831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 35 ausgegeben am 1. Juli 1994
Gesetz
vom 20. April 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6
2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0,5 % des massgebenden Einkommens.
4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1 % des massgebenden Einkommens.
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1 % des gemäss Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.
6) Im übrigen finden hinsichtlich der Beitragspflicht die Art. 27 bis 29 und 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
II.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef