| 831.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1994 |
Nr. 35 |
ausgegeben am 1. Juli 1994 |
Gesetz
vom 20. April 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert:
Art. 27 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6
2) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach den diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3) Die Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit betragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 0,5 % des massgebenden Einkommens.
4) Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, und die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen 1 % des massgebenden Einkommens.
5) Die Beiträge der Nichterwerbstätigen betragen 1 % des gemäss Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens.
6) Im übrigen finden hinsichtlich der Beitragspflicht die Art. 27 bis 29 und 44 bis 49ter des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef