831.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 45 ausgegeben am 24. August 1994
Gesetz
vom 14. Juni 1994
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1992, LGBl. 1992 Nr. 104, wird wie folgt abgeändert:
Art. 60bis Abs. 1 und 2
1) Wer im Dezember eines Jahres eine ordentliche oder ausserordentliche Rente gemäss den vorstehenden Bestimmungen (Art. 57 bis 60) oder gemäss Art. 64 bezieht, erhält als zusätzlichen Rentenanteil alljährlich bis zum 10. Dezember eines jeden Jahres eine Zahlung in der Höhe der Hälfte der ihm im Dezember zustehenden Rentenzahlung.
2) Gelangt eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 59) direkt an diese zur Auszahlung, so ist auch der zusätzliche Rentenanteil im Sinne von Abs. 1 in der Höhe der Hälfte der Zusatzrente unter Vorbehalt abweichender zivilrichterlicher Anordnungen der Frau auszuzahlen.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef