer Bedeutung sowie auf die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens eingehen.
Art. 25
Rechte und Forderungen Dritter
1) Die zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes ermächtigte Bank hat dafür zu sorgen, dass an den weiterverpfändeten Titeln keine Rechte Dritter, insbesondere keine Retentionsrechte, für einen höheren Betrag entstehen, als sie von ihrem Pfandschuldner zu fordern hat.
2) Die Bank ist verpflichtet, nach vertragsgemässer Bezahlung der Pfandschuld die Pfandtitel dem Verpfänder sofort freizugeben.
3) Lässt sich eine Bank von ihrem Schuldner für ihre Forderungen zusätzlich Wechsel unterzeichnen, so hat sie bei der Verpfändung oder Rediskontierung dieser Wechsel dafür zu sorgen, dass gegenüber ihrem Schuldner keine höheren Forderungen begründet werden, als sie selber ihm gegenüber hat.
Art. 26
Reportgeschäfte
Die Ermächtigung zur Verwendung eines Faustpfandes für Reportgeschäfte der Bank muss die Angabe des Zeitpunktes enthalten, auf den die Bank dem Verpfänder für die reportierten Pfandtitel das Eigentum an gleichen Titeln (nicht notwendigerweise mit den gleichen Nummern) wieder zu übertragen hat.
Art. 27
Einzelweiterverpfändung
Die gesamte Weiterverpfändung verschiedener Faustpfanddepots ist unzulässig.
III. Konzessionen und Bewilligungen
A. Konzessions- und Bewilligungsgesuche
Art. 28
Gesuchsunterlagen für Konzessionen und Bewilligungen
1) Das Gesuch für eine Konzession als Bank oder Finanzgesellschaft muss die gesetzlichen Konzessionsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:
a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) die Entwürfe der Statuten und des Geschäftsreglements gemäss den Anforderungen von Art. 31;
c) die Beschreibung der Organisation und die Personaldotation der Bank oder Finanzgesellschaft;
d) die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;
e) der Nachweis der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision gemäss Art. 29 und 30;
f) das Budget für die ersten drei Jahre;
g) eine Erklärung einer von der Regierung anerkannten Revisionsstelle, dass sie das Mandat als externe Revisionsstelle annimmt.
2) Das Gesuch für eine Bewilligung als externe Revisionsstelle von Banken oder Finanzgesellschaften muss die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen hinreichend dokumentieren. Dem Gesuch sind insbesondere beizulegen:
a) Dokumente über Herkunft und wesentliche Besitzverhältnisse beim Aktienkapital sowie die Form seiner Liberierung;
b) der Geschäftsbericht;
c) eine Liste der Revisionsmandate bei Banken und Finanzgesellschaften;
d) Belege für die Qualifikation sowie den einwandfreien Leumund und guten Ruf der leitenden Revisoren und der Geschäftsleitung.
B. Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Art. 29
Fähigkeiten
1) Die für den Verwaltungsrat, die Leitung der internen Revision und die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein.
2) Die Regierung berücksichtigt für die Bemessung der Anforderungen u.a. den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation der Bank oder Finanzgesellschaft.
3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben in der Bank oder Finanzgesellschaft einwandfrei zu erfüllen.
4) Bei der Beurteilung der vorgesehenen Personen kann die Regierung den Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie Referenzen beiziehen.
Art. 30
Guter Ruf
Die vorgesehenen Personen müssen als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen.
C. Geschäftskreis und Organisation
Art. 31
Statuten und Geschäftsreglement
1) Für den Inhalt der Statuten gelten die Bestimmungen von Art. 279 PGR. Sie enthalten zudem insbesondere eine klare Umschreibung der sachlichen und geografischen Geschäftsgebiete, auf die sich die Tätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft regelmässig erstreckt.
2) Das Geschäftsreglement legt die Organisation sowie die Grundsätze der Geschäftstätigkeit und der finanziellen Führung der Bank oder Finanzgesellschaft fest. Es enthält insbesondere:
a) die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der internen Revision;
b) eine Kompetenzordnung und Vorschriften über die Risikobegrenzung für die wichtigsten Geschäftsbereiche;
c) Vorschriften über Organ- und Personalgeschäfte.
Art. 32
Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
2) Besteht der Verwaltungsrat aus fünf oder mehr Mitgliedern, kann er die vom Gesetz nicht ausdrücklich ihm vorbehaltenen Aufgaben an einen aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss delegieren. Der Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben.
Art. 33
Geschäftsleitung, interne Revision
1) Banken und Finanzgesellschaften, die
a) eine Bilanzsumme von mehr als 300 Millionen Franken ausweisen oder
b) Kundenvermögen von mehr als 500 Millionen Franken verwalten oder
c) mehr als 40 Beschäftigte haben oder
d) neben dem Hauptsitz eine oder mehrere Geschäftsstellen haben oder
e) im Bank- oder Finanzbereich tätige Unternehmen direkt oder indirekt beherrschen,
benötigen eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben, und eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann in Ausnahmefällen auch bei einer Bank oder Finanzgesellschaft, welche die Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt, eine Geschäftsleitung zulassen, die nur von einer einzigen natürlichen Person ausgeübt wird, wenn durch andere Massnahmen eine ausreichende Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet wird.
3) Die interne Revision kann einer anerkannten Bankenrevisionsstelle übertragen werden oder der internen Revision der Muttergesellschaft, sofern diese eine Bank ist.
Art. 34
Kompetenzen und Aufgaben der internen Revision
1) Die interne Revision verfügt über ein unbeschränktes Einsichtsrecht innerhalb der Bank oder Finanzgesellschaft und des Bankkonzerns. Die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der Bank oder Finanzgesellschaft erteilen ihr alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung ihrer Prüfungspflichten benötigt.
2) Die Tätigkeit der internen Revision erstreckt sich auf alle Gesellschaften eines Bankkonzerns.
3) Die interne Revision arbeitet eng mit der bankengesetzlichen Revisionsstelle zusammen. Sie legt ihr ihre Berichte vor und gewährt ihr Einsicht in sämtliche Unterlagen.
4) Der Verwaltungsrat regelt die Tätigkeit der internen Revision in einem besonderen Reglement.
Art. 35
Überwachung von Risiko und Ertrag
1) Banken und Finanzgesellschaften benötigen ein ihrem Geschäftskreis angemessenes System zur Überwachung der Geschäftsrisiken und des Ertrags.
2) Die Geschäftsleitung stellt die für die Beschlüsse und die Überwachung erforderlichen Unterlagen zusammen. Sie müssen auch der externen Revisionsstelle und der internen Revision erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäfte zu bilden.
3) Banken und Finanzgesellschaften müssen bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Dienststelle für Bankenaufsicht und der externen Revisionsstelle die Ertrags- und Risikokennzahlen gemäss Anhang 4 mitteilen. Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.
Art. 36
Verzeichnis der Banken und Finanzgesellschaften
Die Regierung legt ein Verzeichnis der Banken, Finanzgesellschaften und anerkannten Revisionsstellen an, das Interessenten zur Verfügung gestellt wird.
B. Dienststelle für Bankenaufsicht
Art. 37
Wechsel der Revisionsstelle
1) Für den Wechsel der Revisionsstelle haben die Banken der Dienststelle für Bankenaufsicht ein Gesuch einzureichen, über welches innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist.
2) Vor ihrer Entscheidung konsultiert die Dienststelle für Bankenaufsicht die bisherige Revisionsstelle.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht entspricht dem Gesuch, wenn durch den Wechsel der Revisionsstelle der Zweck der Revision nicht gefährdet wird.
Art. 38
Ausserordentliche Revisionen
1) Für eine ausserordentliche Revision im Sinne des Art. 35 Abs. 2 Bst. b des Bankengesetzes kann die Dienststelle für Bankenaufsicht selbst eine anerkannte Revisionsstelle bezeichnen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann von der Bank oder Finanzgesellschaft einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 39
Erteilung und Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bankenrevisionsstelle wird von der Regierung erteilt, wenn die im Bankengesetz genannten Voraussetzungen und jene der Art. 40 bis 43 dieser Verordnung erfüllt sind.
2) Die Regierung entzieht der Revisionsstelle die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder wenn die Revisionsstelle ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt.
Art. 40
Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Bewilligung nach Art. 37 des Bankengesetzes wird nur Treuhand- und Revisionsgesellschaften erteilt, wenn
a) sie Aktiengesellschaften mit einem einbezahlten Aktienkapital von mindestens 200 000 Franken sind,
b) die Organisation ihres Betriebes die sachgemässe und dauernde Erfüllung der Revisionsaufgabe gewährleistet, und
c) die leitenden Revisoren als Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen und eine gründliche Kenntnis der Bankrevision ausweisen.
Art. 41
Ausländische Revisionsstellen
Einer ausländischen Revisionsgesellschaft wird die Bewilligung nur erteilt, wenn sie sich verpflichtet, auch im Ausland keine Geschäfte im Sinne von Art. 1 dieser Verordnung zu betreiben.
Art. 42
Unabhängigkeit
1) Die Revisionsstelle darf weder Verwaltungs- und Buchführungsaufträge der zu prüfenden Bank oder Finanzgesellschaft noch sonstige Aufgaben übernehmen, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
2) Die Honorareinnahmen aus einem Revisionsmandat dürfen im Durchschnitt nicht mehr als 10 % der gesamten jährlichen Honorareinnahmen der Revisionsstelle ausmachen. Die Revisionsmandate bei einem Bankkonzern gelten als ein einziges Revisionsmandat.
Art. 43
Pflichten der Revisionsstelle
1) Die Revisionsstellen sind verpflichtet,
a) der Dienststelle für Bankenaufsicht jede Änderung der Statuten und Reglemente sowie jede personelle Änderung in der Zusammensetzung ihrer Organe und bei den der Regierung gemeldeten leitenden Revisoren zu melden;
b) die Leitung der Bankenrevisionen nur Revisoren anzuvertrauen, die der Regierung gemeldet wurden und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
c) den Mandatsleiter und den leitenden Revisor der Dienststelle für Bankenaufsicht vor Revisionsbeginn zu melden;
d) der Dienststelle für Bankenaufsicht alljährlich den Geschäftsbericht einzureichen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann über die Gründe des Ausscheidens von Mitgliedern der Geschäftsleitung und den der Regierung gemeldeten leitenden Revisoren Auskunft verlangen.
Art. 44
Allgemeine Anforderungen
1) Im Revisionsbericht ist klar darzustellen, ob die Vorschriften über die Geschäftstätigkeit nach Art. 4 bis 14 des Bankengesetzes eingehalten wurden, und ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nach Art. 15 bis 26 des Bankengesetzes weiterhin gegeben sind.
2) Die Berichte der internen Revision sind zu berücksichtigen.
3) Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbständig zu bewerten, wobei ihr von der Bank oder Finanzgesellschaft die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
4) Der leitende Revisor muss erklären, ob er von der Bank oder Finanzgesellschaft alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen nach Art. 11 Abs. 2 und 3 des Bankengesetzes erhalten hat.
5) Der Revisionsbericht ist vom leitenden Revisor und von der Revisionsstelle zu unterzeichnen.
Art. 45
Überprüfung der Konzessionsvoraussetzungen
Im Revisionsbericht sind regelmässig und im einzelnen die folgenden, die Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession oder Bewilligung betreffenden Punkte zu behandeln:
a) Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit nach Art. 29 und 30 dieser Verordnung;
b) Gesetzmässigkeit der Statuten und des Geschäftsreglements nach Art. 31 dieser Verordnung;
c) Innere Organisation einschliesslich Angemessenheit des EDV-Systems der Bank oder Finanzgesellschaft nach Art. 32 bis 35 dieser Verordnung;
d) Erfüllung der Meldepflichten nach Art. 26 des Bankengesetzes;
e) Angemessenheit des internen Kontrollsystems und der Ertragsüberwachung.
Art. 46
Überprüfung der Geschäftstätigkeit
Im Revisionsbericht sind regelmässig und im einzelnen die folgenden, die Geschäftstätigkeit betreffenden Punkte zu behandeln:
a) Eigene Mittel nach Art. 4 bis 7 dieser Verordnung;
b) Mindestliquidität nach Art. 8 bis 17 dieser Verordnung;
c) Zuweisung an die Reserven nach Art. 6 des Bankengesetzes;
d) Risikoverteilung nach Art. 18 und 19 dieser Verordnung;
e) Organgeschäfte nach Art. 20 dieser Verordnung;
f) Ordnungsmässigkeit des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung nach Art. 21 bis 23 dieser Verordnung;
g) Zusammenstellung aller Risiken einschliesslich der Risiken aus Ausserbilanzgeschäften und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven;
h) Behandlung der Zinsen auf gefährdeten Forderungen und der Zinsen, deren Eingang fraglich ist;
i) Deckung der Risiken der Aval-, Bürgschafts-, Garantie- und Akkreditivverpflichtungen der Bank oder Finanzgesellschaft;
k) Umfang und ordnungsgemässe Behandlung der Treuhandgeschäfte;
l) Aufgliederung der Aktiven im Ausland (ausschliesslich Schweiz) nach dem Risikodomizil. Die Rückstellungen für Länderrisiken sind mindestens nach den in der Schweiz geltenden Vorschriften vorzunehmen;
m) Bestimmungen über die Kapitalausfuhr aufgrund des Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
n) Gesamtbetrag der von der Bank oder Finanzgesellschaft weiterverpfändeten oder in Report gegebenen Faustpfänder, der darauf gewährten und erhaltenen Vorschüsse sowie die Vorschriften nach Art. 24 bis 26 dieser Verordnung;
o) Vorschriften über die Einlagensicherung nach Art. 27 dieser Verordnung sowie nach Art. 366 und 367 des Sachenrechts;
p) Zweckmässigkeit und Zuverlässigkeit der Organisation und Überwachung des Depotgeschäfts.
Art. 47
Weitere Angaben
1) Im Revisionsbericht sind auch folgende Punkte zu behandeln, soweit sie für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Bank oder Finanzgesellschaft von Bedeutung sind:
a) Deckung der nicht pfandgesicherten Verbindlichkeiten der Bank oder Finanzgesellschaft durch die freien Aktiven; es ist eine Aufstellung beizufügen über die verpfändeten Aktiven und die darauf gewährten und von der Bank oder Finanzgesellschaft beanspruchten Kredite;
b) Gesamtnominalbetrag des Beteiligungskapitals im Eigentum der Bank oder Finanzgesellschaft, mit Angabe des Anschaffungspreises;
c) Gesamtnominalbetrag des belehnten Beteiligungskapitals der Bank oder Finanzgesellschaft sowie der für den Ankauf solcher Aktien oder Anteilscheine gewährten Kredite;
d) Buchwerte der ertragslosen Wertschriften und Beteiligungen;
e) Devisenstatus der Bank oder Finanzgesellschaft (Gegenüberstellung von Aktiven und Verbindlichkeiten in fremder Währung, einschliesslich Ausserbilanzgeschäfte).
2) Falls der Revisionsstelle weitere Fragen wichtig erscheinen, hat sie die Revision auszudehnen und darüber zu berichten.
Art. 48
Gliederung des Revisionsberichts
1) Für die Gliederung des Revisionsberichtes gelten die Vorschriften von Anhang 5.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann weitere Angaben im Revisionsbericht festlegen und teilt dies den Banken und Finanzgesellschaften mit.
Art. 49
Verteilung des Revisionsberichts
1) Der Revisionsbericht muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Dienststelle für Bankenaufsicht eingereicht und gleichzeitig bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und bei der Kontrollstelle in Umlauf gesetzt oder für diese Organe zur Einsicht aufgelegt werden. Er ist in einer Sitzung des Verwaltungsrats, auf Wunsch der Revisionsstelle im Beisein eines Vertreters ihrerseits, unter Protokollaufnahme zu besprechen.
2) Die Jahresrechnung darf der Generalversammlung erst zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn der Verwaltungsrat und die Kontrollstelle vom Revisionsbericht über die im Vorjahr genehmigte und, sofern der Bericht bereits vorliegt, soeben abgeschlossene Jahresrechnung nach Abs. 1 Kenntnis genommen haben.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht hält die bei ihr eingereichten Revisionsberichte unter strengem Verschluss. Sie dürfen nur in den Räumen der Dienststelle und ausschliesslich von den Mitgliedern der Bankenkommission und den Mitarbeitern der Dienststelle eingesehen werden.
V. Sanierung und Liquidation
Art. 50
Stellungnahme der Dienststelle für Bankenaufsicht
1) Das Landgericht holt vor Bewilligung einer Stundung und für die dabei zu treffenden Massnahmen die Stellungnahme der Dienststelle für Bankenaufsicht ein.
2) Vor einer Ernennung gemäss Art. 44, 45, 55, 57 oder 58 des Bankengesetzes holt das Landgericht die Stellungnahme der Dienststelle für Bankenaufsicht ein.
Art. 51
Konkursbegehren
Die Entscheidung über Konkursbegehren, die nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank gestellt werden, ist vom Landgericht bis zur Erledigung des Stundungsgesuches auszusetzen.
Art. 52
Öffentliche Kundmachung
1) Hat der Kommissär ein Gutachten über eine aussergerichtliche Sanierung nach Art. 49 des Bankengesetzes erstattet, so ist dieses während 20 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gesellschafter und Gläubiger aufzulegen.
2) Der Nachlassvertragsentwurf ist samt den dazugehörigen Akten während 30 Tagen beim Landgericht zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.
3) Einwendungen der Gläubiger gegen den Nachlassvertragsentwurf sind während der Auflagefrist beim Landgericht schriftlich einzureichen. Gläubiger, die innert dieser Frist keine Einwendungen erheben, gelten als Gläubiger, die dem Nachlassvertragsentwurf zugestimmt haben.
4) Das Landgericht hat Ort und Zeit der Auflage öffentlich bekanntzugeben.
B. Kommissär und Masseverwalter
Art. 53
Kompetenzen
1) Der Kommissär ist befugt, Sachverständige beizuziehen und Personal entweder selbst anzustellen oder sich von der Bank zuteilen zu lassen.
2) Der Kommissär ist befugt, im Dienste der Bank stehende Personen in ihrer Tätigkeit vorübergehend einzustellen oder endgültig zu entlassen.
3) Der Kommissär kann für die Anordnung von Auszahlungen nach Art. 48 des Bankengesetzes eine Weisung des Landgerichtes einholen.
Art. 54
Verantwortlichkeitsansprüche
Ist eine Stundung bewilligt oder ein Nachlassverfahren eingeleitet worden, so hat der Kommissär oder der Masseverwalter dafür zu sorgen, dass Verantwortlichkeitsansprüche, die der Bank nach Art. 64 des Bankengesetzes und Art. 221 des Personen- und Gesellschaftsrechts zustehen, geprüft und gewahrt werden.
Art. 55
Entschädigung des Kommissärs
1) Die Entschädigung des Kommissärs wird vom Landgericht in der Regel halbjährlich festgesetzt.
2) Die Entschädigung ist von der Bank sicherzustellen. Höhe und Form der Sicherstellung werden vom Landgericht bei der Bewilligung der Stundung bestimmt.
Art. 56
Einberufung und Leitung
Eine Gläubigerversammlung nach den §§ 124 ff und 150 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ist vom Kommissär oder vom Masseverwalter einzuberufen und zu leiten.
Art. 57
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Reglement vom 18. Oktober 1966 über das Tätigkeitsgebiet der von der Regierung anerkannten Revisionsstellen, LGBl. 1966 Nr. 23;
b) Verordnung vom 19. April 1977 zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1977 Nr. 28;
c) Verordnung vom 22. August 1978 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1978 Nr. 29;
d) Verordnung vom 27. Oktober 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1981 Nr. 53;
e) Verordnung vom 29. Juni 1982 zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1982 Nr. 48;
f) Verordnung vom 23. Mai 1989 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Banken und Sparkassen, LGBl. 1989 Nr. 42;
g) Verordnung vom 23. Mai 1989 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1989 Nr. 43;
h) Verordnung vom 26. Juni 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank, LGBl. 1991 Nr. 40.
Art. 58
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Art. 4 bis 7, 19 und 20 sowie 35 treten am 31. Dezember 1994 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Berechnung des Mindestverhältnisses (Solvabilitätskoeffizient) gemäss Art. 6
I. Begriffsbestimmungen
Als multilaterale Entwicklungsbanken zählen die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, der Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die "Nordic Investment Bank" und die Karibische Entwicklungsbank.
II. Risikogewichte der Aktiva
a) Gewicht Null
1. Kassenbestand und gleichwertige Posten;
2. Aktiva bei den Europäischen Gemeinschaften sowie bei Regierungen und Zentralbanken der OECD-Mitgliedstaaten und von diesen durch Bürgschaften abgesicherte Forderungen;
3. Aktiva, die durch Wertpapiere der Regierungen und Zentralbanken von OECD-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Gemeinschaften oder durch von der Bank ausgestellte und bei ihr hinterlegte Einlagenzertifikate gedeckt sind;
4. Aktiva bei Regierungen und Zentralbanken der übrigen Länder und von diesen durch Bürgschaften abgesicherte Forderungen, sofern diese Aktiva auf die Währung des jeweiligen Landes lauten und in dieser finanziert sind;
5. Aktiva bei liechtensteinischen oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten und von diesen garantierte Forderungen.
b) Gewicht 20 %
1. Aktiva bei der europäischen Investitionsbank (EIB) und bei multilateralen Entwicklungsbanken und von diesen garantierte Forderungen;
2. Aktiva bei Banken der OECD-Länder, sofern sie keine Eigenmittel gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b darstellen, und von diesen Banken garantierte Forderungen;
3. Aktiva mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr bei Banken der übrigen Länder, sofern sie keine Eigenmittel gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b darstellen, und von diesen Banken garantierte Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr;
4. Aktiva, die durch Wertpapiere der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken gedeckt sind;
5. im Einzug befindliche Werte.
c) Gewicht 50 %
1. Hypothekarkredite, die in vollem Umfang durch Wohneigentum gesichert sind;
2. transitorische Aktiva, die nicht aufgrund des Vertragspartners einer anderen Risikokategorie zugeordnet werden müssen.
d) Gewicht 100 %
1. Sachanlagen;
2. alle anderen Aktiva, soweit sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.
III. Risikoklassifizierung der Ausserbilanzgeschäfte:
1. Derivative Instrumente:
A. Zinssatzverträge
a) Zinsswaps mit einer einzigen Währung,
b) Basisswaps,
c) Zinstermingeschäfte,
d) Zinsterminkontrakte,
e) gekaufte Zinsoptionen,
f) andere vergleichbare Verträge.
B. Wechselkursverträge
a) Währungs- und Zinsswaps mit mehreren Währungen,
b) Devisentermingeschäfte,
c) Währungsterminkontrakte,
d) gekaufte Währungspositionen,
e) andere vergleichbare Verträge.
C. Risikobewertung
Es besteht Wahlmöglichkeit zwischen zwei Methoden, dem Marktbewertungsansatz und dem Ursprungsrisikoansatz.
Beim Marktbewertungsansatz muss jedem Geschäft der aktuelle Wiederbeschaffungswert zugeordnet werden. Dieser ist dann nach folgendem Schema gewichtet:
Restlaufzeit
|
Zinssatzverträge
|
Wechselkursverträge
|
höchstens ein Jahr
|
0 %
|
1 %
|
länger als ein Jahr
|
0,5 %
|
5 %
|
Beim Ursprungsrisikoansatz ist der Nennwert jedes Instruments wie folgt zu gewichten:
Ursprungslaufzeit
|
Zinssatzverträge
|
Wechselkursverträge
|
höchstens ein Jahr
|
0,5 %
|
2 %
|
ein bis zwei Jahre
|
1 %
|
5 %
|
jedes weitere Jahr
|
1 %
|
3 %
|
Die entweder nach dem einen oder anderen Ansatz ermittelten Werte werden nun noch mit dem Risikogewicht des Vertragspartners gemäss der Klassifikation der Aktiva in Ziff. 2 multipliziert.
2. Andere Ausserbilanzgeschäfte:
a) Gewicht Null
- Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr oder die jederzeit sofort kündbar sind;
b) Gewicht 20 %
- Dokumentarakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere, leicht liquidierbare Transaktionen;
c) Gewicht 50 %
- Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite;
- Erfüllungsgarantien und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;
- Pensionsgeschäfte, mit eventueller Rücknahmepflicht;
- unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;
- nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr;
- Note-Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs);
d) Gewicht 100 %
- Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;
- Akzepte;
- Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift einer anderen Bank oder einer liechtensteinischen Finanzgesellschaft tragen;
- Geschäfte mit Rückgriff;
- unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien, die den Charakter von Kreditsubstituten haben;
- Pensionsgeschäfte mit Rücknahmepflicht;
- Termingeschäfte mit Aktivpositionen;
- "Forward forward deposits".
Anhang 2
Liquiditätsausweise gemäss Art. 17
Bank
Unterl.-Periode 20. bis
19.
Liquiditätsausweis I
|
|
Kassenliquidität
|
in 1000 Fr.
|
I. Verbindlichkeiten in Schweizerfranken (nach Art. 13) (Monatsdurchschnitt je vom 20. eines Monats bis zum 19. des Folgemonats, ohne Edelmetallverpflichtungen):
|
|
a) Bankenkreditoren, die auf Sicht lauten oder innerhalb dreier Monate fällig werden
|
01
|
b) Kreditoren auf Sicht
|
02
|
c) Kreditoren auf Zeit, die innerhalb dreier Monate fällig werden
|
03
|
d) 20 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und Einlagekonten (ohne gebundene Vorsorgegelder)
|
04
|
Zusammen (Pos. 01-04)
|
05
|
gefordert sind (2.5 % von Pos. 05)
|
06
|
II. Greifbare Mittel in Schweizerfranken (nach Art. 8) (Durchschnitte aus Tageswerten der Unterlegungsperiode)
|
|
a) Schweizerische Münzen und Banknoten
|
07
|
b) Schweizerische Postcheckguthaben
|
08
|
c) Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank
|
09
|
d) Giroguthaben bei einer von der Bankenkommission anerkannten Clearingzentrale sowie Giroguthaben und Callgelder bei den schweizerischen Kantonalbanken, soweit deren Verbindlichkeiten durch eine Staatsgarantie vollumfänglich gedeckt sind
|
10
|
Zusammen (Pos. 07-10)
|
11
|
III. Kassenliquidität
|
|
Überdeckung (Pos. 11 abzüglich Pos. 06)
|
12
|
oder
|
|
Unterdeckung (Pos. 06 abzüglich Pos. 11)
|
13
|
Liquiditätsausweis II
|
|
Gesamtliquidität
|
in 1000 Fr.
|
I. Zu verrechnende leicht verwertbare Aktiven
(nach Art. 10)
|
|
a) Bankendebitoren, die auf Sicht lauten oder innerhalb eines Monats fällig werden
|
01
|
b) Obligationen, Reskriptionen, Wechsel und Schuldverschreibungen, die innerhalb eines Monats fällig werden, ausser den in Art. 9 aufgeführten
|
02
|
c) Geldmarktbuchforderungen, die innerhalb eines Monats fällig werden
|
03
|
d) Guthaben unter den sonstigen Aktiven, die innerhalb eines Monats fällig werden
|
04
|
Zusammen (Pos. 01-04)
|
05
|
II. Zu verrechnende kurzfristige Verbindlichkeiten
(nach Art. 12)
|
|
a) Bankenkreditoren, die auf Sicht lauten oder innerhalb eines Monats fällig werden
|
06
|
b) Kreditoren auf Zeit, die innerhalb eines Monats fällig werden
|
07
|
c) Gebundene Vorsorgegelder, die innerhalb eines Monats fällig werden
|
08
|
d) Obligationen, Kassenobligationen und Kassenscheine, die innerhalb eines Monats fällig werden
|
09
|
e) Edelmetallverpflichtungen, die innerhalb eines Monats fällig werden, soweit ihnen nicht je entsprechende Guthaben oder Bestände gegenüberstehen
|
10
|
f) Verbindlichkeiten unter den sonstigen Passiven, die innerhalb eines Monats fällig werden
|
11
|
Zusammen (Pos. 06-11)
|
12
|
abzügl. kurzfristige Verbindlichkeiten, die gegen Verpfändung leicht verwertbarer Aktiven eingegangen worden sind
|
13
|
Total (Pos. 12 abzügl. Pos. 13)
|
14
|
Überschuss
|
|
a) Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten über die zu verrechnenden leicht verwertbaren Aktiven (Pos. 14 abzügl. Pos. 05); oder
|
15
|
Liquiditätsausweis II
|
|
Gesamtliquidität
|
in 1000 Fr.
|
b) Überschuss der zu verrechnenden leicht verwertbaren Aktiven über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Pos. 05 abzügl. Pos. 14)
|
16
|
III. Kurzfristige Verbindlichkeiten (nach Art. 11)
|
|
a) Überschuss der zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten über die zu verrechnenden leicht verwertbaren Aktiven (Pos. 15)
|
17
|
b) 50 % der Kreditoren auf Sicht sowie anderer Konten oder Hefte ohne Rückzugsbeschränkung
|
18
|
c) 15 % der Einlagen auf Spar-, Depositen- und Einlageheften und -konten sowie ähnlichen Konten mit Rückzugsbeschränkung (ohne gebundene Vorsorgegelder)
|
19
|
Zusammen (Pos. 17-19)
|
20
|
Erfordernis: 33 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten (Pos. 20)
|
21
|
IV. Greifbare Mittel und leicht verwertbare Aktiven
(Greifbare Mittel nach Art. 8)
|
22
|
Leicht verwertbare Aktiven (nach Art. 9)
|
|
a) Wertpapiere, die bei der Schweizerischen Nationalbank diskontfähig oder verpfändbar sind
|
23
|
b) Obligationen des Landes, der liechtensteinischen Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften
|
24
|
c) Wertpapiere, die im Staat einer ausländischen Zweigniederlassung bei der Zentralbank diskontfähig oder verpfändbar sind
|
25
|
d) Obligationen, Reskriptionen und andere Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und übriger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wenn sie an einem organisierten Markt mit regelmässiger Kurspublikation gehandelt werden
|
26
|
e) Schuldverschreibungen und Akzepte erstklassiger ausländischer Banken sowie andere gleichwertige Papiere, die innerhalb von sechs Monaten fällig werden
|
27
|
Liquiditätsausweis II
|
|
Gesamtliquidität
|
in 1000 Fr.
|
f) Edelmetalle (Gold, Silber, Platin, Palladium) und die innerhalb eines Monats fälligen Edelmetallguthaben, soweit ihnen nicht je entsprechende Verpflichtungen gegenüberstehen
|
28
|
g) Kontokorrent-Debitoren und die innerhalb eines Monats fälligen festen Vorschüsse, die durch bei der Nationalbank verpfändbare Werte gedeckt sind
|
29
|
h) Überschuss der zu verrechnenden leicht verwertbaren Aktiven über die zu verrechnenden kurzfristigen Verbindlichkeiten (Pos. 16)
|
30
|
Zusammen (Pos. 22-30)
|
31
|
abzüglich verpfändete leicht verwertbare Aktiven, soweit sie für bestehende Verpflichtungen haften, einschliesslich Deckungsmarge
|
32
|
Greifbare Mittel und leicht verwertbare Aktiven
|
33
|
V. Gesamtliquidität
|
|
Überdeckung (Pos. 33 abzügl. Pos. 21) oder
|
34
|
Unterdeckung (Pos. 21 abzügl. Pos. 33)
|
35
|
Anhang 3
Jahresrechnungen und Bilanzen gemäss Art. 23
I. Die Jahres- und Zwischenbilanzen sind mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Aktiven
a) Kassa, Giro- und Postscheckguthaben
b) Bankendebitoren auf Sicht
c) aa) Bankendebitoren auf Zeit
bb) davon mit Laufzeit bis zu 90 Tagen
d) aa) Wechsel und Geldmarktpapiere
bb) davon Reskriptionen und Schatzscheine
e) Kontokorrent-Debitoren ohne Deckung
f) aa) Kontokorrent-Debitoren mit Deckung
bb) davon mit hypothekarischer Deckung
g) Feste Vorschüsse und Darlehen ohne Deckung
h) aa) Feste Vorschüsse und Darlehen mit Deckung
bb) davon mit hypothekarischer Deckung
i) Kontokorrent-Kredite und Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
k) Hypothekaranlagen
l) Wertschriften
m) Dauernde Beteiligungen
n) Bankgebäude
o) Andere Liegenschaften
p) Sonstige Aktiven
q) Nicht einbezahltes Kapital
r) Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung
s) Bilanzsumme
2. Passiven
a) Bankenkreditoren auf Sicht
b)
aa) Bankenkreditoren auf Zeit
bb) davon mit Laufzeit bis zu 90 Tagen
c) Kreditoren auf Sicht
d) aa) Kreditoren auf Zeit
bb) davon mit Laufzeit bis zu 90 Tagen
e) Spareinlagen
f) Depositen- und Einlagehefte
g) Kassenobligationen und Kassenscheine
h) aa) Obligationen-Anleihen
bb) davon Wandelanleihen
i) Pfandbriefdarlehen
k) Akzepte und Eigenwechsel
l) Hypotheken auf eigenen Liegenschaften
m) Sonstige Passiven
n) Kapital
o) Gesetzliche Reserven
p) Andere Reserven
q) Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung
r) Bilanzsumme.
II. Der Jahresbilanz sind als ergänzende Angaben beizufügen:
1. Eventualverpflichtungen und schwebende Geschäfte
a) Aval-, Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen sowie Verpflichtungen aus Akkreditiven;
b) Indossamentsverpflichtungen aus Rediskontierungen;
c) Einzahlungs- oder Nachschussverpflichtungen auf Aktien und anderen Beteiligungspapieren;
d) die Forderungen aus festen Termingeschäften in Wertpapieren und in Edelmetallen;
e) die Verpflichtungen aus festen Termingeschäften in Wertpapieren und in Edelmetallen.
2. Erläuterungen zur Jahresbilanz
a) eine gruppenweise Zusammenstellung der Wertschriften nach folgenden Kategorien:
aa) liechtensteinische und schweizerische Obligationen:
Staat und Gemeinden
Schweizerische Eidgenossenschaft, deren Kantone und Gemeinden
Banken
Finanzgesellschaften
industrielle Unternehmen
andere
bb) liechtensteinische und schweizerische Pfandbriefe
cc) liechtensteinische und schweizerische Aktien sowie andere Beteiligungspapiere:
Banken
Finanzgesellschaften
industrielle Unternehmen
andere
dd) ausländische Obligationen:
öffentlich-rechtliche Körperschaften
andere
ee) ausländische Aktien und andere Beteiligungspapiere
ff) Anteilscheine von Anlagefonds;
b) eine gruppenweise Zusammenstellung der dauernden Beteiligungen nach folgenden Kategorien:
aa) liechtensteinische und schweizerische Aktien sowie andere Beteiligungspapiere:
Banken
Finanzgesellschaften
industrielle Unternehmen
andere
bb) ausländische Aktien und andere Beteiligungspapiere:
Banken
Finanzgesellschaften
industrielle Unternehmen
andere;
c) Gesamtbetrag der Auslandaktiven; davon Bankendebitoren, unterteilt nach solchen mit einer Laufzeit bis zu 90 Tagen und längerfristigen.
III. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Ertrag
a) Aktivzinsen
b) Ertrag der Wechsel und Geldmarktpapiere
c) Kommissionsertrag
d) Ertrag aus Handel mit Devisen und Edelmetallen
e) Wertschriftenertrag
f) Ertrag der dauernden Beteiligungen
g) Verschiedenes
h) Reinverlust
i) Total
2. Aufwand
a) Passivzinsen
b) Kommissionsaufwand
c) Bankbehörden und Personal
d) Beiträge an Personal-Wohlfahrtseinrichtungen
e) Geschäfts- und Bürokosten
f) Steuern
g) Verluste, Abschreibungen und Rückstellungen
h) Reingewinn
i) Total
3. Verteilung des Reingewinns
a) Ausschüttung
aa) bei Aktiengesellschaften:
Dividende
bb) bei Banken mit Dotationskapital: Verzinsung des Dotationskapitals;
weitere Ausschüttung an Staat und Gemeinde
cc) bei Einzelfirmen: Bezüge des Firmeninhabers
dd) bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Ausschüttung an die Gesellschafter
ee) bei Kommanditaktiengesellschaften: Dividende auf das Aktienkapital; Ausschüttung an die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
ff) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Gewinnanteil;
b) Zuweisung an die Reserven
c) Tantiemen
d) Zuweisungen an Personal-Wohlfahrtseinrichtungen
e) Sonstige Verwendung
f) Vortrag auf neue Rechnung.
IV. Wegleitung zu den Bilanzierungsvorschriften
A
Die Jahres- und Zwischenbilanzen sind mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Aktiven
1.1 Kassa, Giro- und Postscheckguthaben
- Schweizerische Münzen und Banknoten;
- fremde Geldsorten, soweit sie frei in Schweizerfranken konvertierbar sind;
- schweizerische Postscheckguthaben;
- Giroguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank;
- Giroguthaben bei einer von der Bankenkommission anerkannten Girozentrale;
- Sichtguthaben bei einer ausländischen Notenbank bis zur Höhe der Verpflichtungen in der gleichen Währung;
- Clearing-Guthaben ausländischer Filialen bei einer anerkannten Clearing-Bank dieses Landes bis zur Höhe der Verpflichtungen der Filiale in der gleichen Währung.
1.2 Bankendebitoren auf Sicht
- Gegebenes Callgeld mit Kündigungsfrist von höchstens 24 Stunden;
- sofort frei verfügbare Guthaben bei in- und ausländischen Banken;
- Postscheckguthaben bei ausländischen Postverwaltungen.
Als Banken gelten:
in Liechtenstein: die dem Bankengesetz unterstellten Institute;
im Ausland:
a) Institute, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Landes als Banken gelten;
b) anerkannte oder organisierte Brokers (agents de change), die gewerbsmässig fremde Gelder entgegenehmen.
1.3 Bankendebitoren auf Zeit
- Gedeckte oder ungedeckte Vorschüsse auf feste Zeit;
- Forderungen mit schriftlich vereinbarten Kündigungsfristen;
- alle andern befristeten Anlagen, ausgenommen Forderungen aus Wertpapieren;
- Guthaben bei ausländischen Banken mit Devisenbeschränkungen;
- gesperrte Guthaben, insbesondere Margin accounts und dergl.
Umschreibung des Begriffs "Bank" wie unter Position 1.2.
1.3.1 davon mit Laufzeit bis zu 90 Tagen
1.4 Wechsel und Geldmarktpapiere
Insbesondere:
- liechtensteinische, schweizerische und ausländische Handelswechsel und Akzepte;
- Reskriptionen und Schatzscheine liechtensteinischer und ausländischer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- Eigenwechsel an die Order der Bank; blosse Sicherungswechsel fallen ausser Betracht;
- Schecks;
- binnen 180 Tagen fällige Geldmarktpapiere wie BIZ-Wechsel, Bankers Acceptances, Commercial Papers, Certificates of Deposit.
Diskontierte eigene Akzepte sind zu verrechnen.
1.4.1 davon Reskriptionen und Schatzscheine
1.5 Kontokorrent-Debitoren ohne Deckung
Mitzuzählen sind:
- ungedeckte Debitoren aus Akzeptkrediten (Kunden und Banken);
- ungedeckte Teilbeträge bei Krediten mit Deckung;
- Kontokorrent-Forderungen gegen Kollektiv- und Kommaditgesellschaften, die nur durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter verbürgt sind;
- Kontokorrent-Forderungen gegen Depotkunden ohne schriftliche Verpfändung.
1.6 Kontokorrent-Debitoren mit Deckung
Mitzuzählen sind:
- Kredite mit Personalsicherheit (Bürgschaft, Solidarschuldnerschaft etc.);
- Kredite an Genossenschaften mit unbeschränkter Solidarhaftung oder unbeschränkter Nachschusspflicht der Mitglieder;
- gedeckte Debitoren aus Akzeptkrediten (Kunden und Banken).
Nicht als Deckung anerkannt werden:
Lohn- und Gehaltszession, Güter mit reinem Liebhaberwert, Anwartschaften, Eigenwechsel des Schuldners, gerichtlich angefochtene Forderungen, Beteiligungspapiere des schuldnerischen und eines im Sinne von Art. 2 finanziell mit ihm verbundenen Unternehmens, Abtretungen künftiger Forderungen.
1.6.1 davon mit hypothekarischer Deckung
Mitzuzählen sind:
- Kredite gegen faustpfändliche Hinterlage des Grundpfandtitels.
Sofern noch andere als hypothekarische Sicherheit geleistet wird, muss erstere den Charakter einer Zusatzdeckung haben.
1.7 Feste Vorschüsse und Darlehen ohne Deckung
Ausleihungen ohne Kontokorrent-Charakter, soweit diese nicht in die Positionen 1.4 und 1.9 gehören.
Mitzuzählen sind:
- Ausleihungen, insbesondere Kleinkredite, die die Form wechselähnlicher Papiere haben.
Im übrigen gelten die Regeln zu Positionen 1.5 und 1.6 über die als ungedeckt auszuweisenden Ausleihungen sinngemäss.
1.8 Feste Vorschüsse und Darlehen mit Deckung
Ausleihungen ohne Kontokorrent-Charakter, soweit diese nicht in die Positionen 1.4, 1.9 und 1.10 gehören.
Mitzuzählen sind:
- Vorschüsse und Darlehen mit Personalsicherheit (Bürgschaft, Solidarschuldnerschaft usw.);
- Vorschüsse gegen Schiffs- und Flugzeug-Verschreibung;
- Reports;
- Bevorschussung und Ankauf von Forderungen, auch aus Abzahlungsverträgen, mit Gewährleistung des Zedenten für die Einbringlichkeit oder mit Eigentumsvorbehalt.
Im übrigen gelten die Regeln zu Positionen 1.5 und 1.6 über die als gedeckt auszuweisenden Ausleihungen sinngemäss.
1.8.1 davon mit hypothekarischer Deckung
Mitzuzählen sind:
- Darlehen gegen faustpfändliche Hinterlage des Grundpfandtitels (indirektes Hypothekargeschäft).
Sofern noch andere als hypothekarische Sicherheit geleistet wird, muss erstere den Charakter einer Zusatzdeckung haben.
1.9 Kontokorrent-Kredite und Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften
Ausleihungen an in- und ausländische öffentlich-rechtliche Körperschaften und an ihre gewerblichen Unternehmen.
Nicht unter diesen Begriff fallen gemischtwirtschaftliche Unternehmen sowie Unternehmen der öffentlichen Hand in privatrechtlicher Form.
Nicht hier auszuweisen sind:
Hypothekar-, Wechsel- und Wertschriftenforderungen gegen solche Körperschaften.
1.10 Hypothekaranlagen
Fest übernommene Grundpfandforderungen, einschliesslich solche gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
1.11 Wertschriften
Mitzuzählen sind:
- Kommanditen, Genossenschafts- und GmbH-Anteile;
- liberierte Aktien, Anteilscheine und Obligationen, selbst wenn noch keine Titel ausgegeben sind;
- Schuldbuchforderungen;
- Anteile an Anlagefonds;
- Geldmarktpapiere, soweit nicht unter Position 1.4 aufgeführt.
1.12 Dauernde Beteiligungen
Aktien und andere Beteiligungspapiere von Unternehmungen, wenn die Bank die Möglichkeit hat, massgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben.
Forderungen gegen Unternehmungen, an denen die Bank dauernd beteiligt ist, sofern sie verdecktes Eigenkapital darstellen.
Indirekter Grundbesitz bilanziert unter Position 1.13 oder 1.14.
1.13 Bankgebäude
- Liegenschaften, die ganz oder zum überwiegenden Teil von der Bank selbst benützt werden;
- Saldi von Bau- und Umbaurechnungen;
- indirekter Grundbesitz (Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften).
1.14 Andere Liegenschaften
- Grundstücke aller Art, die nicht oder nur zum kleineren Teil von der Bank selbst benützt werden;
- Saldi von Bau- und Umbaurechnungen;
- indirekter Grundbesitz (Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften).
1.15 Sonstige Aktiven
Insbesondere:
- Transitorische Aktiven;
- Zinsausstände und Marchzinsen;
- Lebensversicherungspolicen;
- Coupons;
- Mobiliar, Einrichtungen;
- Saldo aus dem Verkehr des Hauptsitzes mit den Filialen;
- abschreibungspflichtige Aktivierungen aus Gründungskosten, Emissionskosten, Zinsmargen und Kostenablösungen auf Pfandbriefdarlehen und Darlehen der Emissionszentralen, Goodwill und dergleichen;
- Edelmetalle;
- fremde Geldsorten, soweit sie nicht unter Position 1.1 fallen.
1.16 Nicht einbezahltes Kapital
1.17 Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung
unterteilt in Vortrag vom Vorjahr und Jahresergebnis.
1.18 Bilanzsumme
2. Passiven
2.1 Bankenkreditoren auf Sicht
Mitzuzählen sind:
- genommenes Callgeld mit Kündigungsfrist von höchstens 24 Stunden;
- Lombardkredite und Korrespondentenrechnungen der Schweizerischen Nationalbank;
- Bankenkreditoren-Rechnungen ohne schriftliche Kündigungstermine. Wegen der Umschreibung des Begriffs "Bank" siehe Position 1.2.
2.2 Bankenkreditoren auf Zeit
Mitzuzählen sind:
- alle befristeten Depositen und Vorschüsse von Banken;
- direkt von der Kundschaft für Rechnung der Bank auf dritte Banken gezogene und von letzteren akzeptierte Tratten;
- Faustpfanddarlehen der Pfandbriefzentralen an Nicht-Mitgliedbanken. Wegen der Umschreibung des Begriffs "Bank" siehe Position 1.2.
2.2.1 davon mit Laufzeit bis zu 90 Tagen
2.3 Kreditoren auf Sicht
Kundschaft, ohne Banken.
Mitzuzählen sind:
- Schecks und kurzfällige Dispositionen.
2.4 Kreditoren auf Zeit
Kundschaft, ohne Banken.
Mitzuzählen sind:
- hereingenommene Gelder mit festem Verfalltermin;
- Kreditoren mit schriftlich vereinbartem Kündigungstermin, ausgenommen eigentliche Depositenkonten (Pos. 2.6);
- Verpflichtungen aus Reportgeschäften;
- gesperrte Guthaben aller Art;
- Verpflichtungen gegenüber Emissionszentralen aus Auftrag;
- Certificates of Deposit.
2.4.1 davon mit Laufzeit bis zu 90 Tagen
2.5 Spareinlagen
Hefte und Konten, die in irgendeiner Wortverbindung den Ausdruck "Sparen" enthalten.
2.6 Depositen- und Einlagehefte
Mitzuzählen sind:
- Depositen-, Einlage-, Anlage- und ähnliche Konten, über die nicht unbeschränkt auf Sicht verfügt werden kann.
2.7 Kassenobligationen und Kassenscheine
2.8 Obligationen-Anleihen
- Obligationen, die in Anleihensform zu einheitlichen Bedingungen (Zinsfuss und Rückzahlungstermin) begeben werden;
- Optionsanleihen.
2.8.1 davon Wandelanleihen.
2.9 Pfandbriefdarlehen
Mitzuzählen sind:
- die den Mitgliedbanken gewährten Faustpfanddarlehen der Pfandbriefzentralen.
2.10 Akzepte und Eigenwechsel
Nur Betrag der in Umlauf befindlichen Abschnitte.
2.11 Hypotheken auf eigenen Liegenschaften
Betrifft Bilanzpositionen 1.13 und 1.14 mit Ausnahme des indirekten Grundbesitzes.
2.12 Sonstige Passiven
Insbesondere:
- Transitorische Passiven;
- Zinsausstände und Marchzinsen;
- Coupons;
- Bankeigene Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie Vorsorge-, Wohltätigkeits- und Baufonds;
- Saldo aus dem Verkehr des Hauptsitzes mit den Filialen;
- Rückstellungen jeglicher Art;
- Stille Reserven.
2.13 Kapital
Nominalkapital, einschliesslich des nicht einbezahlten Teils, sowie Dotationskapital.
Nicht einbezahltes Garantiekapital ist unter den ergänzenden Angaben aufzuführen.
2.14 Gesetzliche Reserve
2.15 Andere Reserven
2.16 Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, unterteilt nach Vortrag vom Vorjahr und Jahresergebnis.
2.17 Bilanzsumme
B
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Ertrag
1.1 Aktivzinsen
Mitzuzählen ist:
- Nettoertrag des Reportgeschäftes.
Nicht mitzuzählen sind:
- Zinsen, deren Eingang fraglich ist.
1.2 Ertrag der Wechsel und Geldmarktpapiere
Mitzuzählen sind:
- Ertrag aus Wechselinkasso.
1.3 Kommissionsertrag
Kommissionserträge jeglicher Art, einschliesslich:
- Depotgebühren;
- Schrankfachmiete;
- Courtage;
- Ertrag aus Wertschriften-Emissionsgeschäft.
1.4 Ertrag aus Handel mit Devisen und Edelmetallen
- Kursgewinn auf Devisen;
- Ertrag des Sortengeschäfts;
- Ertrag aus dem Handel mit Edelmetallen;
- Kursverluste und Abschreibungen sind abzuziehen.
1.5 Wertschriftenertrag
- Zinsen und Dividenden, Bezugsrechtserlöse, zuzüglich Kursgewinne und abzüglich Kursverluste und Abschreibungen.
Mitzuzählen sind:
- Realisierte Kursgewinne im Schuldbriefhandel.
1.6 Ertrag der dauernden Beteiligungen
1.7 Verschiedenes
Mitzuzählen sind:
- Ertrag der Couponskonten;
- Mieterträge nach Abzug der Unterhaltskosten, einschliesslich Kapitalgewinne aus Liegenschaftsverkäufen, abzüglich Kapitalverluste.
1.8 Reinverlust
Nur Jahresergebnis ohne Vortrag.
1.9 Total
2. Aufwand
2.1 Passivzinsen
Nicht mitzuzählen sind:
- Zins auf Dotationskapital
- Zins auf Reserven (siehe Pos. 2.8).
2.2 Kommissionsaufwand
Die Verrechnung mit Kommissionserträgen ist nur soweit statthaft, als es sich um von vornherein vereinbarte Retrozessionen handelt.
2.3 Bankbehörden und Personal
- Sitzungsgelder und feste Entschädigungen an Bankbehörden;
- Gehälter, Zulagen, Taggelder, AHV-/IV-, Personalvorsorge- und andere gesetzliche Beiträge
2.4 Beiträge an Personal-Wohlfahrtseinrichtungen
- Prämien und freiwillige Zuwendungen an Pensions- und andere Kassen sowie an bankeigene Fonds mit gleichem Zweck, aber ohne Rechtspersönlichkeit, soweit sie nicht aus dem Reingewinn beschlossen werden;
- Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen.
2.5 Geschäfts- und Bürokosten
Insbesondere:
- Mietzinse und Unterhaltskosten für die Bankräumlichkeiten;
- Liegenschaftsaufwand, der durch Liegenschaftserträge nicht gedeckt ist;
- Büro- und Betriebsmaterial, Drucksachen, Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Porti und übrige Transportkosten;
- Maschinen und Mobiliar (einschliesslich Fahrzeuge): Anschaffungen, soweit nicht aktiviert, und Unterhalt;
- Reiseentschädigungen;
- Prämien für Sach- und Unfallversicherungen;
- Propagandaaufwand einschliesslich Gratissparhefte;
- Rechts- und Betreibungskosten, Handelsregister- und Grundbuchgebühren;
- Revisionskosten;
- Emissionskosten einschliesslich Stempel, sowie sie nicht aktiviert werden, sowie entsprechende Rückstellungen;
- Vergabungen, soweit sie nicht aus dem Reingewinn abgezweigt werden.
2.6 Steuern
einschliesslich Zuweisungen an Steuerrückstellungen.
2.7 Verluste, Abschreibungen und Rückstellungen
Insbesondere:
- Debitorenverluste;
- Nettoverlust aus dem Devisen-, Sorten- und Edelmetallgeschäft;
- Abschreibungen auf Grundstücken, Mobiliar, Einrichtungskosten und anderen abschreibungspflichtigen Aktiven;
- Abschreibungen auf Wertschriften, soweit sie nicht direkt vom Wertschriftenertrag in Abzug gebracht werden.
In Frage kommen ferner:
- Rückstellungen für Risiken jeder Art;
- Zuweisungen an stille Reserven.
Wiedereingänge aus abgeschriebenen Forderungen können hier verrechnet werden.
2.8 Reingewinn
Nur Jahresergebnis ohne Vortrag.
Mitzuzählen sind:
- Zins auf Dotationskapital;
- allfälliger Zins auf Reserven.
2.9 Total
C
1. Die Banken können die in Teil I-III dieses Anhangs vorgeschriebenen Positionen noch weiter unterteilen. Soweit Pflicht-Positionen bei einer Bank nicht vorkommen, fallen sie für die Aufstellung der Jahresrechnung und der Zwischenbilanzen dahin. Direkte Zuweisungen an die offenen Reserven, z.B. aus Agio bei Kapitalerhöhungen, sind im Geschäftsbericht zu erwähnen.
2. Guthaben und Verpflichtungen gegenüber ein und derselben Bank mit übereinstimmender Fälligkeit und Währung sind zu verrechnen.
3. Über die Eventualverpflichtungen und schwebenden Geschäfte sowie über die Devisentermingeschäfte ist laufend ordnungsgemäss Buch zu führen.
4. Treuhandgeschäfte sind ordnungsgemäss zu verbuchen, jedoch nicht in die Bilanz aufzunehmen. Eingehende Erträge und deren Vergütung an den Auftraggeber dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
5. Unter Treuhandgeschäften sind zu verstehen:
Anlagen und Kredite, welche die Bank im eigenen Namen, jedoch aufgrund eines schriftlichen Auftrags ausschliesslich für Rechnung und Gefahr des Kunden tätigt oder gewährt. Der Auftraggeber trägt das Währungs-, Transfer- und Delkredererisiko, ihm kommt der volle Ertrag des Geschäfts zu; die Bank bezieht nur eine Kommission.
6. Als Auslandaktiven gelten Anlagen und Beteiligungen im Ausland (ausschliesslich Schweiz) sowie Ausleihungen an Kunden und Banken mit Hauptsitz oder Wohnsitz im Ausland, ausgenommen Ausleihungen an Niederlassungen ausländischer Banken in der Schweiz und durch inländisches oder schweizerisches Grundpfand gedeckte Forderungen. Für Wechsel ist der Wohnsitz des Einreichers massgebend.
7. Forderungen und Verpflichtungen, welche im Rang hinter jene der übrigen Gläubiger zurücktreten, sind in einer Unterrubrik zur jeweiligen Pflicht-Position mit der Bezeichnung "davon mit Rangrücktritt" auszuweisen.
Anhang 4
Ertrags- und Risikokennzahlen gemäss Art. 35
1) Eigenkapitalrentabilität (ROE = Return on Equity):
Eigenkapitalrentabilität nach Steuern =
|
Reingewinn nach Steuern
durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital
|
Das bilanziell ausgewiesene Eigenkapital umfasst das einbezahlte Kapital, die Reserven sowie den Gewinnvortrag ohne stille Reserven. Betreffend Durchschnittsbildung siehe Anmerkungen am Schluss dieses Anhangs.
2) Eigenkapitalquote:
Eigenkapitalquote =
|
Bilanzielles Eigenkapital
durchschnittliches Bilanzsumme
|
3) Ertragskraft:
Cash Flow Spanne =
|
Cash Flow nach Steuern
durchschnittliche Bilanzsumme
|
Der Cash Flow ermittelt sich als Summe von ausgewiesenem Reingewinn nach Steuern und der Position Abschreibungen, Rückstellungen und Verluste. Betreffend Durchschnittsbildung siehe Anmerkungen am Schluss dieses Anhangs.
4) Risikospanne:
Risikospanne =
|
Abschreibungen, Rückstellungen und Verluste
durchschnittliche Bilanzsumme
|
5) Eigenmittelüberdeckung:
Eigenmittelüberdeckung =
|
Ist- Solvabilitätskoeffizient
Soll- Solvabilitätskoeffizient
|
Diese Kennzahl gibt Aufschluss, inwieweit die Risikoaktiva gemäss Anhang 1 durch das gesamte Haftungspotential, also die vorhandenen Eigenmittel einschliesslich stille Reserven gedeckt sind.
6) Grosskreditrisiko (Klumpenrisiko):
Anteil der Grosskredite am gesamten Kreditvolumen
|
=
|
Volumen der Grosskredite
gesamtes Kreditvolumen
|
Ein Grosskredit liegt dann vor, wenn ein einzelner Kredit 10 % der Eigenmittel erreicht (Art. 20 dieser Verordnung).
7) Zinsänderungsrisiko:
Offene Festzinsposition =
|
Offene Festzinsposition
durchschnittliche Bilanzsumme
|
Mit dieser Kennzahl wird auf Grundlage einer Zinsbindungsbilanz die offene Festzinsposition ermittelt, also ein eventueller Überhang der Festzinsaktiva über die Festzinspassiva und vice versa. Die Ermittlung erfolgt jeweils zum Quartalsende, wobei in vereinfachender Annäherung als Bezugsgrösse jeweils die durchschnittliche Bilanzsumme des abgelaufenen Geschäftsjahres zugrunde gelegt werden kann. Offene Festzinspositionen sind Positionen mit einer Restlaufzeit von mehr als 6 Monaten.
- Die durchschnittliche Bilanzsumme und das durchschnittliche bilanzielle Eigenkapital sind wie folgt zu berechnen:
Durchschnitliche Bilanzsumme =
|
Bilanzsumme per 31.12. des abgelaufenen Geschäftsjahres + Bilanzsumme per 31.12. des vorangegangenen Geschäftsjahres
2
|
Durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital =
|
bilanzielles Eigenkapital am Jahresanfang vor Gewinnverwendung + bilanzielles Eigenkapital am Jahresende vor Gewinnverwendung
2
|
- Die Meldung der Kennzahlen sollte jeweils mehrere Perioden umfassen. Wünschenswert wäre zudem, wenn die Entwicklung jeder Kennzahl im Zeitablauf auch graphisch aufbereitet wird.
- Die Kennzahlen (1) bis (6) sind per 31. Dezember zu berechnen, die Kennzahl (7) jeweils zum Quartalsende.
Anhang 5
Gliederung des Revisionsberichts gemäss Art. 48
1. Zusammenfassung der Revisionsergebnisse
1.1 Bank und Konzern
1.1.1 Wesentliche Eigenheiten der Bank
- Haupttätigkeit
- einseitig gelagerte Geschäftsbereiche
- massgebliche Aktionäre
- Abhängigkeiten
- besondere Organgeschäfte
- Beteiligungsgesellschaften der Bank
1.1.2 Beanstandungen und Vorbehalte, Fristansetzungen
1.1.3 Beanstandungen und Vorbehalte, Fristansetzungen des Vorjahres
1.2 Bank
1.2.1 Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen
- Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
- Statuten und Reglemente
- Angemessenheit der Organisation (inkl. EDV) und der internen Revision
- Angemessenheit des internen Kontrollsystems und der Ertragsüberwachung
1.2.2 Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang
1.2.3 Risiko-, Ertrags- und Vermögenslage
- Risiken, inkl. deren Deckung und Überwachung
- Budgetierung
- Ertragslage (Kennzahlen gemäss Anhang 4)
2. Stellungnahme gemäss Art. 45, 46 und 47 und Bestätigung gemäss Art. 44 Abs. 4 und Art. 49 Abs. 1;
3. Einhaltung übriger Vorschriften und Standesregeln
- Rechtskräftige Verfügungen der Dienststelle für Bankenaufsicht oder der Regierung
- Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank
- Standesregeln
4. Ergänzungen und Beilagen
4.1 Mandate der Revisionsstelle
4.2 Schwerpunktprüfungen
4.3 Bewertungsgrundsätze
4.4 Einzelne Positionen der Jahresrechnung
5. Konsolidierte Überwachung (Konzern)
5.1 Konsolidierungskreis
- Liste der konsolidierten Beteiligungen der Bank mit Angabe der Revisionsstellen
- Liste der nichtkonsolidierten Beteiligungen der Bank (Angabe der Gründe für die Nichtkonsolidierung)
5.2 Organisation und Führung
- Angemessenheit der Konzernorganisation
- Missbrauch von Konzerngesellschaften zur Umgehung liechtensteinischer Gesetze und Standesregeln
5.3 Eigenmittel, Risikoverteilung, Liquidität
- Eigene Mittel auf konsolidierter Basis
- Ordnungsmässigkeit der Konzernrechnung
- Grossrisiken auf konsolidierter Basis
- Liquiditätsvorsorge im Konzern
5.4 Konzernrechnung
5.5 Risiko-, Ertrags- und Vermögenslage
- Risiken, inkl. deren Deckung und Überwachung
- Budgetierung
- Ertragslage (Kennzahlen gemäss Anhang 4)
5.6 Bewertungs- und Konsolidierungsgrundsätze
5.7 Einzelne Positionen der Konzernrechnung
5.8 Wesentliche Feststellungen und Empfehlungen
Anhang zum Revisionsbericht
1. Bank
1.1 Jahresrechnung
1.2 Kennzahlen gemäss Art. 35 Abs. 3
1.3 Formular "Eigene Mittel"
1.4 Formular "Liquiditätsausweise"
1.5 Devisenstatus
1.6 Länderliste
2. Konzern
2.1 Konzernrechnung
2.2 Kennzahlen gemäss Art. 35 Abs. 3
2.3 Formular "Eigene Mittel"
2.4 Beurteilung der Liquidität
2.5 Devisenstatus
2.6 Länderliste