216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1995 Nr. 25 ausgegeben am 4. Februar 1995
Gesetz
vom 16. Dezember 1994
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1980, LGBl. 1980 Nr. 39, wird wie folgt abgeändert:
Art. 49a
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47 und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 105bis
Art. 105bis wird neu zu Art. 105a.
Art. 105b
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 76, 77, 87, 88, 89, 93, 101 und 103 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 180a Abs. 4
4) Die Regierung kann mit Verordnung die Ausstellung von Bestätigungen in bezug auf die Anerkennung der kaufmännischen Befähigungen unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 234 Abs. 3
3) Die Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland ist ohne Auflösung nur mit Bewilligung einer von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Amtsstelle zulässig und bezügliche Statutenbestimmungen sind unwirksam, solange der Mittelpunkt der Verwaltungstätigkeit sich im Inlande befindet.
Art. 1013 Abs. 2
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise von einer von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Amtsstelle, allenfalls nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer oder der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
Art. 1067
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der zuständigen Amtsstellen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden. Die gleiche Frist gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdeinstanz.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef