0.110
Protokoll 3
über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens
Kapitel I
Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Anwendung der EWR-Bestimmungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
Kapitel II
Preisausgleichsregelungen
Art. 2
Allgemeiner Grundsatz des Preisausgleichs
1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heisst der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.
2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Massnahmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermässigt, so sind diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
Art. 3
Neues Berechnungssystem
1) Vorbehaltlich der in den Art. 4 bis 9 festgelegten Voraussetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisausgleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen bestätigten Referenzpreise errechnet.
2) Soweit in Art. 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Abs. 1 genannte System gilt.
3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten. Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 festgelegt.
Art. 4
Anmeldung von Grunderzeugnissen
1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine Anmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grunderzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Verhältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und den in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeugnisse.
2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt.
Art. 5
Überprüfung der Anmeldungen
1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.
2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.
Art. 6
Referenzpreise
1) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die Preise der Grunderzeugnisse mit, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die tatsächliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wieder. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindustrie gewöhnlich auf der Grosshandels- oder Herstellungsstufe gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.
2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuss bestätigt auf der Grundlage der Mitteilungen regelmässig die bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.
3) Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in Anlage 6 geregelt.
Art. 7
Koeffizienten
1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.
2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.
Art. 8
Unterschied zwischen den Referenzpreisen
Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.
Art. 9
Höchstgrenze der Preisausgleichsbeträge
Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbeträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am 1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die betreffende Ware eine Preisausgleichsmassnahme galt.
Kapitel III
Sonstige Bestimmungen
Art. 10
Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II
1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschliesslich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
2) Für die in Abs. 1 genannten Waren sind in Art. 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.
Art. 11
Anwendung des Protokolls Nr. 2
Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Art. 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,
- wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Art. 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder
- wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist, oder
- wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.
Art. 12
Transparenz
1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle näheren Angaben über sämtliche gemäss dem System nach den Art. 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmassnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Massnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.
2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmässig für Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein Ähnliches wie das in den Art. 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit.
3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss binnenwirtschaftliche Massnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermässigt.
4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Massnahmen im Sinne der Abs. 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.
Art. 13
Länderspezifische Regelungen
Die Art. 4 bis 6 der Anlage 1 enthalten besondere Regelungen für Finnland, Island, Norwegen und Österreich.
Art. 14
Überprüfungen
Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Art. 1 und 2 der Anlage 1.
Anlage 1
Art. 1
1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die 10 vH nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden:
20.07
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.
13.02
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:
ex 20
-- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
15.17
Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:
10
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
ex 10
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT andere:
90
- andere:
ex 90
- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
21.06
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 21.06
- andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
 
-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT
3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
17.02
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
50
- chemisch reine Fructose
Art. 2
1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.
13.02
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20
-- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
17.02
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
90
- andere, einschliesslich Invertzucker:
ex 90
-- chemisch reine Maltose
Art. 3
1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Art. 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
Art. 4
1) Im Falle Finnlands gilt Art. 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 15.17 und 20.07.
2) Im Falle Norwegens gilt Art. 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 20.07, 20.08 und 21.04.
Art. 5
1) Im Falle Islands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren:
21.05
Speiseeis, auch kakaohaltig
21.06
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
90
- andere:
ex 90
-- Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT
Die Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vorläufige Regelung überprüfen.
2) Im Falle Islands gilt die in Art. 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren der HS-Positionen 04.03, 15.17, 18.06, 19.01, 19.02, 19.05, 20.07, 21.03 und 21.04.
Die Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem Gebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.
Art. 6
1) Im Falle Österreichs gilt Art. 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 22.08 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von Österreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden Lizenzen automatisch gewährt.
Österreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol der HS-Position 22.08 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird der am 1. Januar 1991 tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 vH gesenkt,
b) eine weitere Senkung um 15 vH erfolgt am 1. Januar 1994,
c) eine weitere Senkung um 30 vH erfolgt am 1. Januar 1995 und
d) eine letzte Senkung um 40 vH erfolgt am 1. Januar 1996.
Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt Österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle für folgende Waren:
22.08
 
ex 30
Irish Whiskey
40
Rum und Taffia
ex 90
Irish Cream-Likör und Ouzo
2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 22.08 beachtet Österreich Art. 14 des Abkommens.
3)
a) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an:
35.05
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
10
- Dextrine und andere modifizierte Stärken
ex 10
- andere als Stärken, verestert oder verethert
20
- Leime
38.09
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
10
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
 
-- andere:
ex 91
-- von der in der Textilindustrie verwendeten Art:
 
- mit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 92
- von der in der Papierindustrie verwendeten Art:
 
-- mit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
ex 99
-- andere:
 
- mit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten
38.23
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
10
- zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne:
ex 10
-- auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinstärke
90
- andere:
ex 90
-- mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Positionen 04.01 bis 04.04 von 30 GHT oder mehr
b) solange Österreich auf die vorstehend genannten Waren das Abkommen nicht anwendet, gelten weiterhin die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich betreffend den bilateralen Handel in diesem Sektor, einschliesslich der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 und aller sonstigen einschlägigen Bestimmungen. Unter den gleichen Bedingungen gelten für den Handel zwischen Österreich und anderen EFTA-Staaten mit den vorstehend genannten Waren weiterhin Art. 21 und Anhang B des EFTA-Übereinkommens sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen.
Anlage 2
Liste der Grunderzeugnisse, für die ein Preisausgleich im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls gilt
Anlage 3
Verfahren für die Änderung der Liste der Grunderzeugnisse, für die ein Preisausgleich im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Protokolls und Anlage 2 gilt
Anlage 4
Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für ihre Vorlage im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls
Anlage 5
Einzelheiten über das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Protokolls
Anlage 6
Einzelheiten über die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Protokolls
Anlage 7
Liste der anzuwendenden Koeffizienten im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Protokolls
Tabelle I
HS-Position
Warenbezeichnung
04.03
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
10
- Joghurt
ex 10
-- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
90
- andere:
ex 90
- aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
07.10
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
40
- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
07.111
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
90
- anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
ex 90
-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
13.02
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20
-- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
15.17
Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:
10
- Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
ex 10
-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
90
- andere:
ex 90
-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
17.02
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
50
- chemisch reine Fructose
17.04
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)
18.06
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
19.01
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
19.02
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
 
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
11
-- Eier enthaltend
19
-- andere:
20
- Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
ex 20
-- andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von mehr als 20 GHT;
30
- andere Teigwaren
40
- Couscous
19.03
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen
19.04
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
19.05
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
20.01
Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:
90
- andere:
ex 90
-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche geniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
20.04
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
10
- Kartoffeln
ex 10
-- in Form von Mehl, Griess oder Flocken
90
- anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen
ex 90
-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
20.05
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
20
- Kartoffeln
ex 20
-- in Form von Mehl, Griess oder Flocken
80
-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
20.07
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
20.08
Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
 
- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
11
-- Erdnüsse
ex 11
-- Erdnussmark
 
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:
92
-- Mischungen:
ex 92
-- auf der Grundlage von Getreide
99
-- andere:
ex 99
-- Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
21.01
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
10
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
ex 10
-- mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
20
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
ex 20
-- mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr
30
- geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
ex 30
-- andere geröstete Kaffeemittel als geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus anderen gerösteten Kaffeemitteln als gerösteten Zichorenwurzeln
21.02
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
10
- Hefen, lebend:
ex 10
-- andere als Backhefen, ausgenommen solche zur Fütterung
20
- Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend
ex 20
-- andere als solche zur Fütterung
30
- zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
21.03
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
20
- Tomatenketchup und andere Tomatensossen
30
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
ex 30
-- Senf (einschliesslich zubereitetes Senfmehl) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr
90
- andere:
ex 90
-- andere als Mango-Chutney, flüssig
21.04
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
21.05
Speiseeis, auch kakaohaltig
21.06
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 21.06
- andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
22.03
Bier aus Malz
22.05
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
22.08
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
50
- Gin und Genever
90
- andere:
ex 90
-- Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr; Wodka und Aquavit
22.09
Speiseessig
29.05
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
43
- Mannitol
44
- D-Glucitol (Sorbit)
35.05
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke), Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
ex 35.05
- andere als Stärken, verestert oder verethert (ex 10)
38.09
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
10
- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
38.23
Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
60
- Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44
Tabelle II
HS-Position
Warenbezeichnung
09.01
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
09.02
Tee
13.02
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
 
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
12
- von Süssholzwurzeln
13
- in Hopfen
20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 20
-- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
 
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
31
-- Agar-Agar
32
-- Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
39
-- andere:
14.04
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
20
- Baumwoll-Linters
15.16
Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
20
- pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
ex 20
-- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)
15.18
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungeniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 15.18
- Linoxyn
15.19
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
ex 15.19
- andere als solche zur Fütterung
15.20
Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen
15.21
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
15.22
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
17.02
Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
90
- andere, einschliesslich Invertzucker
ex 90
-- chemisch reine Maltose
18.03
Kakaomasse, auch entfettet
18.04
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
18.05
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln
20.02
Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht
90
- andere als ganz oder in Stücken
20.08
Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen
 
- andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:
91
-- Palmherzen
21.01
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
10
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
ex 10
-- kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend
20
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate
ex 20
-- kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend
30
- geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
ex 30
-- geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln
21.03
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
10
- Sojasosse
30
- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
ex 30
-- Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; Senf (einschliesslich zubereitetes Senfmehl) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT
90
- andere:
ex 90
-- Mango-Chutney, flüssig
22.01
Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
22.08
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
20
- Branntwein aus Wein oder Traubentrester
30
- Whisky
40
- Rum und Taffia
90
- andere:
ex 90
-- andere als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker, Wodka und Aquavit von mehr als 5 GHT

1   Anmerkung: Zu dem in den HS-Positionen 07.11, 20.01 und 20.04 genannten Zuckermais gehören nicht Mischungen von Zuckermais und anderen Erzeugnissen dieser Positionen.