0.110
Protokoll 2
über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren
Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:
HS-Position
Warenbezeichnung
35.01
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
35.02
Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
10
- Eieralbumin:
ex 10
-- anderes als ungeniessbar oder ungeniessbar gemacht
90
- andere:
ex 90
-- Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungeniessbar oder ungeniessbar gemacht
35.05
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken:
10
- Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10
-- veresterte Stärken und veretherte Stärken