vom 2. August 1994
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1)
Aufgrund von Art. 7 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 18. August 1987 über die Abgasemissionen leichter Motorwagen (FAV 1), LGBl. 1987 Nr. 41, wird wie folgt abgeändert:
Ziff. 4.3.1 Bst. n
4.3.1 Der Antrag muss folgendes enthalten:
n. die Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerte für das Abgas-Wartungsdokument nach Art. 83a Abs. 4 BAV. Werden für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren höhere Sollwerte als 0,2 % Volumen CO oder 70 ppm HC angegeben oder werden besondere Messbedingungen verlangt, so ist dies im Antrag zu begründen. Die Begründung muss mit Resultaten von Emissionsprüfungen über eine Laufstrecke von mindestens 80'000 km dokumentiert sein;
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.